BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3

Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen

BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t

 

 

1.     § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3  

 

2.     Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3

 

 

 3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 
Anmerkung:

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

 

Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten.                      § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.

Pflicht zum Hinweis auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der Partei

Hinweispflicht aus dem Anwaltsvertrag

BGH, Urteil vom 08.11.2007 – IX ZR 5/06 = BeckRS 2008, 02280
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 159

Wird eine Kanzlei häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Mandaten nicht besteht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BORA § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b); BRAO § 43; BGB § 138 Abs. 1

Angemessenheit eines anwaltlichen Grundgehalts

AGH NW, Beschl. v. 02.11.2007 – 2 ZU 7/07
noch nicht rechtskräftig
noch nicht veröffentlicht

Ein anwaltliches Grundgehalt von nicht über € 1.000,00 brutto monatlich ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b) BORA i. V. m.  § 43 BRAO.3

 

3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

Anmerkung:

RA X bot anwaltlichen Berufseinsteigern ein zweijähriges Traineeprogramm in seiner Kanzlei per Stellenanzeige an. Im Rahmen der Tätigkeit sollte der Trainee die Assistenz in einem anwaltlichen Dezernat übernehmen. Hierzu sollte er zunächst anstelle einer Rechtsanwaltsfachangestellten in die Dezernatsführung einbezogen werden und sich aus dieser Rolle heraus zunehmend selbstständig entwickeln um später die eigenständige Bearbeitung von Fällen zu übernehmen. Als Grundvergütung sollte ein Gehalt gezahlt werden, das „ein wenig über dem Referendargehalt“, also bei knapp € 1.000,00, lag.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte dem RA X einen belehrenden Hinweis erteilt, da sie dieses Angebot für berufsrechtswidrig gemäß §§ 43 BRAO, 26 BORA hielt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH NW mit der benannten Entscheidung zurückgewiesen.

In seinen Gründen geht der AGH davon aus, dass RA X in seiner Stellenanzeige nicht nur, wie von diesem behauptet, eine Ausbildungsstelle, sondern eine Anstellung als junger Rechtsanwalt unter den üblichen Bedingungen der Einarbeitung als Berufsanfänger anbiete. Das hierfür offerierte Gehalt von rund € 1.000,00 brutto monatlich sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b) BORA i. V. m. § 43 BRAO. Dabei geht der AGH unter näherer Erläuterung von einem Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation, ohne Prädikatsexamen und bei Vollzeitstelle von mindestens € 2.300,00 brutto monatlich aus.

Der AGH hat die sofortige Beschwerde zum BGH zugelassen, die auch erhoben wurde.

 

EMRK Art. 8, 35 I, 41

Durchsuchung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten in einer Anwaltskanzlei

EGMR, Urt. vom 16.10.2007 – 74336/01 (Wieser u. Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich)1.  Mit der Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronisch gespeicherten Daten in der Kanzlei des Beschwerdeführers zu 1 haben die Behörden in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihrer „Korrespondenz“ i. S. von Art. 8 EMRK eingegriffen.1

2.  Bei Prüfung der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war (Art. 8 II EMRK), kommt es unter anderem darauf an, ob das Recht und die Praxis des beklagten Staats angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür vorsehen.1

 3.  Das ist nach der österreichischen StPO unbestritten der Fall. Doch haben die mit der Durchsuchung und Beschlagnahme der Daten beauftragten Beamten einige der verfahrensrechtlichen Sicherungen, die Missbrauch und Willkür verhindern und das Recht des Anwalts auf Verschwiegenheit schützen sollen, nicht beachtet. Insoweit waren Durchsuchung und Beschlagnahme zum verfolgten berechtigten Ziel – Verhütung von Straftaten – nicht verhältnismäßig.1

4.  Wenn er eine Verletzung der Konvention festgestellt hat, kann der Gerichtshof dem Beschwerdeführer nur solche Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den
     staatlichen Behörden ersetzen, die notwendig waren, um die Verletzung der Konvention zu verhindern oder wiedergutzumachen, und die der Höhe nach angemessen sind.
 

Leitsatz des Bearbeiters der NJW

 

BRAO §§ 49 b Abs. 5, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2

Beweislast des Mandanten für Hinweispflichtverletzung des Rechtsanwalts

BGH, Urt. v. 11.10.2007 – IX ZR 105/06 (LG Braunschweig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 371 f.

Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

BRAO § 7 Nr. 8

Unzulässiger Zweitberuf des Rechtsanwalts – Immobilienvermittlung

BGH, Beschl. v. 08.10.2007 – AnwZ (B) 92/06 (AnwGH Hamburg)
Fundstelle: NJW 2008, S. 517 ff.

Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79, und NJW-RR 2000, 437 = BRAK-Mitt. 2000, 43).²

 2 Leitsatz des Gerichts

 

BORA § 10 S. 1 – 3

Transparenz einer Kurzbezeichnung im Briefkopf einer Anwaltskanzlei – „& Kollegen“

BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2007, S. 3349 f.

 

 

 Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden.4

 4 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Anmerkung:

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte zwei Rechtsanwälten einen belehrenden Hinweis erteilt, da diese in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendet haben, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

Die beiden Rechtsanwälte hatten gegen diesen belehrenden Hinweis Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 7. April 2006 diesen Antrag als unbegründet verworfen und in seiner Begründung ausgeführt, dass die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei voraussetze, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Kanzleibriefbogen namentlich aufgeführt würden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht würde, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte. Der Anwaltsgerichtshof hatte die sofortige Beschwerde zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen, die auch von den beiden Rechtsanwälten erhoben wurde.

Mit dem Beschluss des BGH vom 13. August 2007 hat der BGH die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

In seinen Gründen führt der BGH aus, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 BORA Transparenz gewährleisten solle. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck komme, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden. Die Regelung diene damit – ebenso wie die ihr vorangestellten Bestimmungen in § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA – dem legitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stelle ebenso wie § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA eine Berufsausübungsregelung dar, die gewichtigen Belangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

BGB § 611; BORA § 27; BRAO §§ 59 b II Nr. 1 b, Nr. 8

Umsatzbeteiligung eines freien anwaltlichen Mitarbeiters

 

BGH, Beschl. v. 01.08.2007 – III ZR 56/07 (OLG Hamm) Fundstelle: NJW 2007, S. 2856 ff.

§ 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von Anwaltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert.3

 

3 Leitsatz des Gerichts

 

ZPO §§ 85 II, 233, 244, 249; BRAO §§ 16, 155

Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts

BAG, Urt. v. 18.07.2007 – 5 AZR 848/06 (LAG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2007, S. 3226 ff.

 

 

1.  Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 II ZPO zugerechnet werden.³

2.  Auf die Gründe für das Berufsausübungsverbot kommt es nicht an. Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 BRAO). Das vorläufige Berufsverbot gegen den Anwalt einer Partei führt im Anwaltsprozess zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 244 ZPO.5

3.  Die zweite Instanz beginnt erst mit Einlegung der Berufung. Eine Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tritt danach nicht ein, wenn der schon für die Berufungsinstanz bestellte Rechtsanwalt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Berufungseinlegung wegfällt.5

 

5 Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG

 

BRAO § 43 a; BGB § 134; ZPO § 630

Interessenkollision – Gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute

KG, Urt. v. 12.07.2007 – 16 U 62/06 (LG Berlin)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1458 f.

Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43 a IV BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort – hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a IV BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch  zusteht.²

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 14 II Nr. 7

Kein Widerruf der Zulassung trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

BGH, Beschl. v. 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 (AnwGH Mecklenburg-Vorpommern) Fundstelle: NJW 2007, S. 2924 f.

 

1.  Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts kann im Ausnahmefall vereint werden, wenn der Rechtsanwalt nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, die Abrechnung der Mandate durch den Arbeitgeber erfolgt und es ausgeschlossen ist, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Berührung kommt.²

 

2.  Eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt grundsätzlich nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Rechtsanwalts und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung.²

 

3.  Erst wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts gerechnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht.²

 

 2 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

BNotO § 17 I 4

Beteiligung der in Partnerschaft verbundenen Anwälte an Gebühren der Anwaltsnotare aus Notartätigkeit

OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2007 – Not 5/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 2929 ff.

Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit – pauschal unmittelbar und in vollem Umfange – der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 I 4 BNotO.3

 3 Leitsatz des Gerichts

 

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