PartGG § 2; BORA § 9; BRAO § 59 k
1. Die Aufnahme einer Fantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft verstößt nicht gegen § 2 PartGG.
2. Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Fantasiebe-zeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.
3. Der spezielle Regelungsgehalt des § 59 k BRAO steht einer analogen Anwendung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsan-wälten entgegen.

BGH, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 62/01 (OLG Karlsruhe) Nach Ansicht des BGH ist die Namensgebung „artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partner-schaft A.-B.-H.-L.-S.“ einer aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehenden Partner-schaft nicht zu beanstanden.
Die Aufnahme einer Fantasiebezeichnung in den Namen verstoße nicht gegen § 2 PartGG, da diese Bestimmung für Sach- oder Fantasiebezeichnungen keine Regelungen enthalte.
Ebenso ergebe sich aus § 9 BORA keine Grundlage für ein Verbot. Ihr sei lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Dies lege es zwar nahe, dass die Verwendung allein einer Sach- oder Fantasiebezeichnung als Kurzbe-zeichnung nicht gestattet sei. Ein Verbot der Verwendung einer Fantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusammenarbeit sei § 9 BORA aber nicht zu entneh-men. Zweck der dort getroffenen Regelung sei es, dass jeder im Rechtsverkehr erkennen kön-ne, mit wem er es zutun habe, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessen auftritt. Dieser Regelungszweck werde durch die Verwendung einer Fantasiebe-zeichnung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt. Eine analoge Anwendung des § 59 k BRAO scheide auf Grund des speziellen Regelungsge-halts der Norm, die nur die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne der § 59 c ff. BRAO erfasst, aus.
Die Aufnahme von „artax“ verstoße, soweit dem eine werbende Wirkung zukommt, auch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO, sondern falle in den Rahmen einer zu-lässigen Selbstdarstellung.
Eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG durch die Namenswahl sei ebenfalls zu verneinen. Eine Irreführung hinsichtlich der geschäftlichen Verhältnisse und insbesondere hinsichtlich der Geschäftstätigkeit sei angesichts der weiteren Bestandteile des Namens ausgeschlossen.

(Fundstelle: NJW 2004, 1651 f.)

BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9
1. § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ermächtigt die Rechtsanwaltskammern, bei der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen.1)
2. ...

AGH Hamburg B. v. 13.02.2004 - 2 ZU 9/03, 1.
§ 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ermächtigt die Rechtsanwaltskammern, bei der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen.1)

2.
Angesichts des den Rechtsanwaltskammern in § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zugewiesenen umfassenden Ausbildungsauftrages ist es in erweitender Auslegung dieser Norm mit den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer vereinbar, die Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter zu tragen. 1)

3.
Eine von den Mitgliedern einer Anwaltskammer zu zahlende jährliche zweckgebundenen Ausbildungsumlage in Höhe von 25,00 € ist bei einem Jahresbeitrag von 215,00 € angemessen, zumutbar und verhältnismäßig.1)

AGH Hamburg B. v. 13.02.2004 - 2 ZU 9/03,

Der Anwaltsgerichtshof Hamburg hatte über die Anfechtung eines Beschlusses der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamburg zu entscheiden. Die dortige Kammerversammlung hatte im Jahre 2003 beschlossen, für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung (Arbeitsgemeinschaften und Erstellung von Anwaltsklausuren) eine zweckgebundene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr jedem Kammermitglied aufzuerlegen. Der antragstellende Rechtsanwalt vertrat die Auffassung, der angegriffene Umlagenbeschluss sei nichtig. Er sei sowohl unter Verletzung der BRAO als auch inhaltlich fehlerhaft, weil er einen Gegenstand regele, für den weder die Rechtsanwaltskammer, noch die Kammerversammlung Beschlusskompetenz habe.

Der AGH Hamburg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der AGH stellt fest, die finanzielle Beteiligung der Rechtsanwaltskammer an der Referendarausbildung in Form der Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter sowie der Mitfinanzierung eines mit der Erstellung von Anwaltsklausuren beauftragten Rechtsanwalts sei als eine der Rechtsanwaltskammer zugewiesene Aufgabe anzusehen und falle damit in ihren legitimen Aufgabenbereich. Die Aufgaben der Kammerversammlung seien in § 89 BRAO, die Aufgaben des Kammervorstandes in § 73 BRAO niedergelegt. Die Regelungen der beiden Vorschriften würden zusammen den wesentlichen Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern ergeben. Mit der Neuregelung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO obliege es seit dem 01.07.2003 dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, „bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen“. Durch die Neuregelung dieser Norm nehme der Gesetzgeber die Rechtsanwaltskammern in die Pflicht, die – unter Erweiterung ihrer bisherigen Aufgaben – verstärkt im Bereich der theoretischen Juristenausbildung mitwirken sollten, um insbesondere den Juristennachwuchs auf die anwaltliche Praxis vorzubereiten. Aus der Formulierung „obliegt insbesondere“ ergebe sich, dass die in § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO aufgeführten Einzelaufgaben nur beispielhaft genannt seien. Die „insbesondere“-Regelung begründe eine Zuständigkeit für weitere Aufgaben. Es sei gerechtfertigt anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Rechtsanwaltskammern über ihren bisherigen begrenzten Beitrag an der Juristenausbildung hinaus einen umfassenden Ausbildungsauftrag habe zuweisen wollen. Dies habe die Berechtigung der Kammern zur Folge, auch die für ihre Beteiligung an der Juristenausbildung erforderlichen finanziellen Mittel einzusetzen, denn ohne Einsatz finanzieller Mittel sei der Ausbildungsauftrag nicht zu erfüllen.

Daher seien die Rechtsanwaltskammern im Wege der erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO befugt, „bei der Prüfung der Referendare“ eigenständig tätig zu werden und in diesem Zusammenhang z. B. an der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen. Dabei sei es unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Anstellungsvertrag mit der Rechtsanwaltskammer selbst oder einer BGB-Gesellschaft, deren Mitgesellschafterin die Rechtsanwaltskammer ist, abschließt. Ebenso sei unerheblich, ob der Rechtsanwalt seine Tätigkeit innerhalb der Kammer oder im Landesjustizprüfungsamt ausübe.

Ebenso in erweiternder Auslegung des § 73 Abs. 2 Nr. BRAO sei es mit den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer vereinbar, die Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter zu tragen. Der Aufgabe, qualifizierte Rechtsanwälte als Leiter von Arbeitsgemeinschaften vorzuschlagen, könnten die Rechtsanwaltskammern nur nachkommen, wenn interessierte Rechtsanwälte mit einer angemessenen Vergütung rechnen können. Das vom Staat gewährte Entgelt, wie dies z. B. Richter für eine entsprechende nebenberufliche Tätigkeit aus der Staatskasse erhalten, sei als nicht ausreichend anzusehen. Denn der anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter mache während des Unterrichts einschließlich der Vorbereitung keinen anwaltspezifischen gegenüber Mandanten abzurechnenden Umsatz, während seine fixen Bürokosten weiterlaufen.

Die durch die Kammerversammlung beschlossene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr pro Kammermitglied sei auch verhältnismäßig. Der Jahresbeitrag zur Rechtsanwaltskammer habe im Jahre 2003 215,00 € betragen. Hieraus habe sich ein Jahresbeitragsvolumen von ca. 1,44 Mio. € ergeben. Dem gegenüber stehe eine Summe von 150.000,00 €, die durch die Rechtsanwaltskammer ab 2004 für die anwaltsbezogene Referendarausbildung aufgewandt werden solle. Dies entspreche ca. 10 % des rechnerischen Beitragaufkommens 2003. Die beschlossene Ausbildungsumlage von 25,00 € stelle im Verhältnis zum Jahresbeitrag von 215,00 € 11,63 % des Jahresbeitrages dar. Wegen der erheblichen Bedeutung, die eine verbesserte Ausbildung des juristischen Nachwuchses für die Rechtsanwaltschaft insgesamt habe, sei eine jährliche zweckgebundene Ausbildungsumlage in dieser Höhe angemessen und zumutbar. Für einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht der entscheidende AGH keinen Ansatz.

Abschließend stellt der AGH folgendes fest: Selbst wenn man § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO als Ermächtigungsgrundlage für eine finanziellen Beteiligung der Kammern ablehne, wäre die Kammerversammlung berechtigt gewesen, nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO eine Umlage für die vorgesehene finanzielle Beteiligung an der Juristenausbildung zu erheben. Die Kammerversammlung sei zuständig für alle Angelegenheiten, die von allgemeiner, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berühren. Die Ausbildung geeigneten anwaltlichen Nachwuchses sei eine solche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft. Die Verbesserung der Ausbildung und Vorbereitung auf den Anwaltsberuf diene gruppenspezifischen Interessen der Rechtsanwaltschaft und wirke sich auf den gesamten Berufsstand positiv aus, so der AGH. Die Qualität der Rechtsberatung werde gesichert; die Stellung der Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt insgesamt auf Dauer gefestigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Beschlussfassung der Kammerversammlung nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist nicht bestandskräftig. Voraussichtlich wird sofortige Beschwerde eingelegt werden.

BRAO § 43 c I 3; GG Art. 12
1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung einer dritten Fachanwaltsbezeichnung ist selbst bei Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen von Gesetzes wegen (§ 43 c I 3 BRAO) ausgeschlossen.
2. § 43 c I 3 BRAO ist mit der Beschränkung der Befugnis des Führens einer Fach-anwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete eine Berufsausübungsregelung, die nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, sondern durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gestützt wird.

AnwGH Celle, Beschl. v. 11.02.2004 - AGH 24/03 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 1113 f.)

§§ 274, 13 StGB

Ein Rechtsanwalt macht sich nicht schon wegen Urkundenunterdrückung durch Unterlassen strafbar, wenn er irrtümlich seinem Mandanten zugestellte Anträge des Prozessgegners nicht weiterleitet.1)

OLG Hamm, B. v. 06.01.2004 - 4 Ws 549/03 Der im Klageerzwingungsverfahren beschuldigte Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Diesem Mandanten wurde irrtümlich durch die Bevollmächtigten des Prozessgegners ein gegen ihn gerichtetes Mahnbescheidsantragsformular zugestellt. Das Schreiben ist zwar an das Arbeitsgericht adressiert gewesen, jedoch infolge eines Versendungsfehlers des Kanzleisekretariats direkt an den Prozessgegner gesandt worden. Der Mandant wandte sich an seinen Rechtsanwalt, welcher befand, dass weder eine Hinweispflicht gegenüber der Gegenpartei bestand, noch die Verpflichtung vorlag, das Formular an den Absender zurückzuschicken oder an das Arbeitsgericht weiterzuleiten. Das Antragsformular verblieb somit beim Mandanten. Das Mahnverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Prozessgegner war der Ansicht, dass sich sowohl der Mandant, als auch dessen Rechtsanwalt durch ihre Untätigkeit der Urkundenunterdrückung durch Unterlassen schuldig gemacht haben.

Der entsprechende Antrag des Prozessgegners wurde im Klageerzwingungsverfahren – nach der vorherigen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 II StPO – als unzulässig verworfen. Das OLG verneinte für die Beschuldigten das Bestehen einer Garantenpflicht, welche die Weiterleitung irrtümlich zugestellter Post beinhaltet. Eine solche Pflicht des beschuldigten Mandanten gegenüber dem Prozessgegner, als ehemaligen Arbeitgeber, kann weder aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis, noch aus einem besonderen Vertrauensverhältnis begründet werden. Eine pflichtwidrige Nichtherausgabe der Post kann dem Rechtsanwalt nicht vorgeworfen werden, denn dies würde diesen zur Vornahme einer Handlung zwingen, die zum eigenen bzw. zum Nachteil des Mandanten erfolgen würde. Eine Pflicht, welche zur Verletzung von Mandanteninteressen führe, kann mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht vereinbar sein.

BGB a. F. §§ 276, 278; ZPO § 301

Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

OLG Köln, U. v. 18. Dezember 2003 – 22 U 168/02 (LG Köln – 20 O 581/01) Werden im Briefkopf eines Rechtsanwalts weitere Anwälte unter der Sammelbezeichnung „in Kanzleigemeinschaft“ aufgeführt, so kann dies den Anschein der Verbindung in einer Sozietät erwecken.

Bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts sei davon auszugehen, dass mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zu Stande kommt. Dies gelte auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben.

Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Annahme einer Scheinsozietät mit Rücksicht darauf abgelehnt, dass der Briefkopf der Beklagten zu 1) über den Namen weiterer Anwälte ausdrücklich den Hinweis „in Bürogemeinschaft“ enthält. Vielmehr sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatierung ein Briefkopf verwandt worden, der die weiteren Anwältinnen unter der Überschrift „in Kanzleigemeinschaft“ auflistete.

Zudem lasse die undifferenzierte und uneingeschränkte Benennung beider Beklagter auf einem Praxisschild lediglich mit dem jeweiligen Zusatz „Rechtsanwältin“ ohne Weiteres den Eindruck einer Sozietät aufkommen, der durch die einheitliche räumliche Gestaltung der Kanzlei noch unterstützt werde. Insofern dürfte der Kläger, als er Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mitangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben.

(Fundstelle: MDR 1003, 900)

BRAO § 43 b; BORA § 6
1. Die Kurzbezeichnung „X Associates“ erweckt durch die Verwendung des englischen Worts den Eindruck, dass es sich bei der so bezeichneten Kanzlei um einen Zusam-menschluss von Rechtsanwälten im internationalen Bereich handelt.
2. Ist in einer Kanzlei nur ein Anwalt auch im Ausland zugelassen, liegt aber der Schwerpunkt der Sozietät in Deutschland, ist die Bezeichnung „X Associates“ irre-führend im Sinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA.

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.12.2003 – 2 ZU 15/03 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 1537 f.)

BGB § 705; HGB §§ 28, 128 Satz 1
Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelan-walts begründeten Verbindlichkeiten.

BGH, Urt. v. 22.01.2004 - IX ZR 65/01 (KG) Der IX. Zivilsenat des BGH lehnt eine Haftungserstreckung auf den neuen Sozius für Altverbindlichkeiten des bisherigen Einzelanwalts ab, unabhängig davon, dass die Pflichtverletzung erst während des Bestehens der Sozietät erfolgte. Da der Vertrag zwischen dem Einzelanwalt und dem Mandanten vor Begründung der Sozietät zustande gekommen sei, hafte der Sozius, so das Gericht, nicht aus dem Vertragsverhältnis. Vielmehr bedürfe es hierzu zumindest einer stillschweigenden Einbeziehung des neuen Sozius in den Vertrag. Diese sei vorliegend von dem Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden.
Auch die neue Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Haftung des neu eingetretenen Gesell-schafters in eine bereits bestehende Gesellschaft rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung, da die entsprechende Anwendung der §§ 128 S. 1, 130 HGB nur eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründe, nicht aber für solche, die lediglich einzelnen Mitge-sellschaftern obliegen.
Eine persönliche Haftung des neuen Sozius analog § 28 Abs. 1 HGB scheide ebenfalls aus, da dieser nicht in das „Geschäft eines Einzelkaufmanns“ eintrete und der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens geschützten Haftungserstreckung nicht greife, da das einem Einzelanwalt erteilte Mandat in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet sei, dass die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauftragten Anwalts geknüpft ist. Zudem müsse die Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB schon deshalb abgelehnt werden, weil den Sozien nicht - wie den Gesellschaftern einer OHG (§ 28 Abs. 2 HGB) - die Möglichkeit offen stehe, einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister Dritten gegenüber Geltung zu verleihen.

(Fundstelle: ZIP 2004, 458 ff.)

BORA §§ 6, 7; BRAO § 73 II
1. Auf Belehrungen der Rechtsanwaltskammer findet das Verwaltungsverfahrensge-setz keine Anwendung; es handelt sich nicht um bestandskräftige Verwaltungsakte.
2. Die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ kann in Praxis-broschüren, Internetanschriften und ähnlichen Informationsmitteln verwendet wer-den, nicht hingegen auf dem Briefkopf, Kanzleischild oder in Anzeigen.

AnwGH Niedersachsen, Beschl. v. 27.10.2003 – AGH 4/03 (Fundstelle: NJW 2004, 1536 f.)

BRAO §§ 53 IX, X, 55 III 1
1.Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwicklers anzurechnen sind.
2. ...

BGH, B. v. 24.10.2003 – AnwZ (B) 62/02 (AnwGH Celle)1.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwicklers anzurechnen sind.

2.
Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten Treugut Geld entnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten.

(Fundstelle: NJW 2004, 52 ff.)

BRAO § 59 k
Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangenen Rechtsanwalts-GmbH

BGH, U. v. 23. Oktober 2003 – I ZR 64/01

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Rechtsanwaltsgesellschaft als Bestandteil ihrer Firma eine Kurzbezeichnung wählen darf. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, führte in ihrer Firma neben dem Namen eines ihrer Gesellschafter die Bezeichnung „KPMG“. Sie ist aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangen und hatte in dieser Funktion den Firmenbestandteil nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zulässigerweise geführt.

Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, haben die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der BRAO auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Buchstabenfolge „KPMG“ in ihrer Firma zu verwenden. Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung untersagt.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat in der Verwendung der Buchstabenkombination „KPMG“ keinen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften über die Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gesehen. Zwar sehe die Bestimmung des § 59 k BRAO vor, dass die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft neben den Namen von Gesellschaftern, die Rechtsanwälte sind, und der Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nur Firmenbestandteile enthalten dürfe, die gesetzlich vorgeschrieben seien. Dazu zähle die Kurzbezeichnung „KPMG“ nicht. Ob diese weitgehende Einschränkung der Wahl der Firmierung für Rechtsanwaltsgesellschaften, die in vergleichbarer Weise nicht für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gelte, verfassungsrechtlich zulässig sei, könne im Streitfall offen bleiben. Da die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft den Zusatz "KPMG" habe zulässigerweise führen dürfen, könne sie jedenfalls diesen Bestandteil der Firma auch nach Erweiterung ihres Berufsfelds auf dasjenige einer Rechtsanwaltsgesellschaft beibehalten.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2003)

UWG § 1; BRAO § 59 k; BORA § 9
1. Die Vorschrift des § 59 k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
2. Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zuläs-sigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59 k I 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.

BGH, Urt. v. 23.10.2003 – I ZR 64/01 (LG Leipzig) Die Führung des Bestandteils „KPMG“ in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei, so der BGH, dann nicht verboten, wenn die Kurzbezeichnung zuvor zulässigerweise als Steuerberatungsgesellschaft geführt wurde. Zwar verbiete § 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO gesetzlich nicht vorgeschriebene Sachbezeichnungen in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Bestimmung begegne allerdings im Hinblick auf Art. 3 und 12 GG verfassungsrechtlichen Be-denken, da für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften ein entsprechendes Verbot fehle (vgl. § 31 WPO, § 53 StBerG) und auch für die Firmierung bei Zusammen-schlüssen von Rechtsanwälten in anderer Rechtsform als derjenigen einer GmbH eine ver-gleichbare Einschränkung nicht existiere. Jedoch könne die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO offen bleiben, da sich aus einer analogen Anwendung des § 59 k Abs. 1 S. 2 BRAO ergebe, dass die beanstandete Buchstabenfolge „KPMG“ zulässigerweise geführt werden dürfe. Zwar sei § 59 k Abs. 1 S. 2 BRAO auf die Fortführung einer Sozietät beschränkt, jedenfalls aber auf die Fortführung der sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft, mit denen sie zulässigerweise kooperieren kann, analog anwendbar. Es sei kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften, die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten, die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnung zu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden und diese Kurzbezeichnung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte vereinbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 9 BORA sei nicht anwendbar, da sie nicht für die Führung einer Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a BRAO Anwendung finde. (Fundstelle: NJW 2004, 1099 ff.)

BGB §§ 134, 138 I; BORA § 12 I
Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit eines verbotswidrig zu Stande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.

BGH, U. v. 17.10.2003 – V ZR 429/02 (OLG Karlsruhe – 14 U 73/01; LG Offenburg) Zu Grunde lag ein Fall, in dem über einen Anspruch aus § 463 S. 2 BGB a. F. zu entscheiden war. Die anwaltlich vertretenen Beklagten hatten sich unmittelbar schriftlich an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gewandt, ihre Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden anerkannt und vereinbart, zur Behebung des Schadens an die Kläger in drei gleichen Raten insgesamt 48.000,00 DM zu zahlen.

Dieser Vertrag, so der BGH, sei nicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozessbevollmächtigen des Beklagten abgeschlossen worden sei. Zwar verbiete § 12 BORA einem Rechtsanwalt grundsätzlich ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln; ein Verstoß gegen das Verbot führe jedoch nicht dazu, dass ein verbotswidrig abgeschlossene Vertrag nichtig sei. § 134 BGB greife nicht ein. § 12 Abs. 1 BORA wende sich nicht gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses. Zweck des Verbots sei der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten und der Schutz der Rechtssprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzung, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden. Diese Zwecke würden es nicht gebieten, ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft als nichtig zu bewerten. Gegen eine Nichtigkeit spreche zudem, dass sich das Verbot nicht an die Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte.

Die Einigung der Parteien sei auch nicht gem. § 138 BGB nichtig. Das Handeln der Beteiligten oder die Umstände beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts könnten nur dann zur Nichtigkeit führen, wenn sie dem Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben. Voraussetzung hierfür sei, dass der Vertrag die Interessen der durch das Verbot gem. § 12 Abs. 1 BORA geschützten Vertragspartei missachtet. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

(Fundstelle: MDR 2004, 117 ff.)

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