BRAO, § 4, 6 II; EuRAG §§ 16 ff.; EigPrüfVO §§ 5, 6

Voraussetzungen für die Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur deutschen Rechtsanwaltschaft

AnwGH Naumburg, Beschl. v. 19.05.2006 – 1 AnwGH 14/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 3725 ff. 1.
Die Frage, ob einem europäischen Rechtsanwalt im Rahmen der vorgeschriebenen Eignungsprüfung Prüfungsleistungen erlassen werden, fällt nicht in die Entscheidungskompetenz der Rechtsanwaltskammer, sondern in diejenige des Prüfungsamts für die Zweite Juristische Staatsprüfung. Das gilt auch für die Entscheidung über den Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen, das heißt die Erteilung eines Negativattestes.

2.
Mit den §§ 16 ff. EuRAG und der EigPrüfVO hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 vollständig in nationales Recht umgesetzt. Ein europäischer Rechtsanwalt kann deshalb aus dieser Richtlinie keinen unmittelbaren europarechtlichen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft herleiten.

3.
Ob die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auch für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt, bleibt offen; die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum 20.10.2007 erfolgen.

4.
Für den Nachweis einer überwiegenden Berufsausbildung in der EU reicht die Vorlage der Urkunde über die Zulassung als englischer Solicitor nicht aus. Auch ein Universitätsstudium in der Bundesrepublik Deutschland ist hierfür nur dann zu berücksichtigen, wenn die im Ausland erworbene Berufszugangsqualifikation als Rechtsanwalt wesentlich auf diesem Studium beruht.

5.
Der Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen der Eignungsprüfung gem. § 5 EigPrüfVO ist europarechtlich nicht allein deshalb geboten, weil der europäische Rechtsanwalt das Erste Juristische Staatsexamen in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat.

6.
Dass die unmittelbare Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft von der Ablegung einer Eignungsprüfung nach §§ 16 ff. EuRAG abhängig gemacht wird, verstößt auch nicht gegen die in Art. 43 EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit.

BRAO § 7 Nr. 8

Versagung der Anwaltszulassung wegen Anstellung bei Rechtsschutzversicherung

BGH, Beschl. v. 15.05.2006 – AnwZ (B) 53/05 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2006, S. 3717 ff. Die Anstellung bei einer Rechtsschutzversicherung im Vertriebsteam kann die Gefahr einer Interessenkollision bei gleichzeitiger Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begründen, so dass die Anwaltszulassung zu versagen ist.

BRAO § 7 Nr. 8

Unvereinbarkeit der Angestelltentätigkeit in einer Bank als Berater mit dem Anwaltsberuf

BGH, Beschl. v. 15.05.2006, AnwZ (B) 41/05 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2006, S. 2488 ff. 1.
Zur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung (Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.

2.
Eine vom Geschäftsinteresse einer Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar.

Anmerkung:
Der Ast. war bei einer Bank im Bereich Private Banking als Fachbetreuer mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbildung zum „Certified Estate Planner“ beschäftigt. Er beantragte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die zuständige RAK wies diesen Antrag zurück.

Der BGH bestätigt die Entscheidung der RAK, da die Tätigkeit des Ast. mit dem Anwaltsberuf unvereinbar und deshalb nach § 7 Nr. 8 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern sei. Nach der Rechtsprechung des BGH seien Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Ausnahmen kämen nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der aquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst sei.
Solche Ausnahmen seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Aufgabengebiet des Ast. sei vielmehr eingebunden in die auf Gewinnerwirtschaftung ausgerichtete Vermögensanlageberatung der Bank. Dadurch ergebe sich für den Ast. unter zwei Gesichtspunkten die Gefahr von Interessenkollisionen. Zum einen ließe sich die vom Ast. zu erbringende Rechtsberatung der Bankkunden in Bezug auf deren Vermögensnachfolge nicht vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Geschäftsbereichs Private Banking zu gewinnen, trennen. Eine solche nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank, sei mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar.

Zum anderen bestünde im Falle einer Zulassung des Ast. zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das aus seiner Beratung als Rechtsanwalt erlangte Wissen über die Vermögensverhältnisse der Mandanten dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage seiner Arbeitgeberin zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte. Die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen durch die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts sei bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft bereits nahe liegend.

