1,3 Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Chemnitz, Urt. v. 22.03.2005 – 22 C 328/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 252 f.
Da es Wille des Gesetzgebers war, den Gebührensatz von 1,3 zur Regelgebühr zu erheben, wird man davon ausgehen müssen, dass eine Unterschreitung einer Gebühr von 1,3 nur in Betracht kommt, wenn die Angelegenheit für den Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG mit unterdurchschnittlichen Anforderungen verbunden war. Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls wird man in Bezug auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit nur in Ausnahmefällen hiervon ausgehen können.
Abrechnung nach RVG bei Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 und folgendem Gerichtsverfahren
LG Mönchengladbach, Beschl. v. 21.03.2005 – 5 T 136/05
Fundstelle: NJW-RR 2005, S. 863
1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Verfahren.
2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.
Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Limburg, Urt. v. 156.03.2005 – 4 C 13/05 (12)
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 267 f.
Auch bei einer normalen, nicht streitigen Verkehrsunfallregulierung ist die Berechnung einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.²
Briefbogengestaltung zwischen einer überörtlichen Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Rechtsanwälten
BVerfG, B. v. 08.03.2005 – 1 BVR 2561/03 § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden. (die Entscheidung kann abgerufen werden unter www.bverfg.de/entscheidungen)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts
BGH, B. v. 08.03.2005 – VIII ZB 55/04 (OLG Stuttgart) (Fundstelle: NJW 2005, 1373 ff.) Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühre eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.