1.
Ein RA, der ohne Ausnahmegenehmigung durch die Gestaltung seines Briefbogens den Eindruck erweckt, er betreibe eine Zweigstelle, verstößt gegen § 28 Abs. 1 BRAO4.

2.
Ob in sogenannten Insolvenzbüros tatsächlich eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist ohne Belang. Maßgeblich kann allein sein, ob der Briefbogen durch seine Gestaltung und Wortwahl den Betrieb einer Zweigstelle anzeigt und in diesem Sinne von einem Durchschnittsmandanten verstanden wird.

Bayerischer AGH, B. v. 27. Februar 2002 - BayAGH 132/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 286 f.)
....

1. Ein RA, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen „Rechtsanwalt“, „Anwaltskanzlei“ oder „Rechtsanwaltskanzlei“ belegt ist, verstößt nicht gegen den § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA. 2. ....

BGH, U. v. 21. Februar 2002 – I ZR 281/99

(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 231)1.
Ein RA, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen „Rechtsanwalt“, „Anwaltskanzlei“ oder „Rechtsanwaltskanzlei“ belegt ist, verstößt nicht gegen den § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.

2.
Eine Vanity-Nummer mit einer Berufsbezeichnung bzw. Tätigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines RA dar und ist daher berufsbezogen.

3.
Die Tatsache, dass eine bestimmte Form der anwaltlichen Werbung tatsächlich beschränkt ist, macht die Nutzung dieser Werbeform nicht unsachlich.

4.
Die Gefahr einer Kanalisierung der Kundenströme, wie sie bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als Domain-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer Vanity-Nummer mit den betreffenden Gattungsbezeichnungen nicht, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem Inhaber der Nr. nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt.

Die Aufwendungen des Abwicklers sind nicht Teil der gem. §§ 53 Abs. 10 S. 5, 55 Abs. 3 S. 1 BRAO festzusetzenden Vergütung, für die die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge haftet. Vielmehr besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 53 Abs. 9 S. 2, 55 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 670 BGB ausschließlich gegenüber dem Vertretenen, also dem ehemaligen Rechtsanwalt, dessen Praxis abgewickelt wird.

AGH NW, B. v. 1. Februar 2002 - 2 ZU 24/01

Der Antragssteller begehrte die Festsetzung und Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Abwicklung für die Aufbewahrung und Vernichtung des übernommenen Aktenbestandes angefallen waren, durch die Rechtsanwaltskammer. Den gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH zurückgewiesen. Die Aufwendungen des Abwicklers seien nach der Systematik der BRAO nicht Teil der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Vergütung, für die sie wie ein Bürge haftet. Vielmehr sei der Ersatz der Aufwendungen in § 53 Abs. 9 S. 2 und die dort vorgenommene Verweisung auf § 670 BGB abschließend geregelt. Schuldner sei deshalb allein der ehemalige Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird. Zwar könne die Rechtsanwaltskammer trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung dem Abwickler verbindlich zusagen, neben der festgesetzten Vergütung auch sonstige Aufwendungen zu erstatten. Eine solche Zusage sei für den streitigen Teil der Aufwendungen aber nicht abgegeben worden.

§ 171 BRAO, der für die Rechtsanwälte eine ausschließliche Zulassung bei dem Bundesgerichtshof vorsieht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, B. v. 31. Januar 2002 – 1 BvR 819/02 (Fundstelle: AnwBl. 2003, 53) .

Der in einer Zeitungsannonce eines Rechtsanwalts drucktechnisch deutlich hervorgehobene Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stellt keine unzulässige Werbung i.S.d. §§ 43 b BRAO, 6 BORA dar. Der anschließende Hinweis auf mindestens sechs Interessen- und/oder Tätigkeitsfelder mit dem Wortlaut: „Das Recht rund um die Geschäftsidee“ sowie kleiner gedruckt die Bereiche „Patente und Verwertung, Marken und Muster, Internet und Wettbewerb“ verstößt hingegen gegen die §§ 43 b, BRAO, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA.