Diplom Ökonom – Unzulässige Angabe auf Briefkopf

AnwGH Celle, Beschl. v. 27.04.2006 – AGH 18/05 = NJW-RR 2006, Heft 13 Fundstelle: NJW-Spezial 2006, S. 286 f. Die Aufführung eines Diplom-Ökonomen auf einem anwaltlichen Briefbogen ist zumindest dann unzulässig, wenn nicht zusätzlich auf eine bestehende Kooperation i. S. des § 8 BORA hingewiesen wird.

BORA § 10 Abs. 1 S. 3

Gestaltung des Kanzleibriefbogens

AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05 (nicht rechtskräftig) Die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei setzt voraus, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen namentlich aufgeführt werden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht wird, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte.6

Anmerkung:
Die Antragsteller verwendeten in der Kopfleiste ihres Kanzleibriefbogens eine Kurzbezeichnung, bestehend aus den Namen der beiden Sozien der Kanzlei sowie dem Zusatz „& Kollegen“. Weitere anwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei wurden auf dem Briefbogen nicht benannt.

Die zuständige RAK erteilte den Antragstellern daraufhin einen belehrenden Hinweis, da sie in der Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 3 BORA begründet sah. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des AGH NW vom 07.04.2006 als unbegründet verworfen.

Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Kammern

BGH, Urt. v. 06.04.2006 – I ZR 272/03 = GRUR 2006, 598 Fundstelle: NJW-Spezial 2006, S. 336 Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstoße von Kammerangehörigen im Zivilrechtweg zu verfolgen. Vor ihrer Entscheidung hat sie allerdings abzuwägen, ob dieses Vorgehen angemessen ist und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.1

BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 134; BRAO § 49 b Abs. 2

Unzulässiges Erfolgshonorar; quota litis

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 06.04.2006 – I-24 U 191/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 480 ff. 1.
Ein unzulässiges Erfolgshonorar liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt vor dem Ende eines Prozesses einen Teil des zu erstreitenden Geldbetrages („quota litis“) versprechen lässt.

2.
Zulässig ist es dagegen, wenn Rechtsanwalt und Mandant nach Erledigung des Mandats vereinbaren, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar erhöht wird (sog. „honorarium“).

BRAO § 28

Verbot der Einrichtung einer Zweigstelle

AGH NW, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 ZU 65/05 Der AGH NW sieht sich gehindert den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin auf Einrichtung einer Zweigstelle zu bestätigen und den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, da es das Zweigstellenverbot des § 28 Abs. 1 S. 1 BRAO (einschließlich des Verbots auswärtiger Sprechtage) als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar hält. Das Verfahren wird daher ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 28 BRAO eingeholt.6

UWG §§ 3, 5

Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Bodenseekanzlei“

LG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2006 – 2 U 147/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2273 ff. Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Bodenseekanzlei“ ist wettbewerbswidrig, da diese Wortschöpfung eine Region und den gesamten Wirtschaftsraum Bodensee mit der Kanzlei in Beziehung setzt. Damit wird dem Rechtsuchenden suggeriert, dass diese Kanzlei in diesem speziellen Wirtschaftsraum eine Spitzenstellung gegenüber anderen Kanzleien in Anspruch nimmt.

Anmerkung:
Die Beklagten, eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende GbR, trat im geschäftlichen Verkehr als „Bodenseekanzlei“ auf.
Das OLG Stuttgart sieht in dieser Bezeichnung einen Wettbewerbsverstoß, da die Wortschöpfung keine punktuelle geographische Anbindung (z. B. „Schlossgartenkanzlei) aufweise, sondern vielmehr die ganze Region und den ganzen Wirtschaftsraum Bodensee aufnehme und die GbR mit ihm in Beziehung setze. Dies geschehe, indem die GbR sich als Unternehmen für diesen Wirtschaftsraum anbiete, was aber auch die Deutung eröffne, als Unternehmen zu diesem Wirtschaftsraum in ganz besonderer Beziehung zu stehen. Damit transportiere die werbliche Botschaft dieser Begriffsbildung jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs, dass die Beklagten sich den Rechtsuchenden in diesem Wirtschaftsraum gegenüber anderen Kanzleien hervorgehobenerweise in diesem Dienstleistungsbereich anbieten zu können vorgeben. Dies könne sich nur beziehen auf Qualität und/oder Quantität. Damit würden die Beklagten mit dieser Bezeichnung eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nehmen. Dass sie der insinuierten Spitzenstellung gerecht würden, behaupteten sie aber selbst nicht.
Das OLG Stuttgart nimmt in seinem Urteil Bezug auf eine Entscheidung des OLG Hamm (GRUR-RR 2003, 289), worin dieses den werblichen Auftritt einer der drei in Dortmund ansässigen Tauchschulen mit der Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ für irreführend und damit unzulässig angesehen hatte. Das OLG Hamm hatte ausgeführt, dass die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ nicht nur den Eindruck erwecke, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handele, sondern um die Tauchschule in Dortmund. Werde – so das OLG Hamm – die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, gehe der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus. Damit würde die Verknüpfung zwar keine Alleinstellungswerbung, wohl aber eine Spitzenstellungswerbung darstellen.

