BGH, B. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00
Die antragstellende Sozietät verwendete Briefbögen, auf denen unter der Kurzbezeichnung der Sozietät die Kanzleibezeichnung "Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht", später nur noch "Kanzlei für Arbeitsrecht" angeführt war. Nach Auffassung des BGH sei dies berufsrechtlich nicht zu beanstanden. § 7 BORA regele nicht die Verwendung von Kanzleibezeichnungen, sondern die personenbezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt. § 7 sage demgemäß nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und ohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des Rechtsanwalts Verwendung finden können. Die Norm bestimme auch nicht abschließend, dass die Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich personengebunden möglich sei. Hiergegen spreche, dass schon § 43 b BRAO nicht abschließend festlege, welche Informationen über die Dienstleistung eines Rechtsanwalts zulässig seien.
Auch § 9 BORA regele die Angabe der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung nicht. Die in § 9 Abs. 3 enthaltene Bestimmung, die Kurzbezeichnung dürfe nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, rechtfertige nicht die Annahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer fachlichen Ausrichtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbezeichnung geführt werde. § 9 Abs. 3 BORA beschränke sich vielmehr auf die Regelung dessen, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf. Eine Kanzleibezeichnung, die den Rahmen einer sachlichen, angemessen gestalteten, an den Interessen des Verkehrs ausgerichteten Information wahrt, sei deshalb zulässig.