Ein an Mandanten und Nichtmandanten gerichtetes Rundschreiben eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung zum Anlass genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, U. v. 15. März 2001 – I ZR 337/98 (Düsseldorf)

(Fundstelle: NJW 2001, S. 2886) Mit einem Rundschreiben wandten sich Rechtsanwälte an 120 Personen, darunter auch Nichtmandanten, und wiesen auf aktuelle Neuregelungen in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen sowie den hierdurch entstandenen Beratungsbedarf und ihre Kompetenz auf diesen Gebieten hin.

Nach Auffassung des BGH ist eine solche Werbung zulässig. Bei der Auslegung des § 43 b BRAO sei zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 gewährleistet sei. Werbung sei im Grundsatz nicht verboten, sondern erlaubt. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten gem. § 43 BRAO als grundsätzlich verboten angesehen, habe sich die Rechtslage mit der in die BRAO eingefügten Bestimmung des § 43 b verändert. Das unaufgeforderte direkte Herantreten an Mandanten sei mit dem Verbot einer auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung nicht gleichzusetzen. Vielmehr sei mit § 43 b BRAO den Rechtsanwälten auch die Möglichkeit eröffnet worden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen. Eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete Werbung sei nur dann anzunehmen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nehme. Eine solche Werbung sei unzulässig, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versuche, dass sich der Umworbene in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne. Dass sich ein anwaltliches Rundschreiben hingegen an Personen wende, bei denen ein generelles Interesse an den angebotenen Leistungen erwartet werden dürfe und die der Werbende deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffe, sei rechtlich nicht zu beanstanden