AGH Hamburg, U. v. 21. Januar 2002- II EVY 3/00

Das anwaltliche Werberecht lasse, so das Gericht, jede sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zu. Nach diesen Wertungsmaßstäben könne eine Unsachlichkeit der Aussage „ALL YOU NEED IS L@W“ im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Insbesondere sei die Anzeige nicht irreführend, denn weder die Nennung der Internetadresse, noch die Verwendung des @-Zeichens erwecke den Eindruck, es handele sich um die Anzeige eines EDV-Anbieters. Auch werde hierdurch nicht in ungerechtfertigter Weise eine besondere Kompetenz im Bereich des Internetrechts für sich in Ansspruch genommen. Die Nennung der Internetadresse sei heutzutage üblich und das @-Zeichen sei in dem Begriff L@W enthalten und stelle somit einen eindeutigen Bezug zur Rechtsberatung dar. Auch die drucktechnische Hervorhebung des Slogans führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Übertreibung in Richtung eines marktschreierischen Werbungsstils, da nicht schon jede den Durchschnitt übersteigende Schriftgröße oder jeder Fettdruck unzulässig seien. Nur Übertreibungen, nicht aber Geschmacksfragen seien justitiabel. Die Hervorhebung des Wortes „L@W“ stelle einen angesichts der großzügigeren Beurteilung der Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung in den letzten Jahren (vgl. BVerfG in MDR 2000, S. 358) gerade noch zulässigen Grenzfall dar. Die Unsachlichkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Slogan keine eigene Sachausssage enthält. Unzulässig seien nur Qualitätsanpreisungen ohne sachlichen und tatsächlichen Inhalt. Der Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stelle dagegen keine Anpreisung eigener Sachkompetenz, sondern eine allgemein gehaltene Aussage dar, die keinen Irrtum erregen könne.Ein Verstoß gegen §§ 43 b, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA liege hingegen vor, da der Anwalt in der Anzeige entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA zumindest sechs Arbeitsbereiche seiner Berufstätigkeit und zudem ohne die vorgeschriebene Differenzierung in Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführt habe.

Aus der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Vollzugsanordnung, daß § 25 BRAO, obwohl er mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht, für bestehende Zulassungen zum OLG bis zum 30.06.2002 fortgilt und § 226 Abs. 2 BRAO erst zum 01.07.2002 gegenstandslos wird, ergibt sich ein Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit.

AGH NW, B. v. 18.01.02 – 1 ZU 43/01

Der Antragsteller, ein erstinstanzlich zugelassener Rechtsanwalt, beantragte seine Singularzulassung beim OLG Hamm, die die zuständige Rechtsanwaltskammer mit Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.12.2000 (NJW 2001, S. 353 ff.) versagte. Die hiergegen erhobenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der AGH zurückgewiesen. Aus der Entscheidung des BVerfG ergebe sich, so der AGH in seiner Begründung, ein rechtsverbindliches Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit. Das BVerfG habe eine Sachentscheidung und eine Vollzugsanordnung gem. § 35 BVerfGG getroffen, wenn es im Tenor der Entscheidung heiße:

„§ 25 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30.06.2002 fort. Ab 01.01.2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichte zugelassen werden.

§ 226 Abs. 2 BRAO ist ab 01.07.2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos.“

Die Vollzugsanordnung sei unanfechtbar und erlange Verbindlichkeit nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Es handele sich um eine normsetzende Interimsregelung. Teil dieser Regelung sei, wie sich aus den Gründen der BVerfG-Entscheidung ergebe, auch die Aussage, daß neue Singularzulassungen auf Grund der verfassungswidrigen Normen nicht in Betracht kommen. Die vom BVerfG für eine sehr kurz bemessene Zeit angeordnete Übergangsregelung solle insbesondere dem Schutz der im Zeitpunkt der Entscheidung singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte dienen, die gewissen Anpassungszeit bedürften. Das System der Übergangsregelung, zu dem auch ihre Kurzfristigkeit gehöre, würde unterlaufen, wenn es in der Übergangszeit weiterhin zu Singularzulassungen beim OLG kommen könnte mit der Folge, daß singular beim OLG zugelassene Rechtsanwälte bereits jetzt einem Konkurrenzdruck ausgesetzt würden. In dem Verbot der Singularzulassung während der Übergangszeit liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG. Gegenüber dem drohenden Existenzverlust für die singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte stelle der bloße zeitliche Aufschub der Neuzulassung beim OLG keinen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dieser Bewerber dar, zumal sie ihren bislang ausgeübten Beruf uneingeschränkt weiter als beim AG und LG zugelassene Anwälte ausüben könnten. Die Vollzugsanordnung diene einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der bislang singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte und den Neubewerbern um Zulassung beim OLG.  

