BGH, B. v. 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02 (AnwGH München)
(Fundstelle: NJW 2004, 212 f.)
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BGH, B. v. 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02 (AnwGH München)
(Fundstelle: NJW 2004, 212 f.)
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BGH, U. v. 29.09.2003 – II ZR 59/02 (OLG Koblenz) (Fundstelle: NJW 2004, 66 f.)
BGH, B. v. 29. September 2003 – AnwZ (B) 24/00 – AGH Baden-Württemberga.
Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.
b.
Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.
Eine Rechtsanwältin gründete zusammen mit einem Steuerberater eine Partnerschaftsgesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist und an der sie mit 2 % beteiligt ist. Zudem bildete sie mit dieser Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft.
Die Bürogemeinschaft, so der BGH, sei rechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sie mit einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft begründet wurde. Rechtsanwälte dürfen sich mit den abschließend in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufsträgern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Für Bürogemeinschaften gelte dies in entsprechender Weise. Aus § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO gehe nicht hervor, dass sich der Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur mit Einzelpersonen, nicht dagegen mit einer Gesellschaft verbinden darf, der ausschließlich Mitglieder der in der Norm genannten Berufsgruppen angehören und deren Zweck nicht über den in dieser Vorschrift beschriebenen Tätigkeitsbereich hinausgeht. Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse sich lediglich eine Einschränkung der Zusammenschlüsse auf bestimmte Berufsgruppen, nicht dagegen ein Verbot der Verbindung mit entsprechend ausgerichteten Gesellschaften entnehmen.
Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Rechtsanwältin als Partnerin an der Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, mit der sie eine Bürogemeinschaft eingegangen ist. Dieser besonderen Form der beruflichen Zusammenarbeit stehe § 59 a BRAO entgegen, da nur die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät gestattet sei. Das Wort „einer“ sei nicht als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993, S. 33) und sei vom Gesetzgeber in der Begründung zu § 59 e Abs. 2 BRAO bekräftigt worden (BT-Drucks. 13/9820, S. 14). Für die Bürogemeinschaft ordne § 59 a Abs. 4 BRAO eine entsprechende Geltung von Abs. 1 an und stelle damit die Bürogemeinschaft insoweit der Sozietät gleich. Danach sei es nicht zulässig, den Beruf des Rechtsanwalts gleichzeitig in einer Bürogemeinschaft und einer Sozietät ausüben.
BGH, B. v. 29. September 2003 – AnwZ(B) 71/02
1.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn der Antragsteller Professor im Beamtenverhältnis an einer Fachhochschule ist.
2.
Auch § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wonach die Tätigkeit eines Lehrers an Berufsschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegensteht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Steuerberatern und Rechtsanwälten unterschiedlich sind, ist hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch im Beamtenverhältnis stehende Professoren an einer Fachhochschule nicht gleichzeitig zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können. Der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO ist gegeben.
Grundsätzlich sei die beamtenrechtliche Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Beamte stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlege und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig mache. § 7 Nr. 10 BRAO sei nicht dahingehend auszulegen, dass beamtete Professoren an Fachhochschulen von dieser Regelung nicht erfasst werden. Es sei allein auf die Rechtsstellung als Beamter im aktiven Dienst abzustellen, nicht jedoch darauf, ob die Stellung und die Tätigkeit als Beamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt führe.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen den angeführten Versagungsgrund nicht. Zum einen seien an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Zum anderen sei auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Zulassung als Steuerberater zu sehen. Der Beschwerdeführer hatte auf die abweichende Regelung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG verwiesen, nach der auch die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegenstehe. Der BGH führt hierzu aus, die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Rechtsanwälten und Steuerberatern seien unterschiedlich. Bei einem Rechtsanwalt komme die Vermeidung des Anscheins jeglicher staatlicher Einflussnahme ein größeres Gewicht zu als bei einem Steuerberater, bei dem die Staatsnähe im wesentlichen nur im Hinblick auf die Finanzverwaltung von Bedeutung sei. Zudem habe der Hochschullehrer weitere Möglichkeiten, auch ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Prozessbevollmächtigter oder Verteidiger auftreten zu können, so z. B. gemäß § 67 Abs. 1 VwGO.