BRAO § 43 b; BORA §§ 6, 7

Irreführende Spezialisten-Werbung

OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2006 – 4 U 165/05 (LG Dortmund)Eine Werbung mit der Behauptung, den Rechtsuchenden Spezialisten für ihr jeweiliges Rechtsproblem zur Verfügung stellen zu können, stellt einen Verstoß gegen §§ 43 b BRAO, 6 I, II und 7 BORA dar, wenn die werbende Kanzlei nicht für alle normalen Rechtsprobleme der angesprochenen Rechtsuchenden einen Spezialisten aus der eigenen Kanzlei zur Verfügung stellen kann, der in einem persönlichen Kontakt mit dem Rechtsuchenden ein Beratungsgespräch führt.

Anmerkung:
Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei warb mit den Behauptungen „So stellen wir sicher, dass Sie in jedem Fall Ihren Spezialisten unter den ....-Anwälten finden.“ sowie „Zur Lösung Ihres Rechtsproblems stehen unsere Spezialisten bundesweit in ständigem Kontakt.“.

Hierin sah die zuständige RAK eine irreführende und berufswidrige Werbung und nahm die beklagte Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch. Erstinstanzlich wurde die beklagte Kanzlei antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen gerichtet Berufung hat das OLG Hamm mit dem Urteil vom 07.03.2006 zurückgewiesen.

In seiner Urteilsbegründung führt das OLG aus, dass es sich bei den zitierten Werbeaussagen um nachprüfbare Tatsachenbehauptungen handele, da die durchschnittlich informierten, situationsbedingt aufmerksamen und verständigen Adressaten der Werbung die Aussagen so verstünden, dass sichergestellt sei, dass sie in jedem Fall ihren Spezialisten unter den Anwälten der Beklagten finden würden. Zumindestens aber ginge die Verbrauchervorstellung dahin, dass jedenfalls für alle normalen Rechtsprobleme ein „Spezialist“ aus dem Hause der Beklagten zur Verfügung stünde. Der Verkehr verstünde die Aussage zudem so, dass ein persönlicher Kontakt zu einem solchen Spezialisten hergestellt werde, der ein Beratungsgespräch mit ihm führe.

Die Beklagte verfüge aber zum einen nicht über eine solche Vielzahl von Spezialisten, die Dank ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen diese Bezeichnung verdienen, dass diese alle Fälle der angesprochenen Rechtsuchenden mit ihren Spezialkenntnissen lösen könnten. Es sei zum anderen auch nicht so, dass den künftigen Mandanten ein persönlicher Kontakt mit Spezialisten für ihr Rechtsproblem ermöglicht werde. Die Mandanten würden vielmehr von den Anwälten in den örtlichen Niederlassungen persönlich betreut, die das erforderlich werdende Fachwissen ggfls. über das Netzwerk der bundesweit tätigen Kollegen abfragen und koordinieren würden.

Eine solche Werbung mit unrichtigen Aussagen sei daher unlauter.

BRAO § 55

Vollstreckung in Abwicklerkonto

OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2006 – 9 W 365/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 3578 Ein vom Abwickler eingerichtetes Anderkonto, dessen Guthaben der Zweckbindung der Abwicklung unterliegt, kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Gläubiger des ehemaligen Rechtsanwalts dienen. 2

BRAO § 43 c; FAO § 5

Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2006, S. 1513 ff. 1.
Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 FAO erforderlichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Mindergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb regelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde.

2.
Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem jeweiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.

3.
Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall i. S. des § 5 S. 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt in Folge weitere Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet.

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