Zulässige Angabe nicht sozietätsfähiger Kooperationspartner auf Anwaltsbriefbogen
BGH, Beschl. v. 25.07.2005 – AnwZ (B) 42/04 (AnwGH Hamm) Fundstelle: NJW 2005, S. 2692 f. Die Angabe von „Kooperationspartnern“ auf dem Briefbogen einer Anwaltskanzlei (hier: Architekt als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden) ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen § 8 BORA. Dieser beschränkt die Angabe von Kooperationen nicht nur auf sozietätsfähige Berufsgruppen.1