Anwaltseinladung zur Informationsveranstaltung für Fondsanleger
OLG Naumburg, U. v. 13. August 2003 – 1 U 42/02 Es stellt einen Verstoß gegen § 43 b BRAO als unerlaubte Werbung um ein einzelnes Mandat dar, wenn Anwälte die Anleger eines Fonds zu einer Informationsveranstaltung einladen.
(Fundstelle: NJW-RR 2003, 708 f.)
BVerfG, B. v. 4. August 2003 - 1 BvR 2108/02 Die Bf ist seit dem Jahr 2000 in eigener Kanzlei als Anwältin mit dem Interessengebiet Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie mit einem Faltblatt. Der darin aufgeführte Lebenslauf enthielt Angaben zu ihrer sportlichen Karriere (10 Jahre Hochleistungssport in der rhythmischen Sportgymna-tik; Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin internationaler Wettkämpfe). In dem Faltblatt listete die Bf auch ihre Erstberatungskosten nach Streitwerten oder Stundenhonoraren auf und versah sie in einer Fußnote (Sternchenvermerk) mit dem Betrag des gesetzlichen Gebührenhöchstwerts für eine Erstberatung. Die im Faltblatt ausgedruckten Erstberatungskosten lagen betragsmäßig unterhalb des im Sternchenvermerk angeführten Gebührenwerts. Ein konkurrierender Rechtsanwalt erreichte, dass die Bf zur Unterlas-sung verurteilt wurde. Mit ihrer Vb rügt die Bf im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine zulässige "Imagewerbung".
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten der Angehörigen freier Berufe. Sachgerechte, nicht irreführende Informationen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr sind zulässig.
Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Darstellung der Erstberatungsgebühren in Verbindung mit dem Sternchenvermerk als irreführend angesehen haben, sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bf vergleicht in dem Faltblatt ihre "Preise" mit den gesetzlichen Höchstgebühren. Nach der Auslegung durch die Zivilgerichte könnte der Verkehr irrtümlich annehmen, die Bf sei in allen Angelegenheiten preiswerter. Dies verkennt Grundrechte nicht grundsätzlich. Das Wettbewerbsrecht schützt nicht nur die einzelnen Mitbewerber, sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Auf einen Verstoß gegen spezifische Berufspflichten kommt es insoweit nicht an.
Soweit die Zivilurteile der Bf die Werbung mit Sporterfolgen verbieten, beruhen sie hingegen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. ... Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtssuchenden Bürgers unter Anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. In diesem Zusammenhang gilt für eine Information über eine sportliche Karriere Folgendes:
Die Faltblattangaben stellen eine Imagewerbung dar, die geeignet ist, das Bild der Bf in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als Werbeträger gehören inzwischen zum alltäglichen Erscheinungsbild. Sie werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt. Bei sportlichen Erfolgen einer freiberuflich Tätigen hängt es lediglich von ihrem Bekanntheitsgrad ab, ob sich der Zusammenhang mit dem Namen unmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art sind weder für sich genommen irreführend noch handelt es sich um ein sensationelles Sich-Herausstellen.
Diese Grundsätze haben die Fachgerichte verkannt. Im vorliegenden Fall gibt es keine berufsbezogenen Gemeinwohlgründe, die das Verbot eines Hinweises auf sportliche Erfolge rechtfertigen könnten. Gerade bei einer Rechtsanwältin mit dem Interessenschwerpunkt "Sportrecht" hat der Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen Bezug und geht über bloße Imagewerbung hinaus. Außerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen des jeweiligen Rechtsberaters können sich auf die Auswahlentscheidung des Mandanten auswirken. Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten gefährden jedenfalls dann nicht Belange des Gemeinwohls, wenn sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sind und nicht ersichtlich ist, dass sie geeignet wären, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Insoweit kommt es auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an.
