Der Briefbogen einer Anwaltssozietät, der neben einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA nur den Namen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aufführt und im Übrigen darauf verweist, die Liste der Partner sei bei einer auf dem Briefbogen angegebenen Adresse einsehbar, verstößt gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA ist von der Ermächtigung in § 59 b Abs. 1 Nr. 1 e, 3, 4, 5 a, 8 BRAO gedeckt und steht materiell mit der Verfassung im Einklang.
BGH, B. v. 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00
(Fundstelle: NJW 2002, 1419 ff.)
Der antragstellende Rechtsanwalt ist Mitglied einer Partnership englischen Rechts mit rund 250 Partnern und ca. 1000 Rechtsanwälten mit Sitz in London. Der Antragsteller selbst ist deutscher Staatsangehöriger und beim Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er führt einen Briefbogen, der die Kurzbezeichnung der Partnership, seinen Namen, im Übrigen aber keine Angabe zu weiteren Sozien enthält. In der Fußzeile heißt es: „Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse einsehbar“. Seitens der Antragsgegnerin war ihm gem. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA aufgegeben worden, sämtliche Partner, die als Rechtsanwälte bei einem deutschen Gericht zugelassen sind, auf seinem Briefbogen aufzuführen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit sofortiger Beschwerde, nachdem seitens des AGH NW sein Antrag auf gerichtliche Entscheidungen zurückgewiesen worden war (siehe KR 4/2001, S. 27).
Auch nach Auffassung des BGH verstößt die Briefbogengestaltung gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA, wonach auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung sei von der in § 59 b Abs. 2 Nr. 1 e, 3, 4, 5 a, 8 BRAO enthaltenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Das Gebot diene einer Kontrolle, ob widerstreitende Interessen (§ 59 b Abs. 2 Nr. 1 e BRAO) vertreten und Tätigkeitsverbote gem. §§ 45, 46 Abs. 2 BRAO beachtet werden (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Zudem sei die Briefbogengestaltung eine Maßnahme der Außendarstellung mit werbendem Charakter (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO) und regele die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 59 b Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
§ 10 Abs. 1 S. 1 BORA verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, da die Vorschrift zwar eine die Berufsfreiheit beeinträchtigende Berufsausübungsregelung, jedoch durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.
Die Aufnahme der Namen der einzelnen Rechtsanwälte der Sozietät trage zu deren Unabhängigkeit bei, da jeder Partner auf diesem Weg einen eigenen Goodwill erwerben könne und dem Mandanten, dem Gegner und allen Institutionen, die mit anwaltlichen Leistungen in Berührung kommen, die Mitverantwortung aller Partner für das Auftreten der Sozietät verdeutlicht werde.
Weiter werde dem Informationsinteresse des Rechtsuchenden, ohne komplizierte Nachfrage erfahren zu können, wem er die Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange anvertraut, gedient. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dem Informationsbedürfnis sei in vollem Umfang nur dann genügt, wenn der Briefbogen ein taggenaues Verzeichnis aller Gesellschafter, angestellten Rechtsanwälte, Bürogemeinschaftler und freien Mitarbeiter enthielte. Auch wenn der Satzungsgeber in § 10 Abs. 1 BORA ein weniger weitgehendes Gebot normiert habe, werde der dargelegte Zweck der Regelung immer noch deutlich besser erfüllt als durch Verzicht auf die Information.
Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei für Großkanzleien nicht unerfüllbar. Die Namen der Sozien von Großkanzleien könnten aus Platzgründen notfalls auf der Rückseite des Kopfbogens oder auf einem weiteren Bogen untergebracht werden. Selbst dann, wenn auf Grund der natürlichen Fluktuation innerhalb großer Sozietäten häufig neues Briefpapier gedruckt werden müsse, sei dies - zumindest vorübergehend - durch Gestaltung der Briefbögen mittels Computer möglich.
Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei erforderlich, da die angebotene Möglichkeit, eine Liste der Partner anzufordern oder über das Internet abzurufen, zur Wahrung der Belange der Rechtsuchenden weniger wirksam sei. Bei beiden Alternativen müsse der Rechtsuchende selbst aktiv werden, hinzu komme, dass der Rechtsanwalt die Anforderung als Mißtrauen verstehen könne.
Das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei auch zumutbar. Das Informationsinteresse des Rechtsuchenden und anderer Beteiligter sei um so gewichtiger, je unübersichtlicher die Verhältnisse sind. Dies sei weit mehr der Fall, wenn der Rechtsuchende sich einer überörtlichen Großsozietät mit mehreren hundert, im gesamten Inland tätigen Sozien gegenübersieht, als wenn er es nur mit einer in seinem Landgerichtsbezirk tätigen Kleinsozietät zu tun habe. Dementsprechend sei § 10 Abs. 1 S. 1 BORA angesichts der verstärkten Verflechtung der Weltwirtschaft und der hiermit einher gehenden Bildung internationaler Sozietäten gerade nicht überholt.
Gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoße der angefochtene Bescheid nicht. Ein Auslandsbezug fehle. Die Anordnung gelte nur, soweit der Antragsteller mit Rechtsuchenden in Deutschland in Kontakt tritt und beziehe sich nur auf die deutschen Sozien. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei von jedem, der von seinem Berufsdomizil in Deutschland aus anwaltlich tätig ist, zu beachten. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zu der ausländischen Partnership werde nicht erschwert. Entsprechendes gelte für die Möglichkeit des Antragstellers als Mitglied dieser Partnership, sich in Deutschland niederzulassen und zu betätigen.