Anspruch auf Kostenvorschuss bei Verschulden des erstinstanzlichen Anwalts
BGH, Urt. v. 06.10.2005 – IX ZR 111/02 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2006, S. 288 f. Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.