Beraten Rechtsanwälte auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Mitglieder des örtlichen Mietervereins, sind sie gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO nicht gehindert, diese in der selben Angelegenheit als Rechtsanwälte zu vertreten.

BVerfG, B. v. 5. November 2001 - 1 BvR 1523/00

Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte betreiben gemeinsam eine Anwaltskanzlei und sind zudem zu festen Sprechzeiten und gegen ein fixes Entgelt für den örtlichen Mieterverein, dessen Mitglieder sie beraten, tätig. Hierzu nutzen sie die personellen und sachlichen Mittel des Mietervereins. Der AGH NW (s. KR 2/01, S. 26) hatte hierin ein „ähnliches Beschäftigungsverhältnis“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO gesehen und ein Tätigkeitsverbot bejaht.

Nach Auffassung des BVerfG ist eine solche Auslegung der Norm mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bei verfassungskonformen Auslegung des Begriffs „ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis“ in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO sei nur eine solche Vertragsbeziehung umschrieben, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehe und zu besorgen sei, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt. Rein aus Organisationsstrukturen könne jedoch nicht auf eine auf sachlichen Weisungen beruhenden Abhängigkeit geschlossen werden. Vielmehr würden die Beschwerdeführer vorliegend vom Mieterverein in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte, also gerade als unabhängige Berater, den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Eine Abhängigkeit durch Einbindung in eine Organisation entstehe nicht durch die übliche Rücksichtnahme unter Vertragspartnern, sondern durch richtungsgebende Einflußnahme auf den Inhalt der Dienstleistung und durch Rechenschaftspflichten des Dienstleistenden, an der es vorliegend fehle. Auch die jeder wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere auch Dauerberatungsmandaten, immanente Abhängigkeit zum Vertragspartner allein begründe nicht die Gefahr, wegen der Bezahlung könnten Weisungen aus dem Zweitberuf in die anwaltliche Tätigkeit hineinwirken.

Zudem sei bereits fraglich, ob „dieselbe Angelegenheit“ gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vorliege, da derjenige, dem die Beschwerdeführer vertraglich in genereller Weise Rechtsrat schulden (Mieterverein) und diejenigen, die von der rechtlichen Beratung profitieren (Vereinsmitglieder), personenverschieden seien.