Beraten Rechtsanwälte auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Mitglieder des örtlichen Mietervereins, sind sie gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO nicht gehindert, diese in der selben Angelegenheit als Rechtsanwälte zu vertreten.

BVerfG, B. v. 5. November 2001 - 1 BvR 1523/00

Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte betreiben gemeinsam eine Anwaltskanzlei und sind zudem zu festen Sprechzeiten und gegen ein fixes Entgelt für den örtlichen Mieterverein, dessen Mitglieder sie beraten, tätig. Hierzu nutzen sie die personellen und sachlichen Mittel des Mietervereins. Der AGH NW (s. KR 2/01, S. 26) hatte hierin ein „ähnliches Beschäftigungsverhältnis“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO gesehen und ein Tätigkeitsverbot bejaht.

Nach Auffassung des BVerfG ist eine solche Auslegung der Norm mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bei verfassungskonformen Auslegung des Begriffs „ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis“ in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO sei nur eine solche Vertragsbeziehung umschrieben, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehe und zu besorgen sei, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt. Rein aus Organisationsstrukturen könne jedoch nicht auf eine auf sachlichen Weisungen beruhenden Abhängigkeit geschlossen werden. Vielmehr würden die Beschwerdeführer vorliegend vom Mieterverein in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte, also gerade als unabhängige Berater, den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Eine Abhängigkeit durch Einbindung in eine Organisation entstehe nicht durch die übliche Rücksichtnahme unter Vertragspartnern, sondern durch richtungsgebende Einflußnahme auf den Inhalt der Dienstleistung und durch Rechenschaftspflichten des Dienstleistenden, an der es vorliegend fehle. Auch die jeder wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere auch Dauerberatungsmandaten, immanente Abhängigkeit zum Vertragspartner allein begründe nicht die Gefahr, wegen der Bezahlung könnten Weisungen aus dem Zweitberuf in die anwaltliche Tätigkeit hineinwirken.

Zudem sei bereits fraglich, ob „dieselbe Angelegenheit“ gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vorliege, da derjenige, dem die Beschwerdeführer vertraglich in genereller Weise Rechtsrat schulden (Mieterverein) und diejenigen, die von der rechtlichen Beratung profitieren (Vereinsmitglieder), personenverschieden seien.

Die Angabe „Zertifiziertes Qualitätsmanagement der anwaltlichen Dienstleistung nach DIN EN ISO 9001, 8.94“ in der Fußleiste eines anwaltlichen Briefbogens ist irreführend.

AGH NW, B. v. 5. Oktober 2001 - 2 ZU 7/01

Die Briefbogenangabe stelle in ihrer konkreten Formulierung, so der AGH in seiner Begründung, die anwaltliche Dienstleistung selbst als vermeintlichen Gegenstand der Zertifizierung dar. „Anwaltliche Dienstleistung“ sei im allgemeinen geläufigen Sprachverständnis nicht das Management des Anwaltsbüros, also die nur als organisatorisches Hilfsmittel zur Verfügung 0stehende Büroführung und -organisation, sondern die juristische und anwaltliche Arbeit schlechthin. Nach der DIN EN ISO 9001 werde aber gerade nicht die anwaltliche Dienstleistung, sondern das Kanzleimanagementsystem, also die Überprüfung der Büroorganisation und der technischen Kanzleiabläufe, zertifiziert. Dem entsprechend sei die Formulierung im Verkehrsverständnis irreführend. Ob das anwaltliche Dienstleistungs- und Kanzleimanagement überhaupt zertifizierbar ist, müsse nicht entschieden werden, da die beanstandete Formulierung schon keine wortgleiche Umsetzung der Zertifizierungsurkunde und damit bereits unwahr im Sinne des § 43 b BRAO und § 6 BORA sei.

1. Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.
2. ....

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 12. September 2001 – I BvR 2265/00
(Fundstelle: NJW 2001, S. 3324)
1.
Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.

2.
Auch die Werbeaussage „Umfassende Rechtsberatung“ versteht sich nicht für jede Anwaltskanzlei von selbst. Erweist sich diese Aussage als zutreffend, ist sie von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.

3.
Allein die Angabe einer Vielzahl von Interessenschwerpunkten genügt zum Nachweis der Beratungskompetenz nicht. Die Regelung der Interessenschwerpunkte in der Berufsordnung ist unzulänglich. Weder wird umschrieben, inwieweit sich bloße juristische Interessen von einem Interessenschwerpunkt nach § 7 BORA unterscheiden, noch enthält die Norm Vorgaben dazu, ob diese Bezeichnungen weit gespannte Rechtsgebieten oder eng gefaßte Spezialmaterien erfassen sollen.

4.
Die Überschrift „So kommen Sie zu Ihrem Recht“ über einer Wegbeschreibung auf einer anwaltlichen Homepage ist nicht marktschreierisch, sondern ein zulässiger Sprachwitz.

1. Die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse „rechtsanwalt.com“ auf der Homepage eines Portalanbieters für rechtliche Informationen und Dienstleistungen stellt kein Auftreten zur Kennzeichnung eines Unternehmens dar, sondern bezeichnet die Adresse, unter der die betreffende Homepage im Internet zu finden ist
2. ...>

LG Mannheim, U. v. 24. August 2001 - 7 0 189/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 190 ff.)
1.
Die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse „rechtsanwalt.com“ auf der Homepage eines Portalanbieters für rechtliche Informationen und Dienstleistungen stellt kein Auftreten zur Kennzeichnung eines Unternehmens dar, sondern bezeichnet die Adresse, unter der die betreffende Homepage im Internet zu finden ist.

2.
§ 8 Abs. 2 MarkenG findet keine analoge Anwendung auf die Eintragung von Gattungsbegriffen als Second-Level-Domains, so dass ein Löschungsanspruch hinsichtlich Gattungsbegriffen in Domain-Namen nicht besteht.

3.
Hinter der Domain-Adresse „rechtsanwalt.com“ vermuten die angesprochenen Verkehrskreise weder eine Stelle, die über die Zulassung zum RA-Beruf entscheidet, noch ein vollständiges Verzeichnis aller zugelassenen RAe.

1. § 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.
2. ...

KG, U. v. 13. Juli 2001 - 5 U 47/01 (rechtskräftig; LG Berlin - 15 0 669/00)
(Fundstelle: OLG Report BayOLG München Bamberg Nürnberg 2003, 483)
1.
§ 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.

2.
Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats- / Auftragswerbung untersagt.

3.
Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient.

4.
Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten.

Werden in einer Zeitungsanzeige konkrete anwaltliche Dienstleistungen genannt, die auf Grund erlaubterweise genannter Fachanwaltsbezeichnungen und ausdrücklich vorgesehener Tätigkeitsschwerpunkte innerhalb der hierdurch umschriebenen speziellen fachlichen Qualifikation erbracht werden, ist dies gem. § 6 Abs. 1 BORA zulässig. Die Beschränkungen des § 7 Abs. 1 BORA gelten nicht.

BVerfG, B. v. 6. Juli 2001 – 1 BvR 1063/00

Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, in der unter den Namen, Fachanwaltstiteln und Tätigkeitsschwerpunkten der Sozien, getrennt durch eine Leerzeile, fünf steuerrechtliche Tätigkeitsfelder aufgezählt (Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung etc.) werden, die weder einem Kanzleimitglied zugeordnet werden noch als Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt benannt sind. Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgericht sahen hierin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 BORA.

Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Gem. Art. 12 Abs. 1 GG müsse es Rechtsanwälten – unabhängig von der Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten – erlaubt sein, in einer Anzeige die ihnen wichtigen Tätigkeitsfelder zu beschreiben, für die sie kompetent seien. Zwar enthalte § 7 BORA, um einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums vorzubeugen, Einschränkungen der Werbemöglichkeit bei einer Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit. Eine Auslegung des Satzteils "Teilbereiche der Berufstätigkeit" (§ 7 Abs. 1 S. 1 BORA), die diese Beschränkungen auf sämtlichen denkbaren Dienstleistungen des Rechtsanwalts ausweitet und zugleich der Kanzlei als wirtschaftliche Einheit eine Gesamtdarstellung ihres Leistungsangebots verbietet, sei mit Sinn und Zweck von § 7 BORA jedoch nicht vereinbar. Würden nicht Rechtsgebiete im Sinne von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO genannt, sondern konkrete Unterstützungsangebote, die nicht über eine geführte Fachanwaltsbezeichnung (hier: für Steuerecht) oder einen Tätigkeitsschwerpunkt hinausgehen, greife § 7 Abs. 1 BORA nicht. Vielmehr sei dies eine zulässige Information über die anwaltliche Dienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 BORA.