(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 67/2003 vom 20. August 2003)
BVerfG, (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 16. Juli 2003 – 1 BvR 801/03 Eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen (hier: mit einer Zahlung des Hauptschuldners sei mangels Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen) kann von einem Rechtsanwalt berufsrechtlich nicht verlangt werden.
Als Rechtsanwalt, der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt und vom Mandanten informiert worden war, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig, nahm der Beschwerdeführer eine Bank im Namen seines Mandanten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch und führte dieser gegenüber aus: „... für den Fall, dass widererwartend die Hauptschuldnerin die Zahlung leistet, werden wir Ihnen den Betrag unvermittelt zurückerstatten. Mit einer solchen Zahlung der Hauptschuldnerin ist jedoch nach Auskunft unserer Mandantschaft mangels Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen ...“. Die Schuldnerin, die nicht zahlungsunfähig war, nahm den Beschwerdeführer in eigener Person auf Unterlassung dieser Äußerung – zum Teil erfolgreich – in Anspruch.
Die Verfassungsbeschwerde, in der die Verletzung von Artikel 5 und 12 GG gerügt wurde, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen würden. Allerdings sei das Urteil des OLG verfassungsrechtlich bedenklich, da die Argumentation des OLG, der Beschwerdeführer habe sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant unterbreitet habe, in seinen Schriftsätzen als persönliche Behauptung zu eigen gemacht, auf eine Verkennung der Bedeutung der Berufsfreiheit beruhe. Würde diese Auffassung zutreffen und, müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig persönlich belangt zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil anwaltlicher Berufsausübung unterbunden. Nur im Ausnahmefall könne die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung nahe legen. Werde ein Rechtsanwalt indessen für seinen Mandanten tätig und führt er dazu wörtlich „nach Auskunft unserer Mandantschaft“ aus, gehe es nicht um einen Quellennachweis, sondern um die Durchsetzung eben dieser Mandantenposition im Namen des Mandanten. Einem Rechtsanwalt als berufenen Berater und Vertreter müsse in allen Rechtangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ erfordere. Eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen könne berufsrechtlich nicht verlangt werden. Eine solche Verpflichtung würde das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstören.
(Fundstelle: NJW 2003, 3263 f.)
BVerfG, B. v. 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 1. Der Beschluss des Bundesgerichthofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. § 3 Absatz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitteilungen 1996, Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Dies gilt auch für inhaltsgleiche Fassungen dieser Vorschrift in späteren Bekanntmachungen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbe-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(Fundstelle: NJW 2003, 2520)
Unzulässige Fantasiebezeichnung für Rechtsanwalts-AG – Pro Videntia AG
OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juni 2003 – 3 U 588/03 (nicht rechtskräftig)
1.
Eine reine Fantasiebezeichnung „Pro Videntia AG“ als Firmierung einer Anwaltssozietät verstößt gegen §§ 9, 33 BORA und ist daher unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar1.
2.
Die Anwalts-AG kann von einer Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Klägerin, die RAK Nürnberg, machte gegen die als „Pro Videntia Rechtsanwalts-AG“ in das Handelsregister eingetragene Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, da deren Firmierung mit einer Fantasiebezeichnung berufs- und wettbewerbswidrig sei. Das LG wies die Klage ab. Die zulässige Berufung hatte in der Sache Erfolg, da die Beklagte als Störerin für unerlaubte Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer hafte, § 1 UWG, § 9 BORA, § 1004 BGB analog.
Die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammer gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejahte das OLG Nürnberg mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (zuletzt: BGH NJW 2003, 819).
