BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9
Finanzierung der Juristenausbildung
BGH, Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ(B) 27/04
1. Die Pflicht der Rechtsanwaltskammern, nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 1 BRAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, umfasst jedenfalls auch die Befugnis, sich in dem Rahmen des umschriebenen Pflichtenkreises an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Es entspricht dem Normzweck, wenn eine Rechtsanwaltskammer zur effektiven Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter zahlt. 2
2. Die Mitfinanzierung eines Anwaltsklausurenpools dient dazu, die den Rechtsanwaltskammern auferlegte Pflicht, an den juristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen. 2
3. Die Ausbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses geht alle Rechtsanwälte an, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dient. 2
Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen einen Beschluss der Kammerversammlung einer Rechtsanwaltskammer, eine zweckgebundene Ausbildungsumlage für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Ausbildungsabschnitte der Referendarausbildung zu erheben. Die Kammerversammlung hatte beschlossen, ab dem Jahre 2004 eine zweckgebundene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr pro Kammermitglied zu erheben. Der Antragsteller war der Auffassung, der Beschluss der Kammerversammlung sei aus formellen sowie aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig. Da die formellen Gründe nur landesspezifische Besonderheiten betreffen, kann von einer Darstellung an dieser Stelle abgesehen werden.
Mit bemerkenswerter Deutlichkeit hat der BGH zur materiellen Rechtmäßigkeit des Kammerversammlungsbeschlusses ausgeführt und festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer und mit ihr die Kammerversammlung mit dem Beschluss zur Ausbildungsumlage eine Aufgabe wahrgenommen hat, die in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich liegt. Denn nach ständiger Rechtsprechung beziehe sich der Aufgabenbereich nach §§ 73, 89 BRAO auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner – nicht nur rein wirtschaftlicher – Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind. Die Pflicht der Rechtsanwaltskammern, nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 1 BRAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, mitumfasse jedenfalls auch die Befugnis, sich an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Die durch die Reform der Juristenausbildung bezweckte Verbesserung der Ausbildung der Rechtsreferendare in anwaltspezifischen Fächern sei eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft. Die Ausbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses gehe alle Rechtsanwälte an, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dient. Der BGH berücksichtigte hierbei, dass ein Großteil der Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung (derzeit ca. 80 %) in den Anwaltsberuf überwechselt. Wegen des Kostendruckes in den Kanzleien müsse den zur Ausbildung bereiten Rechtsanwälten zudem eine angemessene Vergütung gewährt werden, die – jedenfalls teilweise – den durch die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben entstehenden Verdienstausfall als Anwalt ausgleicht. Da hierzu eine Verpflichtung des Staates selbst nicht ersichtlich sei, entspreche es den Normzweck des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, wenn eine Rechtsanwaltskammer zur effektiven Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter zahlt.
Aus diesen Gründen bestehe auch gegen die Schaffung eines Klausurenpools keine Bedenken. Für die Beschaffung von für Prüfungszwecken geeigneten Rechtsanwaltsakten und die Erstellung der Prüfungsaufgaben könne ein nach BAT vergüteter Rechtsanwalt eingestellt werden. Denn die professionelle Erarbeitung und Bereitstellung von Prüfungsfällen mit anwaltspezifischem Inhalt diene dazu, die den Rechtsanwaltskammern auferlegte Pflicht, an den juristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen.
Die Umlage in Höhe von 25,00 € jährlich sei ferner auch keine ungerechtfertigte Belastung der Mitglieder. Im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel und unter Berücksichtigung des dortigen Kammerbeitrages von 215,00 € (2003) sei der Betrag angemessen und beschwere den Antragsteller nicht unverhältnismäßig.