BRAO 43 c; FAO § 5; GG Art. 12 I

Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 37/05 (AnwGH Berlin) Fundstelle: NJW 2006, S. 1516 ff. Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht genügt es, wenn der Rechtsanwalt die in § 5 S. 1 lit. b FAO genannten Fälle ausschließlich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat.

ZPO § 233

Unzureichende anwaltliche Büroorganisation

BGH, Beschl. v. 06.02.2006 – II ZB 1/05 (OLG Koblenz – 12 U 1092/04; LG Koblenz – 10 O 67/00) Fundstelle: MDR 2006, S. 599 f. Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellt hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindlichen Kraft übertragen werden.

ZPO § 233

Fristüberwachung durch Referendar

BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – VI ZB 13/05 (LG Darmstadt) Fundstelle: NJW 2006, S. 1070 f. Auch bei einer Krankheit des Rechtsanwalts, die nicht „schwerstens“ ist, kann dieser die Fristüberwachung auf einen Referendar übertragen.

UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43 b

Wettbewerbswidriges Verteilen eines anwaltlichen Werbeflyers am Rande einer Gesellschafterversammlung

OLG München, Beschl. v. 05.12.2005 – 28 W 2745/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 517 f. 1.
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Anwaltswerbung, die durch Verteilen von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum des Hotelkonferenzraums erfolgt.

2.
Die Verteilung von anwaltlichen Werbeflyern im Vorraum eines Hotelkonferenzraums am Rande einer Gesellschafterversammlung ist unzulässig, wenn bei einem Teil der angesprochenen Personen konkreter Beratungsbedarf besteht.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b; RVG § 4 II

Forderungseinzug durch Rechtsanwälte zum Pauschalpreis

OLG Köln, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 149/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 923 f. 1.
Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 1,5 Millionen Euro zu einem Pauschalpreis von 75 Euro netto pro Auftrag durchzuführen – Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme – verstößt gegen § 49 b BRAO und ist wettbewerbswidrig.

2.
Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 II 1 und III RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrags zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, BRAO §§ 59 a Abs. 1 S. 1, 59 e Abs. 1 S. 2, Abs. 2

Verbot der Sternsozietät verfassungsgemäß

BGH, Beschluss, AnwZ (B) 83/04, v. 14.11.2005 Das Verbot der Sternsozietät verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Zusammenfassung aus der Begründung:
Die Einschränkung der Berufsausübung durch das Verbot der Sternsozietät (also die Beteiligung des Berufsträgers nicht nur an der Rechtsanwalts-GmbH, sondern an weiteren Zusammenschlüssen, etwa einer Sozietät) hat Bestand, weil sich das Verbot auf beachtliche Gründe des Gemeinwohls stützen lässt. Denn eine Anwaltschaft, die zu erheblichen Teilen aus angestellten Rechtsanwälten in anonymen, konzernähnlich verflochtenen Kapitalgesellschaften bestünde, wäre weder frei noch unabhängig. Zudem möchte, wer anwaltliche Leistungen in Anspruch nimmt, ohne komplizierte Nachfrage wissen, wem er die Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange anvertraut und ob der Beauftragte nicht zugleich widerstreitende Interessen vertritt oder auf sonstige Weise in der Gefahr einer Interessenkollision steht. Das Verbot der Sternsozietät verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da es sich durch den Umstand rechtfertigen lässt, dass sich Rechtsanwälte schwerpunktmäßig mit rechtlichen Konfliktsituationen befassen, in denen auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, während Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte, denen die Beteiligung an mehreren Gesellschaften nicht verwehrt ist, nur ausnahmsweise in solchen Lagen tätig werden. Selbst wenn das Verbot der Sternsozietät durch wichtige Belange des Gemeinwohls nicht (mehr) zu rechtfertigen oder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzunehmen wäre, könnte zur Zeit noch von keinem verfassungswidrigen Zustand ausgegangen werden.

GG Art. 12 I; BRAO § 43 c I 3

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen

BerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 13.10.2005 – 1 BvR 1188/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3558 f. Die Beschränkung der Befugnis zur Führung von Fachanwaltsbezeichnungen auf höchstens zwei Fachgebiete (§ 43 c I 3 BRAO) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

BGB §§ 675, 254 II

Anspruch auf Kostenvorschuss bei Verschulden des erstinstanzlichen Anwalts

BGH, Urt. v. 06.10.2005 – IX ZR 111/02 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2006, S. 288 f. Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.

