Zum 1.1.2020 ist das „Mitteilungspflicht-Umsetzungsgesetz“ in Kraft getreten. Es statuiert – scharf kritisiert von den Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht: Manche Umstände müssen vom sog. Intermediär (u.a. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) gemeldet werden; teils muss der Steuerpflichtige selbst melden.
Der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde kurz vor Jahresende noch verabschiedet und am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurde die Richtlinie 2018/822/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC 6) gerade noch fristgemäß bis zum 31.12.2019 in deutsches Recht umgesetzt.
Die Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – BStBK, WPK und BRAK – hatten den Gesetzentwurf in einer gemeinsamen Stellungnahme vehement kritisiert. Ergänzend hatte die BRAK in einem Positionspapier anhand von Beispielsfällen verdeutlicht, wie die Meldepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
Ein Überblick über die neuen Regelungen von Rechtsanwältin S. Sparfeld wird in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen publiziert.
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