GG Art. 12; BRAO §§ 32, 36

Einstweilige Anordnung gegen Vollzug des Widerrufs einer Anwaltszulassung

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 11.02.2005 – 1 BvR 276/05) (Fundstelle: NJW 2005, 1418 f.) 1. Da der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung einen Eingriff in die Berufsfreiheit bedeutet, muss diese Maßnahme strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Ein Widerruf kann mithin nicht undifferenziert bei jedem Verstoß gegen die mit der Kanzleipflicht verbundenen Obliegenheiten eines Rechtsanwalts erfolgen. Der Widerruf der Zulassung muss zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sein. Dabei ist mit Blick auf die Möglichkeit milderer anwaltsgerichtlicher Maßnahmen (vgl. § 114 I Nrn. 1-3 BRAO) zu prüfen, ob sich der Widerruf mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lässt.¹

2. Bei der Folgenabwägung gem. § 32 BverfGG im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens, das sich gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richtet, fällt gegenüber der Bedrohung der beruflichen Existenzgrundlage des betroffenen Rechtsanwalts der Vorwurf nicht ins Gewicht, der Rechtsanwalt habe organisatorische Maßnahmen unterlassen, um seine Kanzlei für das rechtsuchende Publikum erkennbar zu machen.¹

Anmerkung:
Die Entscheidung des BVerfG bezieht sich auf den nachfolgend abgedruckten Beschluss des BGH vom 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02