BGB §§ 675, 823 II

Pflicht des Anwalts zur mandatsbezogenen Einarbeitung in entlegene Rechtsgebiete

BGH, Urt. v. 22.09.2005 – IX ZR 23/04 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2006, S. 501 ff. 1.
Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalte keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zu Gunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet. 2.
Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.

BVerfGG § 34 II

Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt

BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 12.09.2005 – 2 BvR 1435/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 496 Legt ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter nach drei erfolglosen Verfassungsbeschwerden erneut Verfassungsbeschwerde mit weitgehend identischem Vorbringen ein, ohne sich mit der Begründung der Fachgerichte auseinander zu setzen, und richtet er die Verfassungsbeschwerde zudem gegen einen richterlichen Hinweis, so rechtfertigt dies die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr (hier: in Höhe von 500.000 Euro) gegen ihn persönlich.

BORA § 10 IV; UWG § 4 Nr. 11

Wettbewerbswidriger Anschein der Kanzleifortführung durch Briefkopf

OLG Stuttgart, Urt. v. 04.08.2005 – 2 U 38/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3429 f Ein legitimes Interesse eines Rechtsanwalts, mit einer Tradition seiner Kanzlei und daher auch mit dem Namen früherer Kanzleiinhaber oder –gesellschafter zu werben, ist nur dann anzuerkennen, wenn eine solche Tradition wirklich besteht, nicht aber dann, wenn es sich bei seiner Kanzlei tatsächlich um eine Neugründung handelt.

Nachdem auch dem letzten der beiden in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälten die Zulassung entzogen worden war, wurde zunächst RA K. als Abwickler bestellt. Dieser übernahm in der Folgezeit 98 % der Mandate der von ihm abzuwickelnden Kanzlei und betreute die Mandate in den Räumen seiner eigenen Kanzlei weiter. Die Abwicklung wurde aufgrund der Mandatsübernahmen aufgehoben. RA K. eröffnete schließlich in den Räumen der von ihm zunächst abzuwickelnden Kanzlei eine Rechtsanwaltskanzlei, in deren Briefkopf er die beiden dort vormals tätigen ehemaligen Rechtsanwälte mit dem Vermerk des Enddatums ihrer Tätigkeit aufführte. Das OLG Stuttgart sieht in dieser Briefkopfgestaltung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BORA. Zwar können gem. § 10 Abs. 4 BORA ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf den Briefbögen einer Rechtsanwaltskanzlei weitergeführt werden, sofern ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Voraussetzung hierfür ist aber somit zum einen, dass der Ausgeschiedene in einer der in § 10 Abs. 4 BORA genannten Funktionen in dieser Kanzlei tätig gewesen ist, da nur dann ein „Ausscheiden“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann. Zum anderen muss das Ausscheiden kenntlich gemacht werden.

An einem „Ausscheiden“ der ehemaligen Rechtsanwälte mangelte es vorliegend. Denn bei der Kanzlei, die RA K. später in den Räumen der Kanzlei der ehemaligen Rechtsanwälte eröffnete, handelte es sich um eine von dieser zu unterscheidenden, neu gegründeten Rechtsanwaltskanzlei, da die Kontinuität zwischen diesen Kanzleien durch die Übernahme der Mandate in die Kanzlei des RA K. endgültig unterbrochen wurde.

BGB §§ 823, 1004; UWG §§ 7 II, III, 8 III

Eingriff in Gewerbebetrieb durch unverlangt zugesandte E-Mail

AG Dresden, Urt. v. 29.07.2005 – 114 C 2008/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2561 f. 1.
Auch nach der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann der Verbraucher, der unverlangte zugesandte Werbung erhält und diese für wettbewerbswidrig erachtet, nicht selbst Unterlassungsansprüche nach § 7 UWG, mangels entsprechender Aktivlegitimation (§ 8 III UWG), geltend machen.

2.
Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei greift nicht ohne weiteres unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, sondern es bedarf dazu einer festgestellten konkreten Belästigung im Einzelfall.

3.
Kann vom Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden und hat der Werbende erkennbar die Möglichkeit eröffnet, die Werbung zukünftig abzubestellen, so liegt kein Eingriff in den Gewerbebetrieb und auch keine Wiederholungsgefahr vor.

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