§§ 103 ff. ZPO; Nr. 2400 VV RVG

Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr bei vorhergehender außergerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2005 – 23 W 45/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 433
Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3


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