Die Beklagte hafte als Störerin für unerlaubte Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer, das sie die Namensgebung dulde. Zwar verstoße sie nicht selbst gem. § 1 UWG i. V. m. § 9 BORA gegen berufsrechtliche Vorschriften, da die BORA auf eine Rechtsanwalts-AG nicht anwendbar sei. Jedoch würden die anwaltlichen Gründer der Pro Videntia Rechtsanwalts-AG durch die Namensgebung gegen §§ 33 Abs. 2, 9 BORA verstoßen, da die Firmierung unter einer reinen Fantasiebezeichnung für eine Rechtsanwaltskanzlei unzulässig und zu gewährleisten sei, dass die berufsrechtlichen Regelungen eingehalten werden, gleichgültig in welcher Form eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten stattfindet. Aus § 9 BORA folge, dass Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten zu ihrer Bezeichnung im Rechtsverkehr entweder den Namen aller zusammengeschlossenen Rechtsanwälte oder eine Kurzbezeichnung führen müssen, die den Namen einzelner oder mehrer Anwälte ggf. mit Zusätzen gem. § 9 Abs. 3 BORA enthält. Diese Grundregel anwaltlicher Namensgebung habe für Partnerschaftsgesellschaften in § 2 PartGG und für die Rechtsanwalts-GmbH in § 59 k BRAO ihren Niederschlag gefunden.
Das Gericht verstehe den durch das Bundesjustizministerium beanstandeten Beschluss der Satzungsversammlung vom 7. November 2002 (Anmerkung: Siehe hierzu BRAK-Mitt. 2/2003, S. 67 ff.), wonach Zusätze nur erlaubt seien, soweit dadurch keine Sach- oder Fantasiebezeichnung entsteht, dahingehend, dass hinsichtlich der Fantasiebezeichnung von Rechtsanwaltskanzleien lediglich deklaratorisch klargestellt wurde, dass diese – wie bisher – unzulässig seien, also insoweit keine Änderungen zum vorhergehenden Zustand vorgenommen wurde.
Die mit der berufsrechtlichen Restriktion der Namensgebung verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet. Als Organ in der Rechtspflege sei Rechtsanwälten nicht nur im Bereich der Werbung eine Zurückhaltung auferlegt, da sie einen freien Beruf ausüben, folglich nicht Gewerbetreibende seien und ihre Tätigkeit nicht in erster Linie vom Streben nach Gewinn, sondern maßgeblich vom Dienst am Recht und von der Absicht der Rechtdurchsetzung für ihre Mandanten bestimmt sei. Mit einem solchen Grundverständnis anwaltlicher Tätigkeit lasse sich eine Kanzleibezeichnung mit einem reinen Fantasienamen nicht in Einklang bringen.
(Fundstelle: NJW 2003, 2245 f.)
BGH, U. v. 29. April 2003 – IX ZR 138/02 (OLG Frankfurt – 16 U 181/01; LG Frankfurt M. Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmling des Erblassers über eine Nachlassverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.
Im Streitfall war der Rechtsanwalt beauftragt worden, den Entwurf der notwendigen Vertragsurkunde zwischen den Erbberechtigten, aus der die Aufteilung des Erbes folgen sollte, zu fertigen. Vereinbart wurde, dass ein Honorar von 910.000 DM zur Zahlung fällig ist, sobald die Erbschaft angefallen und Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber über wenigstens 15 Mio. DM entstanden sind.
Nach Ansicht des BGH liegt hierin kein Verstoß gegen § 49 b Abs. 2 BRAO, da das vereinbarte Honorar zwar von der Höhe der Erbschaft, nicht aber vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig sei. Zwar wäre eine Gebührenvereinbarung, nach der das Honorar erst zur Zahlung fällig ist, sobald der Erbfall eingetreten und bestimmte Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber entstanden sind, nach § 49 b Abs. 2 BRAO unzulässig, wenn sich das Mandat nicht nur auf die Ausarbeitung des Entwurfs, sondern auch auf die Herbeiführung oder den Erhalt der Einigung der Vertragsparteien richten würde. Vorliegend habe es jedoch gerade nicht zu den Aufgaben des Klägers gehört, auf die Willensbildung der übrigen Abkömmlinge des Erblassers Einfluss zu nehmen, um eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses herbeizuführen. Habe der Kläger bei der Bearbeitung des Mandats den Einigungserfolg vorauszusetzen und nur noch in eine beurkundungsfähige juristische Form zu gießen, liege hierin nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, sondern eine reine Fälligkeitsregelung, der eine – rechtlich zulässigen – Stundungsfunktion zukomme.
Gleiches gelte für den von den Parteien zu Gunde gelegten Gebührenmaßstab. Auf die Höhe der Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten habe der Kläger bei der Bearbeitung der Sache keinen Einfluss nehmen können, weil diese allein von dem Wert des Nachlasses und etwaigen Verfügungen des Erblassers zu Gunsten dritter Personen abhing. Beides habe außerhalb des Einflussbereichs des Klägers gelegen. Deshalb sei hinsichtlich der Höhe des Gebührenanspruchs Anknüpfungspunkt der Honorarvereinbarung, ebenso wie beim gesetzlichen Gebührenanspruch (§ 7 Abs. 1 BRAGO), ein – hier freilich gestaffelter – Gegenstandswert und nicht der Ausgang der Sache oder der Erfolg der Bemühungen des Klägers gewesen. Dieser habe auch nicht einen Teil des „erstrittenen“ Betrages erhalten sollen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs sei lediglich zusätzlich davon abhängig gemacht gewesen, dass die Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche der Beklagten in bestimmter Höhe entstehen und ein Betrag i. H. v. 1 Mio. DM nach Steuern für die Beklagten zur Verfügung steht.
(Fundstelle: MDR 2003, 836 ff.)
BGH, VU v. 7. April 2003 – II ZR 56/02 (OLG Hamm – 28 U 16/01; LG Bielefeld)
a)
Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.
b)
Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
Der Gedanke, dass ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter gegenüber den Gläubigern mit Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt, entspreche, so der BGH, sowohl dem Wesen der Persongesellschaft als auch einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sei nicht nur alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, sie sei vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregel. Dabei könne die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen, denn Neugesellschafter erhalten mit Eintritt dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden könne.
Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gelte auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, dass neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften und insoweit die Vorschriften der §§ 129, 130 HGB entsprechend anzuwenden sind. Danach hafte ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Da der Gesetzgeber mit dem PartGG eine spezielle Rechtsform geschaffen habe, die gerade den besonderen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, könne diese Regelung nur dahin verstanden werden, dass Angehörige freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen sind, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer OHG gleiche. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art stehe danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten GbR im Grundsatz nichts im Wege.
Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeige, eine Sonderstellung einnehmen würden. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung finde, könne offen bleiben, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich sei.
Erwägungen des Vertrauensschutzes würden es allerdings gebieten, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichen der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Denn die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Neugesellschafter einer GbR für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, habe auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben.
(Fundstelle: MDR 2003, S. 756)
BGH, U. v. 31. März 2003 – II ZR 192/02 (KG – 23 U 97/01; LG Berlin) Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmten Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt XY“ unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.
Dies gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet „für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist“.
Zu entscheiden war über die Zulässigkeit einer Berufung, bei der die Berufungsbegründung nicht von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern von dem ebenfalls am KG zugelassenen Rechtsanwalt H. und zwar mit dem in Klammern gefassten Zusatz „für Rechtsanwalt E., nach Diktat verreist“. Für diesen Einzelfall war Rechtsanwalt H. ausdrücklich von Rechtsanwalt E. eine Untervollmacht erteilt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift sei zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Für den Anwaltsprozess bedeute dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein müsse.
Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift des Rechtsanwalts H. erfülle die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits der erste Teil des Zusatzes „für Rechtsanwalt E.“ mache deutlich, dass Rechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsanwalt, der „für“ einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gebe zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter tätig wird.
Die Aussage des ersten Teils des Zusatzes werde durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert. „Nach Diktat verreist“ sei lediglich die Erklärung dafür, dass Rechtsanwalt E. die Begründungschrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte. Eine Einschränkung, Zurücknahme oder Distanzierung der mit der ausdrücklich „für“ Rechtsanwalt E. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes liege darin nicht. Für einen Rechtsanwalt verstehe es sich im Zweifel von selbst, dass er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes übernimmt.
(Fundstelle: MDR 2003, S. 896 f.)