Die Ausübung des Berufs des Syndikusanwalts ist nicht als selbständige anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 5 FAO anzusehen. Allerdings können die als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelten Erfahrungen bei der Gewichtung der Fälle berücksichtigt werden.

BGH, B. v. 18.06.01, AnwZ(B) 41/00

(Fundstelle: NJW 2001, 3130) Der antragstellende Rechtsanwalt strebt die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ an. Er ist als Syndikus tätig und außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte der Rechtsanwalt – ohne Berücksichtigung seines Syndikustätigkeit – nur 22 Fälle, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 35 Fälle aus anwaltlicher Tätigkeit aufweisen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat wegen Nichterreichen der Fallzahlen den Antrag abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden.

Der BGH erneuert seine Auffassung, daß die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist (BGH NJW 2000, 1645). Diese Rechtsprechung erfährt nunmehr aber insoweit eine Modifizierung, als berücksichtigt werden muß, daß der Anwalt aus der Syndikustätigkeit häufig umfangreiche Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet erworben hat, die auch in die Bearbeitung der in der freien anwaltlichen Tätigkeit anfallenden Mandate einfließen. Nach § 5 FAO ist der Erwerb praktischer Erfahrungen „in der Regel“ nachgewiesen, wenn der Bewerber die erforderliche Anzahl von Fällen selbständig als Rechtsanwalt bearbeitet hat. Durch diese Regelung wird den Kammern die Möglichkeit eingeräumt, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Belegt danach der Bewerber die Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit, kann ihre Bewertung und Gewichtung bei Berücksichtigung der weiteren praktischen Erfahrungen, die der Bewerber als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelt hat, zu dem Ergebnis führen, daß der Nachweis nach § 5 FAO als erbracht anzusehen ist. Voraussetzung ist aber nach dieser Entscheidung, daß die in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen kann unter diesen Umständen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit als geführt angesehen werden.

Im Ergebnis hat der BGH die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und den Bescheid der Rechtsanwaltskammer aufgehoben und die Rechtsanwaltskammer verpflichtet, die Sache neu zu bescheiden.

1. Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.
2. ...>

OLG Hamm, B. v. 5. Juni 2001 – 23 W 167/01(Fundstelle: OLG-Report Hamm 2002, S. 149) 1.
Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.

2.
Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn insoweit nur eine Seite Beschwerde eingelegt hat (hier: Kosten auswärtiger Anwälte nach Wegfall des Lokalisationsprinzips).

3.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats können Fotokopien als Schriftsatzanlagen nur insoweit erstattungsfähige Kosten begründen, als sie zur Unterrichtung des Gerichts und des Gegners notwendig waren; zu berücksichtigen ist jeweils ein Exemplar; Fotokopien von den dem Gegner bereits bekannten Schriftstücken sind in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für Fotokopien, die für die Handakten des eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigt worden sind; sie werden durch die Prozessgebühr mit abgegolten.

Die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig, es sei denn, hierin liegt eine irreführende Alleinstellungsbehauptung.

BGH, U. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 (Hamburg)

(Fundstelle : BGH, NJW 2001, S. 3262) Die Vorinstanzen hatten die Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung „mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze als gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig erachtet, da die Gattungsbezeichnung auf Grund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer Kanalisierung der Kundenströme und somit zu einer unlauteren Absatzbehinderung im Wettbewerb führe.

Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Wenn sich Internetnutzer nach Auffinden einer Homepage mit einer Gattungsbezeichnung nicht mehr die Mühe geben würden, nach Alternativangeboten zu suchen, sei dies nicht durch eine unsachliche Beeinflussung begründet. Es liege kein unlauteres Abfangen, sondern nur eine Hinlenkung von Kunden vor. Ein Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ bestehe nicht. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Mitbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung einer Gattungs-Domain nachgesucht habe, könne nicht als unlauter angesehen werden. Ein Vorsprung durch Rechtsbruch liege nicht vor. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name könne sich nur dann als mißbräuchlich erweisen, wenn der Anmelder z. B. die Verwendung des Begriffs durch Dritte dadurch blockiere, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des Begriffs unter der selben Top-Level-Domain oder die selbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lasse.

