BGH, U. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 (Hamburg)
(Fundstelle : BGH, NJW 2001, S. 3262) Die Vorinstanzen hatten die Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung „mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze als gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig erachtet, da die Gattungsbezeichnung auf Grund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer Kanalisierung der Kundenströme und somit zu einer unlauteren Absatzbehinderung im Wettbewerb führe.
Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Wenn sich Internetnutzer nach Auffinden einer Homepage mit einer Gattungsbezeichnung nicht mehr die Mühe geben würden, nach Alternativangeboten zu suchen, sei dies nicht durch eine unsachliche Beeinflussung begründet. Es liege kein unlauteres Abfangen, sondern nur eine Hinlenkung von Kunden vor. Ein Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ bestehe nicht. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Mitbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung einer Gattungs-Domain nachgesucht habe, könne nicht als unlauter angesehen werden. Ein Vorsprung durch Rechtsbruch liege nicht vor. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name könne sich nur dann als mißbräuchlich erweisen, wenn der Anmelder z. B. die Verwendung des Begriffs durch Dritte dadurch blockiere, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des Begriffs unter der selben Top-Level-Domain oder die selbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lasse.
In einer Gattungs-Domain könne allerdings eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung liegen. Dies komme dann in Betracht, wenn der Internetnutzer, der auf eine solche Domain stoße, annehmen könne, dass es sich um das einzige oder doch größte Angebot handele und deswegen nach weiteren Angeboten nicht gesucht werden müsse. Einer solchen Irreführung könne durch einen klarstellenden Hinweis auf der Homepage begegnet werden.