Effektiver Rechtsschutz im Streit um Fachanwaltsbezeichnung bei Zulassungswechsel

BVerfG, B. v. 30. April 2002 – 1 BvR 1/01 Eine Rechtsanwältin hatte beantragt, ihr die Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu gestatten. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat den Antrag wegen nicht ausreichender praktischer Erfahrungen abgelehnt. Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte die Umzulassung in einen anderen Kammerbezirk. Daraufhin hat der AGH den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Erledigung der Hauptsache zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG hat den Beschluss des AGH aufgehoben und die Sache an den AGH zurückverwiesen. Das BVerfG hat eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG festgestellt. Nach Auffassung des BVerfG ist über den Antrag auch dann zu entscheiden, wenn der betroffene Antragsteller mittlerweile in einen anderen Kammerbezirk gewechselt ist. Der AGH habe mit seiner Entscheidung den Grundsatz des Zugangs zum Gericht nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Für die Frage der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Es würde ein Verlust an Rechtssicherheit und Rechtsschutz bedeuten, wenn der Rechtsanwalt bei einem Zulassungswechsel einen neuen Antrag stellen müsste. In diesem Fall müsste er stets die Voraussetzungen des § 5 FAO erfüllen und entsprechend nachweisen.

Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Fortbildungspflicht für Fachanwälte verfassungsgemäß

BVerfG, B. v. 4. Januar 2002 - 1 BvR 2011/01

Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte gegenüber einem Rechtsanwalt die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Steuerrecht widerrufen. Den Widerruf hatte sie darauf gestützt, daß der Betroffene der ihn gem. § 15 FAO obliegenden Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt hatte sich beharrlich geweigert, diese Verpflichtung zur Fortbildung anzuerkennen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 27.06.2001 (Az. BayAGH I-14/00) zurückgewiesen. In der Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2000 (AnwBl. 2001, 1754) zunächst festgestellt, daß die Fortbildungspflicht auch für die sogenannten Altfälle gelte. Der AGH war weiter der Auffassung, daß § 15 FAO auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Auch sei die Fortbildung im Umfang von 10 Zeitstunden jährlich durchaus zumutbar. Entgegen der bereits zitierten Entscheidung des BGH hält der Bayerische Anwaltsgerichtshof in diesem Fall auch die einmalige Versäumung der Fortbildungspflicht ausreichend für einen Widerruf.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In den Gründen hat es hierzu ausgeführt: „Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß in der angegriffenen Entscheidung angenommen wird, der Bundesrechtsanwaltsordnung lasse sich die Befugnis der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildungspflicht entnehmen. § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO setzt eine solche Befugnis voraus, die sich aus § 49 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO herleiten läßt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.“  

Einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA kann eine den Namen einer EWIV bildende Buchstabenfolge jedenfalls dann vorangestellt werden, wenn die Kanzlei an der EWIV beteiligt ist und der Briefbogen die notwendige Erläuterung enthält.

BGH, B. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01

Der antragstellende Rechtsanwalt gehört einer Sozietät an, die auf Briefbögen ihrer Kurzbezeichnung die Großbuchstabenfolge „CMS“ mit der Begründung voranstellt, dies sei der Name einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), an der die Sozietät beteiligt sei. Die Funktion dieses Zusatzes werde durch einen am unteren Rand des Briefbogens befindlichen Hinweis, der mit „CMS (EWIV):“ beginne und die Kurzbezeichnung insgesamt fünf weiterer beruflicher Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten enthalte, die alle jeweils mit den Buchstaben „CMS“ beginnen, hinreichend erläutert.

