VV RVG Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124
Längenzuschlag bei Terminsgebühr
OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2005 – 2 (s) Sbd. VIII – 54/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 351 f.
Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.²