Durchsuchung einer Anwaltskanzlei bei Geldwäscheverdacht
BVerfG (3. Kammer des 2. Senats), Beschl. v. 14.01.2005 – 2 BvR 1975/93
Fundstelle: NJW 2005, S. 1707
1. Bei der Prüfung und Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen einen Strafverteidiger vorliegt, ist auf die Gefahren für betroffene verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter (Berufsausübungsfreiheit/Institut der Wahlverteidigung) besonders Bedacht zu nehmen.
2. Die Entgegennahme von Verteidigerhonorar ist nur dann als Geldwäsche strafbar, wenn der Verteidiger im Zeitpunkt der Annahme der Vergütung sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten hat (im Anschluss an BVerfG 110, 226 = NJW 2004, 1305).