Nach Auffassung des BGH ist die Buchstabenfolge „CMS“ als ein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz im Sinne des § 9 Abs. 3 BORA anzusehen und damit zulässig. § 8 S. 2 BORA gestatte ausdrücklich den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer EWIV. Unschädlich sei, dass auf die Verbindung zur EWIV nicht durch einen die Beteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringenden Zusatz hingewiesen, sondern diese Tatsache lediglich mittelbar durch Verwendung des Namens der EWIV gekennzeichnet werde. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung müsse der Klarheit- und Übersichtlichkeit halber knapp gefasst sein und dürfe schon dem äußeren Bild nach die Namensangaben als Kern der Firma nicht verdrängen. Für das rechtsuchende Publikum, dass die Bedeutung des Zusatzes „CMS“ nicht kennt, enthalte der Briefbogen durch den Hinweis an seinem unteren Ende die notwendige Erläuterung. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgemeinschaft werde durch einen Zusatz dieser Art nicht beeinträchtigt, denn er sei nicht geeignet, einen Irrtum über die Art des rechtlichen Zusammenschlusses der Rechtsanwälte zu begründen. Da die Buchstabenfolge „CMS“ einen sachlichen Aussagegehalt enthalte, brauche die umstrittene Frage, ob der Kurzbezeichnung auch Zusätze in Form von Fantasienamen hinzugefügt werden dürfen oder ob solche Bezeichnungen durch § 9 Abs. 3 BORA wirksam ausgeschlossen worden seien, nicht entschieden werden.

(Fundstelle: NJW 2002, S. 608 f.)

1.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwaltes berührt nicht die Rechtsstellung des amtlich bestellten Abwicklers.
2. ...>

LG Rostock, Urt. v. 13.12.2001 – 4 O 180/00

(Fundstelle: NJW-RR 2002, 846 ff.) 1.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwaltes berührt nicht die Rechtsstellung des amtlich bestellten Abwicklers.

2.
Der amtlich bestellte Abwickler hat nach Auftragsrecht den aus der Abwicklung resultierenden Überschuß an den Insolvenzverwalter auszukehren. Gleiches gilt nach Ansicht des LG Rostock auch im Verhältnis Abwickler – Insolvenzverwalter. Die Pflichten des Kanzleiabwicklers blieben bestehen und endeten gerade nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Somit verbleibe allein – auch für den Insolvenzverwalter – der Herausgabeanspruch des Überschusses.

Das LG Rostock führt weiter aus, daß die Fälligkeit dieses Anspruches erst mit Beendigung der Kanzleiabwicklung eintrete. Die Rechtsanwaltskanzlei sei erst in ihrer Gesamtheit zu Ende zu führen. Dieser Rechtsansicht stehe auch § 41 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die dort getroffene Fälligkeitsregelung beziehe sich nur auf Insolvenzforderungen gegen den Gemeinschuldner, nicht aber auf Forderungen der Insolvenzmasse.

Ein Rechtsanwalt, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren selbst vertritt oder in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren.

AnwG Hamm, B. v. 22. November 2001 – AR 5/99

Derjenige, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren oder anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, erbringe, so das Anwaltsgericht Hamm, keine volle Verteidigerleistung und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren wie bei Verteidigung durch einen anderen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen seien, auch in solchen Verfahren, miteinander unvereinbar. Der Verteidiger nehme nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern werde als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichte versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Staatsanwalt tätig. Seine Position sei mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten oder Betroffenen hin ausgestattet. Dem Verteidiger seien Beschränkungen auferlegt, die die StPO einem Beschuldigten nicht abverlange. Dies sei anders als im Zivilprozess, wo § 78 Abs. 4 ZPO dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt die vollen Rechte eines Verfahrensbevollmächtigten einräume.

Der Briefbogen einer Anwaltssozietät, der neben einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA nur den Namen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aufführt und im Übrigen darauf verweist, die Liste der Partner sei bei einer auf dem Briefbogen angegebenen Adresse einsehbar, verstößt gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA ist von der Ermächtigung in § 59 b Abs. 1 Nr. 1 e, 3, 4, 5 a, 8 BRAO gedeckt und steht materiell mit der Verfassung im Einklang.

BGH, B. v. 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00

(Fundstelle: NJW 2002, 1419 ff.) Der antragstellende Rechtsanwalt ist Mitglied einer Partnership englischen Rechts mit rund 250 Partnern und ca. 1000 Rechtsanwälten mit Sitz in London. Der Antragsteller selbst ist deutscher Staatsangehöriger und beim Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er führt einen Briefbogen, der die Kurzbezeichnung der Partnership, seinen Namen, im Übrigen aber keine Angabe zu weiteren Sozien enthält. In der Fußzeile heißt es: „Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse einsehbar“. Seitens der Antragsgegnerin war ihm gem. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA aufgegeben worden, sämtliche Partner, die als Rechtsanwälte bei einem deutschen Gericht zugelassen sind, auf seinem Briefbogen aufzuführen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit sofortiger Beschwerde, nachdem seitens des AGH NW sein Antrag auf gerichtliche Entscheidungen zurückgewiesen worden war (siehe KR 4/2001, S. 27). 

