§§ 45 Abs. l 48 RVG; Nrn. 1000, 3100, 3101 Nr. 2, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 11a Abs. 1 ArbGG
Gebührenanspruch des auch für den Mehrvergleich beigeordneten Rechtsanwalts
LAG Hamm, Beschl. v. 7.8.2019 5 - Ta 253/19
Fundstelle: RVGreport 2019, 419
Erfolgt eine Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auch für den Mehrvergleich, so umfassen die der Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren sämtliche im Zusammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelösten Gebühren. Hierzu gehören auch die Differenzverfahrensgebühr sowie die Differenzterminsgebühr, soweit die Voraussetzungen für deren Entstehen im Übrigen gegeben sind.
Leitsatz des Gerichts