UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5 BRAO; BRAO § 49 b I; RVG § 4 I, II, VV Nr. 2100

Minutenpreisvereinbarung bei telefonischer Rechtsberatung – Telekanzlei

BGH, Urt. v. 30.09.2004 – I ZR 261/02 (KG) Fundstelle: NJW 2005, 1266 f.) Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsbeartung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder überschreitung (im Anschluss an BGHZ 152, 153 = NJW 2003, 819 = GRUR 2003, 349 – Anwalts-Hotline). Er muss jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).

BRAO § 59; GG Art. 12
Verbot der Sternsozietät für Rechtsanwälte nicht verfassungswidrig

AnwGH Hamburg, Beschl. v. 27.09.2004 – I ZU 8/03 (nicht rechtskräftig)

Fundstelle: NJW 2005, 159 1. Das Verbot der Sternsozietät für Rechtsanwälte in § 59 a BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 GG.

2. Das Verbot der Sternsozietät für Rechtsanwälte stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) gegenüber Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern dar, die ein Verbot der Sternsozietät nicht kennen, denn die Berufsbilder sind nicht entsprechend vergleichbar. Insbesondere sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht Organe der Rechtspflege wie Rechtsanwälte. (Leitsätze der NJW-Redaktion)

VwZG § 5 II; ZPO § 85 II

Vereinfachte Zustellung an Anwaltssozietät

OVG Lüneburg Beschl. v. 27.09.2004 – 11 LA 107/04 –

Fundstelle: NJW 2005, 312 1. Zur vereinfachten Zustellung eines Widerspruchsbescheides an eine Anwaltssozietät gem. § 5 II VwZG.

2. Hat ein Kläger die Vollmacht zur Prozessführung einer Anwaltssozietät erteilt, sind grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Sozietät angehören, und nicht nur der sachbearbeitende Rechtsanwalt i. S. des § 85 II ZPO bevollmächtigt. Dies hat zur Folge, dass die der Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwälte bei Zustellungen gegenseitig als vertretungsberechtigt und damit auch als empfangsberechtigt anzusehen sind.

3. Erkrankt das sachbearbeitende Sozietätsmitglied oder befindet es sich im Urlaub, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass ein anderes Sozietätsmitglied zumindest die fristgebundenen Arbeiten des verhinderten Sozietätsmitglies in angemessener Weise und zeitgerecht erledigt. (Leitsätze 2 und 3 der NJW-Redaktion)

Das OVG Lüneburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der mandatierten Sozietät ein Widerspruchsbescheid am 06.02.2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war, der sachbearbeitende Sozius, der zunächst urlaubsabwesend war, das Empfangsbekenntnis aber erst am 17.02.2003 unterzeichnet hat. Am 14.03.2003 ging die Klage ein. Das VG ließ die Berufung nicht zu.

Die Zulassung der Berufung scheitere, so dass OVG, bereits daran, dass die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist gemäß § 74 VwGO unzulässig sei. Dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Widerspruchsbescheid am 17.02.2003 gesehen haben will und dies durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis dokumentiert habe, führe nicht dazu, dass als Tag der Zustellung der 17.02.2003 anzunehmen sei. Zwar komme es für den Zeitpunkt der vereinfachten Zustellung an den Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 2 VwZG grundsätzlich auf den Tag an, an welchem der Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück als zugestellt angenommen habe. Dies sei der Tag, an dem er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Habe der Kläger die Vollmacht zur Prozessführung allerdings einer Anwaltssozietät erteilt, seien sämtliche Anwälte bevollmächtigt, was zur Folge habe, dass sie bei Zustellungen gegenseitig als vertretungsberechtigt und damit auch als empfangsberechtigt anzusehen seien. Im Falle der Erkrankung oder Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Sozietätsmitglieds seien Vorkehrungen dafür zu treffen, zumindest die fristgebundenen Arbeiten des verhinderten Sozietätsmitglieds in angemessener Weise und zeitgerecht zu erledigen. Hierzu gehöre, durch ein anderes Sozietätsmitglied fristgebundene Schriftstücke entgegenzunehmen und dies durch Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis zu bestätigen. Würde man in einem solchen Fall auf die Urlaubsrückkehr des sachbearbeitenden Rechtsanwalt abstellen, würde das Unterlaufen von gesetzlichen Fristen ermöglicht. Dementsprechend sei nicht die Entgegennahme des Widerspruchsbescheids durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt am 17.02.2003 für den Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Eingangs in der Kanzlei am 06.02.2003. Damit sei die Klagefrist am 06.03.2003 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.

GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 43 a Abs. 4; BetrVG §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 103 Abs. 2; BRAGO § 26 Satz 2

Vertretung widerstreitender Interessen

BAG, B. v. 25.08.2004 – 7 ABR 60/03 (LAG Hamm – 10 TaBV 94/03; ArbG Dortmund – 6 BV 97/02) Fundstelle: NJW 2005, 921 f. 1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags.

2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a BRAO zu verstoßen.

3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.

ZPO §§ 127, 748

Titelumschreibung auf Abwickler

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.08.2004 – 19 W 41/034 (Fundstelle: NJW 2005, 912) Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger i. S. des § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 II ZPO gegenüber dem Abwickler umzuschreiben.

Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ im Briefkopf

BVerfG, B. v. 28. Juli 2004 – 1 BvR 159/04 Auszug aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 79/2004 vom 12. August 2004:
(Die Entscheidung ist im Volltext im Internet unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar)

Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Briefkopf die Bezeichnung als „Spezialist für Verkehrsrecht“ führte, hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das berufsrechtliche Verbot dieser Selbstbezeichnung vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den angegriffenen Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs aufgehoben. Dieser Beschluss und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer verletzen den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Sache wurde an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.
(...)
Nach den werberechtlichen Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte sind dem Anwalt alle Informationen über seine Dienstleistungen und seine Person erlaubt, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Jedoch darf er nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln zur Bewerbung von Teilbereichen der Berufstätigkeit auch über anderes als über Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fachanwaltsbezeichnungen informieren. Diese die Informationsmöglichkeiten einschränkenden Regelungen sind nach ihrem Wortlaut zu restriktiv gefasst. Weder sind sie zur Erreichung der hiermit verfolgten Gemeinwohlzwecke erforderlich, noch sind sie verhältnismäßig.
Die werberechtlichen Vorschriften sollen die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sichern. Verboten werden können Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind, sowie insbesondere diejenige Werbung, die den Rechtsuchenden in die Irre führen kann. Sofern jedoch zutreffende Angaben über die spezielle Qualifikation des Anwalts in sachlicher Form erfolgen und die Angaben nicht irreführend sind, lässt sich ein Verbot der Selbstdarstellung nicht von Verfassungs wegen rechtfertigen.

Auch ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium kann für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen.
Die die Informationsmöglichkeiten einschränkenden Vorschriften der Berufsordnung der Rechtsanwälte sind nur bei entsprechender Auslegung verfassungskonform. Auch bei der Wahl anderer als der in den Vorschriften der Berufsordnung genannten Medien wie etwa Praxisbroschüren und Rundschreiben ist lediglich eine berufswidrige Werbung unzulässig.

Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung ist das Informationsinteresse der rechtsuchenden Bevölkerung mit den Belangen der Rechtspflege in Ausgleich zu bringen. Vorliegend ist zweifelhaft, ob die in der Berufsordnung zur Verfügung gestellten Merkmale und Begriffe diesem Informationsinteresse auf Seiten der Nachfrager und der Leistungserbringer gerecht werden. Denn die abgestufte Information über Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwalt ist überhaupt nur dort aussagekräftig, wo es eine Fachanwaltschaft gibt. Fachanwälte sind aber nicht notwendig Spezialisten. Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, und der Fülle der Schwerpunkte, die nebeneinander geführt werden dürfen, wird insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt. Mit der Außendarstellung als Spezialist wehrt ein Anwalt zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die damit verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden.

Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Grenze zwischen verbotenen und erlaubten Handlungsformen haben im Einzelfall die Fachgerichte unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit den Zwecken des Werbeverbots zu ziehen. Hier ist nicht ersichtlich, dass Rechtsuchende dadurch in die Irre geführt werden könnten, dass der Bf sich auch auf seinem Briefkopf und nicht nur in Faltblättern, im Internet oder in Kanzleibroschüren als Verkehrsrechtsspezialisten bezeichnet. Eine Verwechslung mit einer Fachanwaltsbezeichnung ist nicht möglich, da es einen Fachanwalt für Verkehrsrecht nicht gibt.

Eine Irreführungsgefahr bestünde, wenn der Bf tatsächlich im allgemeinen Wortsinn kein Spezialist wäre. Dies wird hier jedoch nicht geltend gemacht. Dem kundigen Rechtsuchenden ist auch zuzutrauen, dass er die im Gesetz gewählten Begriffe – Schwerpunkt oder Fachanwalt – nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleichsetzt. Das ist hier aber nicht entscheidend. Bestünde tatsächlich Verwechslungsgefahr, käme es nicht mehr auf das Medium an, in dem der irreführende Ausdruck verwandt wird.

Dem Bf wurde zwar zugestanden, den Begriff des Spezialisten in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln wie etwa dem Internet zu nutzen. Das Gewicht der verbleibenden Werbebeschränkung bleibt dennoch gemessen am Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit ungerechtfertigt. Vorliegend fehlt es schon an konkret benennbaren Gemeinwohlbelangen, die die grundsätzlich bestehende Informationsfreiheit von Anbieter und Nachfrager zulässigerweise einzuschränken vermögen.

UWG §§ 8, 3, 4 Nr. 11; BORA § 12

Verstoß gegen § 12 BORA kein Wettbewerbsverstoß

OLG Nürnberg, Urt. v. 27.07.2004 – 3 U 2102/04 Die § 12 BORA missachtende unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem anwaltlich vertretenen Gegner löst keinen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 UWG aus, da § 12 BORA keine wettbewerbsbezogenen Zwecke verfolgt (ebenso OLG Köln; NJW-RR 2003; 194 zu § 1 UwG a. F.).

§ 12 BORA verbiete, so dass Gericht, jeden unmittelbaren Kontakt mit der Gegenseite. Hierbei komme es nicht darauf an, von wem die Initiative ausgeht und ob der Kontakt von dem Mandanten selbst gewünscht wird. So lange der andere Anwalt mandatiert ist, verstoße der von der Gegenpartei angesprochene Rechtsanwalt gegen das Umgehungsverbot, wenn er sich auf das Gespräch einlässt.

Ein Verstoß gegen § 12 BORA begründe jedoch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, da der Vorschrift der erforderliche wettbewerbsbezogene Charakter fehle.

Zwar sei § 12 BORA eine wertbezogene Norm, denn sie schütze das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Sie sei aber als wettbewerbsrechtlich neutrale Norm anzusehen, da sie keinen Schutz vor anwaltlicher Konkurrenz biete. Daher entfalle die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG, dessen Aufgabe es sei, das Marktverhalten zu regeln.

Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, da der Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA keinen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübung begründe, sondern einen allenfalls zu einer mittelbaren Beeinträchtigung führen könne.

FAO, § 6 Abs. 3

1. Eine Fallliste, die sich auf die Angabe von Schlagworten und Stichpunkten beschränkt, ohne einen Gesamtüberblick über die Funktion und die Tätigkeit in der Sache zu geben, genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO.2)

2. Auch bei einem Kanzleiwechsel trifft den Fachanwaltsbewerber die umfassende Darlegungslast hinsichtlich der besonderen praktischen Erfahrungen. Ggfs. müssen die notwendigen Informationen auf gerichtlichem Weg vom Arbeitgeber beschafft werden.

AGH Baden-Württemberg, B. v. 15.07.2004 – AGH 45/2002 (I) Gem. § 6 Abs. 3 FAO sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Im entschiedenen Fall hatte die Fachanwaltsbewerberin zwar Falllisten vorgelegt, konkrete Angaben zu Art und Umfang der jeweils erbrachten Tätigkeit fehlten jedoch. In den Rubriken „Sachverhalt“ der ursprünglichen Fallliste und „Tätigkeit“ in der Ergänzung der Fallliste beschränkte sich die Antragstellerin auf Schlagworte und Stichpunkte, ohne einen Gesamtüberblick über ihre Funktion und Tätigkeit in der Sache zu geben.

Anhand dieser Liste war die Rechtsanwaltskammer nach Auffassung des Gerichts nicht in der Lage, sich über Art und Umfang der Tätigkeit im Fachgebiet einen ausreichenden Überblick zu verschaffen. Ebenso wenig war ein möglicher Zusammenhang von Fällen zur Vornahme einer Gewichtung überprüfbar. Schließlich war die Kammer aufgrund der erfolgten Darlegungen auch nicht in der Lage, Feststellungen darüber zu treffen, ob ausreichende Fälle mit kollektivrechtlichem Bezug (§ 10 Ziff. 2 FAO) bearbeitet wurden.

Die Antragstellerin hatte die unzureichende Fallliste damit erklärt, dass sie nach einem Kanzleiwechsel nicht mehr über die notwendigen Informationen verfüge und ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr diese Informationen vorenthalte. Von einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung oder einer Einschaltung der Rechtsanwaltskammer hatte die Antragstellerin abgesehen.

Der AGH Baden-Württemberg lässt offen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, bei denen ein Antragsteller den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen unter erleichterten Bedingungen führen kann, weil ihm der Zugriff auf die notwendigen Informationen unmöglich ist. Nach Ansicht des Gerichts werden sich diese Probleme in der Praxis dann nicht stellen, wenn der Fachanwaltsbewerber seine praktischen Arbeiten im Hinblick auf eine spätere Auflistung zeitnah selbst dokumentiert und sammelt. Im konkreten Fall hat die Antragstellerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um der ihr obliegenden Informationspflicht nachzukommen. Nach Auffassung des Gerichts wäre es der Antragstellerin durchaus zumutbar gewesen, sich ggfs. über den Weg einer Klage Einsicht in das von ihr früher bearbeitete Aktenmaterial zu verschaffen. Auch wäre es möglich gewesen, dass die Antragstellerin die Rechtsanwaltskammer einschaltet, zumal dann die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Rechtsanwaltskammer von Beginn an in die besonderen Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung eingebunden wäre.

Im Ergebnis hat die Antragstellerin der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt.

Hinweis:
Die Entscheidung ist durchaus von praktischer Relevanz. Es kommt immer wieder vor, dass Fachanwaltsbewerber nach einem Kanzleiwechsel Schwierigkeiten haben, die notwendigen Informationen zu beschaffen. Wird der Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung in Erwägung gezogen, empfiehlt es sich dringend, bereits frühzeitig die bearbeiten Fälle in einer der Vorschrift des § 6 Abs. 3 FAO genügenden Weise zu dokumentieren.

GG Art. 12; BRAO § 43 b; BORA § 6 III

1. § 6 III BORA, der Rechtsanwälten die Werbung mit Umsatzzahlen untersagt, ver-stößt gegen Art. 12 GG und ist damit verfassungswidrig.

2. Rechtsanwälten kann es nicht untersagt werden, mit wahren Umsatzzahlen und damit zusammenhängenden Bewertungen - zum Beispiel in einer Medieninformation - zu werben.

3. Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand“, verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gem. § 43 b BRAO.1)

OLG Nürnberg, U. v. 22.06.2004 - 3 U 334/04 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 2167 ff.)

VwGO §§ 56 II, 60 I, II, 67 III; ZPO §§ 174 I, 189; AsylVfG § 78 IV

Wirksamwerden der Mandatskündigung oder –niederlegung

VGH Mannheim, B. v. 14.06.2004 – A 12 S 633/04 Eine Mandatskündigung oder Mandatsniederlegung wird dem Gericht und den anderen Prozessbeteiligten gegenüber erst mit der Anzeige gegenüber dem Gericht wirksam. Hat ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Beendigung des Mandats dem Gericht nicht an-gezeigt und das Empfangsbekenntnis über das ihm zugestellte Urteil unterzeichnet, hat er dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der in Lauf gesetzten Frist ein etwa beabsich-tigtes Rechtsmittel eingelegt wird (wie BVerwG, NJW 1980, 2269).

VGH Mannheim, B. v. 14.06.2004 – A 12 S 633/04
Fundstelle: NJW 2004, S. 2916

StPO § 145 a I; OWiG § 51 III

Zustellung an Wahlverteidiger trotz Streichung der Ermächtigung in Vollmachtsur-kunde

OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 – Ss 126/04 Z – 68 Z Eine Zustellung an den gewählten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn in der zu den Akten gereichten Vollmachtsurkunde die Formulierung der Ermächtigung „Zustel-lungen ... entgegenzunehmen“ durchgestrichen ist.

OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 – Ss 126/04 Z – 68 Z

Dem Umstand, dass in dem in Kopie zur Akte gereichten Vollmachtsformular von Anfang an bei der Formulierung „Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen“ das Wort „entgegenzunehmen“ durchgestrichen worden ist, komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Durch § 51 Abs. 3 OWiG bzw. § 145 a Abs. 1 StPO werde eine gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet, die sich allein aus der Stellung des Verteidigers – hier als Wahlverteidiger – ergebe und nicht etwa konstitutiv durch die Vollmachtsurkunde bewirkt werde. Die gesetzliche Zustellungsvollmacht sei nicht einschränkbar. Die betreffende Streichung mag daher im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant für sonstige Zustellungen Bedeutung haben; für gerichtliche Zustellungen sei sie jedoch unbeachtlich.
Fundstelle: NJW 2004, S. 3196

StBG § 261 Abs. 2 Nr. 1
1. § 261 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.

BVerfG, Urt. vom 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat (...) den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verfassungskonform einschränkend ausgelegt. Danach erfasst die Vorschrift die Annahme eines Honorars oder Honorarvorschusses durch einen Strafvertei-diger nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat hat. (...)
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die nur teilweise zulässigen Vb bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat der BGH die Tragweite der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Strafverteidiger, die bei weiter Auslegung des Straftatbestands des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger berührt sein kann, nicht hinreichend bedacht. Darauf beruht die Ver-werfung der Revision im Ergebnis jedoch nicht, weil das Landgericht der Ausstrahlungswir-kung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit angemessen Rechnung getragen hat. Die Verurteilung der Bf durch das Landgericht wegen wissentlich begangener Geldwäsche ist deshalb im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahin auszulegen, dass die Annahme eines Honorars oder eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger strafbare Geldwäsche sein kann, wenn das Honorar aus Mitteln bezahlt wird, die aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Vortaten stammen. Die uneingeschränkte Anwendung der Strafvorschrift auf den Strafverteidiger wie auf jeden anderen Normadressaten kann allerdings zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Strafverteidigers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) führen. (...)
Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentli-chen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt. Die Institution der Strafverteidigung ist au-ßerdem durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gefordert. (...) Das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahl-mandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, kann wegen der Handlungsbedingungen des strafrechtlichen Mandatsverhältnisses und der Weite des subjektiven Tatbestands das Recht des Strafverteidigers gefährden, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang wirt-schaftlich zu verwerten. Die Wirkungen der Strafdrohung können außerdem geeignet sein, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant, das eine unverzichtbare Grundlage für eine effektive Verteidigung ist, zu stören und Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran hindern können, die Interessen seines Mandanten wirksam zu vertreten. Wird die Bestimmung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB uneingeschränkt auf den Strafverteidiger wie auf die Angehörigen anderer Berufsgruppen angewendet, so ist fraglich, ob ein Mandant noch auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann. Im Interesse des Selbstschutzes wird der Mandant von einer offenen und freien Kommunikation mit seinem Verteidiger absehen. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Strafverteidiger wie etwa eine Kanzleidurchsuchung und Beschlagnahme der Handakten kön-nen das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant noch tiefergreifend stören.
Die Gefahr möglicher eigener Strafbarkeit kann für den Verteidiger zu einem Interessenkon-flikt führen, der ihn daran hindern kann, die ihm von Verfassungs wegen anvertraute Aufgabe der Interessenwahrnehmung für den Beschuldigten zu erfüllen. Muss er bei einem Wahlman-dat mit eigener Strafverfolgung wegen Geldwäsche rechnen, wird er neben den Interessen des Mandanten zum Schutz vor eigener Strafverfolgung auch seine eigenen Belange berücksichti-gen müssen. Effektive Strafverteidigung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr gewährleis-tet.
Vom Strafverteidiger kann nicht uneingeschränkt erwartet werden, dass er dieser durch den Strafgesetzgeber geschaffenen Gefahrenlage mit der Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbeiordnung begegnet. Pflichtverteidigung ist ein Sonderopfer des Strafver-teidigers im öffentlichen Interesse. Die Niederlegung des Mandats und die Bestellung des gewählten Verteidigers zum Pflichtverteidiger gleichen den Verlust der Berufsausübungsfrei-heit nicht aus, sondern verdeutlichen ihn.
Bei weiter Auslegung des Straftatbestandes des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB wäre der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung und Erweiterung des Straftatbestands der Geld-wäsche unter anderem das Ziel, die organisierte Kriminalität wirkungsvoll zu bekämpfen. (...)
Die Strafandrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dient mit dieser Zielsetzung wichtigen Ge-meinwohlbelangen und ist zur Erreichung des ihr gesetzten Zwecks im Grundsatz geeignet und erforderlich. Für den Adressatenkreis der Strafverteidiger würde die uneingeschränkte Anwendung dieser Strafbestimmung jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen. (...)
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit fordert jedoch keine völlige Freistellung des Strafverteidigers von der Strafdrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Weder das Grundrecht der Be-rufsausübungsfreiheit noch die Garantie der freien Wahl eines Strafverteidigers in einem fai-ren Strafverfahren rechtfertigen die Freistellung eines Strafverteidigers vom Verbot der Geldwäsche, wenn dieser sich bemakeltes Geld bewusst verschafft und damit seine privile-gierte Verteidigerstellung zur Geldwäsche missbraucht.
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann verfassungskonform einengend ausgelegt werden. Die Annah-me eines Honorars oder Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger ist nur dann mit Strafe bedroht, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme sicher weiß, dass das Geld aus einer Katalogtat stammt. Zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen Ein-nahmequellen des Mandanten ist der Strafverteidiger nicht verpflichtet. Darauf, ob das Wis-sen des Strafverteidigers auf einem Geständnis seines Mandanten oder auf anderen Quellen beruht, kommt es nicht an.
Damit steht zugleich fest, dass § 261 Abs. 5 StGB, der in subjektiver Hinsicht Leichtfertigkeit genügen lässt, auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger keine Anwendung finden kann.
Den verbleibenden Gefahren für die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers und das Institut der Wahlverteidigung können und müssen die mit der Umsetzung der materiellen Norm betrauten Staatsanwaltschaften und Gerichte Rechnung tragen. Sie sind verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers angemessen Rücksicht zu nehmen. So setzt der Anfangsverdacht der Geldwäsche durch einen Strafverteidiger auf Tatsachen beruhende, greifbare Anhaltspunkte für die Annahme voraus, dass der Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Honorarannahme bösgläubig war. Darauf können etwa die außergewöhnliche Höhe des Hono-rars oder die Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung hinweisen. Auch die Fachge-richte müssen der besonderen Rolle der Strafverteidiger bei der ihnen anvertrauten Aufgabe der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung angemessen Rechnung tragen.

(Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 36/2004 vom 30.03.2004; die Entscheidung ist im Volltext im Internet unter www.bverfg.de./entscheidungen abrufbar.)

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