Auch nach Auffassung des BGH verstößt die Briefbogengestaltung gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA, wonach auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung sei von der in § 59 b Abs. 2 Nr. 1 e, 3, 4, 5 a, 8 BRAO enthaltenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Das Gebot diene einer Kontrolle, ob widerstreitende Interessen (§ 59 b Abs. 2 Nr. 1 e BRAO) vertreten und Tätigkeitsverbote gem. §§ 45, 46 Abs. 2 BRAO beachtet werden (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Zudem sei die Briefbogengestaltung eine Maßnahme der Außendarstellung mit werbendem Charakter (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO) und regele die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 59 b Abs. 2 Nr. 8 BRAO).

§ 10 Abs. 1 S. 1 BORA verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, da die Vorschrift zwar eine die Berufsfreiheit beeinträchtigende Berufsausübungsregelung, jedoch durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

Die Aufnahme der Namen der einzelnen Rechtsanwälte der Sozietät trage zu deren Unabhängigkeit bei, da jeder Partner auf diesem Weg einen eigenen Goodwill erwerben könne und dem Mandanten, dem Gegner und allen Institutionen, die mit anwaltlichen Leistungen in Berührung kommen, die Mitverantwortung aller Partner für das Auftreten der Sozietät verdeutlicht werde.

Weiter werde dem Informationsinteresse des Rechtsuchenden, ohne komplizierte Nachfrage erfahren zu können, wem er die Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange anvertraut, gedient. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dem Informationsbedürfnis sei in vollem Umfang nur dann genügt, wenn der Briefbogen ein taggenaues Verzeichnis aller Gesellschafter, angestellten Rechtsanwälte, Bürogemeinschaftler und freien Mitarbeiter enthielte. Auch wenn der Satzungsgeber in § 10 Abs. 1 BORA ein weniger weitgehendes Gebot normiert habe, werde der dargelegte Zweck der Regelung immer noch deutlich besser erfüllt als durch Verzicht auf die Information.

Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei für Großkanzleien nicht unerfüllbar. Die Namen der Sozien von Großkanzleien könnten aus Platzgründen notfalls auf der Rückseite des Kopfbogens oder auf einem weiteren Bogen untergebracht werden. Selbst dann, wenn auf Grund der natürlichen Fluktuation innerhalb großer Sozietäten häufig neues Briefpapier gedruckt werden müsse, sei dies - zumindest vorübergehend - durch Gestaltung der Briefbögen mittels Computer möglich.

Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei erforderlich, da die angebotene Möglichkeit, eine Liste der Partner anzufordern oder über das Internet abzurufen, zur Wahrung der Belange der Rechtsuchenden weniger wirksam sei. Bei beiden Alternativen müsse der Rechtsuchende selbst aktiv werden, hinzu komme, dass der Rechtsanwalt die Anforderung als Mißtrauen verstehen könne.

Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei auch zumutbar. Das Informationsinteresse des Rechtsuchenden und anderer Beteiligter sei um so gewichtiger, je unübersichtlicher die Verhältnisse sind. Dies sei weit mehr der Fall, wenn der Rechtsuchende sich einer überörtlichen Großsozietät mit mehreren hundert, im gesamten Inland tätigen Sozien gegenübersieht, als wenn er es nur mit einer in seinem Landgerichtsbezirk tätigen Kleinsozietät zu tun habe. Dementsprechend sei § 10 Abs. 1 S. 1 BORA angesichts der verstärkten Verflechtung der Weltwirtschaft und der hiermit einher gehenden Bildung internationaler Sozietäten gerade nicht überholt.

Gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoße der angefochtene Bescheid nicht. Ein Auslandsbezug fehle. Die Anordnung gelte nur, soweit der Antragsteller mit Rechtsuchenden in Deutschland in Kontakt tritt und beziehe sich nur auf die deutschen Sozien. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei von jedem, der von seinem Berufsdomizil in Deutschland aus anwaltlich tätig ist, zu beachten. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zu der ausländischen Partnership werde nicht erschwert. Entsprechendes gelte für die Möglichkeit des Antragstellers als Mitglied dieser Partnership, sich in Deutschland niederzulassen und zu betätigen.

Unterkategorien

Seite 52 von 54

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm