BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3
Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen
BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t
1. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3
3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports
Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.
Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.