Zulässigkeit der Kanzleibezeichnung „K-Associates“
BGH, Beschl. v. 18.04.2005 – AnwZ (B) 35/04 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)
Fundstelle: NJW 2005, S. 1770
1. Die Kurzbezeichnung “K-Associates” erweckt durch die Verwendung des englischen Worts nicht den Eindruck, dass es sich bei der so bezeichneten Kanzlei um einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten im internationalen Bereich handelt.
2. Auch wenn in einer Kanzlei nur ein Anwalt im Ausland zugelassen ist, ist die Bezeichnung „K-Associates“ nicht irreführend i. S. des § 43 b BRAO, § 6 BORA.