§§ 72a Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 ZPO; Nrn. 3506, 3507 VV RVG
Zurückweisungsantrag vor Rechtsmittelbegründung
LAG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019 - 8 Ta 613/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 427

Bleibt die vom Rechtsbehelfsführer bereits begründete Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht gem. § 72a Abs. 1 ArbGG ohne Erfolg und hatte die Gegenpartei bereits einen Sachantrag gestellt oder zur Sache vorgetragen, kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zurückweisungsantrag vor Begründung der Beschwerde gestellt war.

Leitsatz des Gerichts