1.Behauptet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst eine anteilige Haftung des Klägers, so ist es auch bei einem relativ geringen Schadensersatzbetrag i. H. v. 754,43 € nicht ermessensfehlerhaft, wenn der RA nach Fertigung und Beantwortung einer ungewöhnlichen Anzahl einzelner Schreiben eine 1, 6 Geschäftsgebühr bestimmt. 2. Auch der überdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann zur Überschreitung der Schwellengebühr von 1, 3 führen.