Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“
BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 37/05 (AnwGH Berlin) Fundstelle: NJW 2006, S. 1516 ff. Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht genügt es, wenn der Rechtsanwalt die in § 5 S. 1 lit. b FAO genannten Fälle ausschließlich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat.