LG München I, U. v. 16. November 2000 - 7 O 5570/00.
Die Kläger betreiben eine überörtliche Rechtsanwaltskanzlei mit Büros in München und Berlin. Sie sind Inhaber der Internet-Domain "www.rechtsanwaelte.de". Die Beklagten, eine Rechtsanwaltskanzlei in Köln, haben die Kläger abgemahnt und einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz geltend gemacht. Die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Domain auf dem überregionalen Markt der Anwaltsdienstleistungen eine unlautere Absatzbehinderung gem. § 1 UWG dar. Die Verwendung der Domain diene dazu, potentielle Mandanten auf der Suche nach einem Rechtsanwalt abzufangen und auf das eigene Internet-Angebot zu leiten. Die von den Klägern verwendete Gattungsbezeichnung sei besonders attraktiv und verspreche einen erleichterten und dadurch erhöhten Zugriff auf die Website. Bewusst werde die Monopolisierung des Gattungsbegriffes "Rechtsanwälte" im Internet dazu eingesetzt, Kundenströme zu kanalisieren und sämtliche Mitbewerber in Folge der bestehenden Knappheit gängiger Branchenbezeichnungen für Rechtsanwälte auszuschließen. Auch sei die Domain unter dem Gesichtspunkt des § 43 b BRAO wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG. Die Domain verschaffe dem Kläger in berufsrechtswidriger Weise durch die Vereinnahmung des Oberbegriffs für die gesamte Branche eine Alleinstellung. Dahinter stehe, sich im Internet aus der großen Gruppe der Rechtsanwälte durch eine anreißerische Kennung herauszustellen. Hierdurch würden die Grenzen einer auf sachliche Information über die berufliche Tätigkeit beschränkten Außendarstellung überschritten.
(Fundstelle: BB 2001, S. 488 ff.)