In einer Gattungs-Domain könne allerdings eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung liegen. Dies komme dann in Betracht, wenn der Internetnutzer, der auf eine solche Domain stoße, annehmen könne, dass es sich um das einzige oder doch größte Angebot handele und deswegen nach weiteren Angeboten nicht gesucht werden müsse. Einer solchen Irreführung könne durch einen klarstellenden Hinweis auf der Homepage begegnet werden.

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. ...>

BVerfG, B. v. 16. Mai 2001 – 1 BvR 2252/00

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. Vielmehr liegt nahe, dass die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" für das rechtsuchende Publikum irreführend ist. § 7 BORA ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte verwendeten Kanzleibriefbögen, auf denen den in der Randleiste genannten Kanzleimitgliedern Fachanwaltschaften oder "Schwerpunkte" zugeordnet wurden. Wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 S. 1 BORA erteilte die Rechtsanwaltskammer einen belehrenden Hinweis, der vom AGH bestätigt wurde. Der BGH wies die dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der BGH in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 7 BORA sehe. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch § 7 BORA an einem ihrer Situation angemessenen Werbeverhalten gehindert werden. Vielmehr sei die Wertung, die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" anstatt der gesetzlichen Terminologie Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt sei irreführend, gut nachvollziehbar.

Einem Rechtsanwalt ist es gem. § 7 Abs. 1 BORA nicht verwehrt, in einer Zeitungsanzeige die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" durch die Aufzählung strafrechtlicher Tätigkeitsgebiete weiter zu konkretisieren und aufzufächern. § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA steht nicht entgegen.

BVerfG, B. v. 25. April 2001 - 1 BvR 494/00

Der Beschwerdeführer, Fachanwalt für Strafrecht, war von der zuständigen Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen worden, da er in einer Zeitungsanzeige unter seinem Namen und der Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" insgesamt zehn "strafrechtliche Tätigkeitsgebiete" (allgemeines Strafrecht, Straßenverkehrsstrafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Verfahren etc.) angab. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde der Beschwerdeführer vom OLG antragsgemäß verurteilt, da ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA vorliege.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Die Annahme, der Beschwerdeführer dürfe die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" nicht durch die Aufzählung seiner strafrechtlichen Tätigkeitsgebiete konkretisieren, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Fachanwaltsbezeichnungen hätten gerade den Sinn, über den Erwerb einer Qualifikation zu informieren. Dabei komme es auf das Informationsbedürfnis der Adressaten an, denen das Spektrum der Tätigkeiten, die für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnungen vorausgesetzt werden, nicht geläufig sein dürfte. Solange die Hinweise wahrheitsgemäß seien, könne weder ein Irrtum noch ein verzerrtes Bild des von einem Fachanwalt angebotenen Spezialwissens entstehen. Würden Erläuterungen gegeben, die Kernbereiche der Tätigkeit eines Fachanwalts für Strafrecht betreffen, seien diese auch nicht "unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BORA. Bei Erläuterungen handele es sich deshalb nicht um sonstige Tätigkeitsschwerpunkte, für die die Höchstgrenzen des § 7 Abs. 1 S. 2 BORA und die Pflicht zur Bezeichnung als Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gem. § 7 Abs. 1 S. 3 BORA gelten.

Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Wortlaut und Sinn des § 7 BORA noch mit der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12. Abs. 1 GG vereinbar.

Die Vollziehung des Beschlusses des BGH, wonach beim Kanzleiwechsel eines Außensozius die aufnehmende Sozietät diejenigen Mandate, in denen die andere Partei von der abgebenden Sozietät vertreten wird, auch dann niederlegen muss, wenn der wechselnde Rechtsanwalt weder in der abgebenden Sozietät noch in der aufnehmenden Sozietät hiermit befasst war oder ist, wird einstweilen ausgesetzt.

BVerfG, B. v. 23. März 2001 - 1 BvR 238/01.

(Fundstelle: NJW 2001, S. 1562) Gegen die Entscheidung des BGH vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 (siehe Kammer-Report Nr. 2/2001, S. 25 / 26) haben die Mitglieder der aufnehmenden Sozietät Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG hatte Erfolg. Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Unterbliebe die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - so das Bundesverfassungsgericht - hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, entstünde den Beschwerdeführern ein schwerer Nachteil in Form des Verlustes der Mandate, ohne dass auf der anderen Seite die Vollziehung zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft oder der Rechtspflege geboten sei

Unterkategorien

Seite 53 von 54

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm