BGB §§ 675, 823 II

Pflicht des Anwalts zur mandatsbezogenen Einarbeitung in entlegene Rechtsgebiete

BGH, Urt. v. 22.09.2005 – IX ZR 23/04 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2006, S. 501 ff. 1.
Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalte keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zu Gunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet. 2.
Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.


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