BRAO § 51 b; EGBGB Art. 229 §§ 6 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 3

Verjährung des Sekundäranspruchs nach anwaltlicher Fehlberatung

BGH, Urt. v. 13.11.2008 – IX ZR 69/07 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2009, S. 1350 f.

Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach § 51 b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

VwGO § 67 Abs. 4; RDGE § 3 Abs. 1 Nr. 5

Vertretung durch Kammerrechtsbeistände

OVG Münster, Beschl. v. 07.11.2008 – 20 A 2504/08
Fundstelle: NJW 2009, S. 386 f.

Die Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen mit Rechtsanwälten nach § 3 I Nr. 5 RDGEG erfasst nicht den Fall der notwendigen Vertretung vor dem OVG nach § 67 I 1 VWGO.

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 242, 613 a, 705; ZPO §§ 138, 253, 313, 540, 547, 736; ArbGG § 69; KSchG §§ 1, 4; PartGG §§ 1, 2, 3, 4, 5; BRAO §§ 27, 113

Schließung einer Anwaltskanzlei bei Gründung einer neuen Sozietät kein Betriebsübergang

1.    Wird eine Anwaltskanzlei von mehreren Rechtsanwälten als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, so ist regelmäßig diese Gesellschaft und nicht jeder einzelne Gesellschafter Arbeitgeber der in der Kanzlei beschäftigten Arbeitnehmer.

2.    Beschließen die Gesellschafter die Schließung der Anwaltskanzlei, so liegt kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, wenn sich nach erfolgter Einstellung der Kanzleitätigkeit ein Teil der bisherigen Gesellschafter zu einer neune Anwaltssozietät in anderen Geschäftsräumen zusammenschließt und die übrigen Gesellschafter in eine andere Anwaltskanzlei eintreten oder sich als Rechtsanwälte selbstständig machen und jeder Gesellschafter seinen bisherigen Mandantenstamm weiterbetreut, ohne dass er das bisherige Büropersonal oder einen wesentlichen Teil desselben übernimmt.

Leitsatz des Gerichts

StPO § 23

Befangenheit des Vorsitzenden Richters des Anwaltsgerichts

AnwG Köln, Beschl. v. 20.10.2008 – 10 EV 202/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1622 f.

Gegen ein Mitglied einer Kammer des Anwaltsgerichts besteht nicht bereits deswegen die Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter über eine disziplinarrechtliche Maßnahme der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, an der als Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer zuvor ein Sozius seiner Kanzlei mitgewirkt hat.

Leitsatz des Einsenders der NJW

ZPO § 531; BRAO a. F. § 51 b

Erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede

BGH, Urt. v. 16.10.2008 – IX ZR 135/07 (KG) Fundstelle: NJW 2009, S. 685 ff.

Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAO § 53 Abs. 10 S. 4, 5

Vertretervergütung für Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Beschl. v. 15.09.2008 – AnwZ (B) 78/07 (AnwGH Naumburg) Fundstelle: NJW 2009, S. 1003 ff.

  1. Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird         und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. Das gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare Sicherheiten nicht verlangt  hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte.
  2.  Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 S. 4 BRAO sind nicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO, sondern bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, NJW-RR 1999, 797)

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 b Abs. 5

Darlegungs- und Beweislast für Belehrung über die Abrechnung nach dem Gegenstandswert

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.09.2008 – I-24 U 223/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 11 f

Hat der Rechtsanwalt die näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit dargelegt, so ist der Mandant für die Behauptung der unterlassenen Belehrung beweispflichtig.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FAO § 5 S. 1, MuSchG §§ 3, 6

Dreijahreszeitraum eines Fachanwaltsantrags

AGH NW, Beschl. vom 22.08.2008- 1 AGH 39/08
- noch nicht veröffentlicht -

Der Dreijahreszeitraum gemäß § 5 S. 1 FAO verlängert sich um die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 6 MuSchG.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

Anmerkung:

§ 5 S. 1 FAO bestimmt, dass die von dem Antragsteller im Rahmen eines Fachanwaltsantrags nachzuweisenden Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet worden sein müssen. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der AGH NW nunmehr entschieden, dass § 5 S. 1 FAO zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Normen des Grundgesetzes dahingehend auszulegen sei, dass sich der Dreijahreszeitraum um den Zeitraum des Beschäftigungsverbots der §§ 3, 6 MuSchG von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, insgesamt also derzeit 14 Wochen, verlängere, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Antragstellerin in dem Dreijahreszeitraum ein Kind zur Welt gebracht habe.

 

 

FAO § 6

Keine Neubewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren durch Rechtsanwaltskammer

BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07 (AnwGH Niedersachsen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3496 ff.

  1. Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses NJW 2003, 741).
  2. Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 II FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 II FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 II FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu „vervollständigen“, dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als „bestanden“ bewertet.

    Leitsatz des Gerichts

BRAO § 7 Nr. 5

Der Kampf um das „Anwaltsschild“

BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 12/08 (AnwGH München)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3569 f.

Einem Bewerber für die Anwaltzulassung, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht als verbindlich ansieht, bietet nicht die Gewähr dafür, dass er sich als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält, so dass ihm der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet werden kann.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 43 a Abs. 3

Vorwurf der Rechtsunkenntnis kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot

AnwG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2008 – 1 AnwG 8/08 = BeckRS 2009, 03017
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 62 f.

Trägt ein Anwalt in seinem Schriftsatz vor, dass ein Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen sei, weil das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg sei und es in höchstem Maße unverantwortlich wäre, dem Beklagten „ausgerechnet seine gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, die wettbewerbsrechtliche Kenntnisse erst durch das vorliegende Verfahren zu gewinnen hoffen“, liegt hierin kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, 14 Abs. 1; StPO § 97 Abs. 1

Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und Beschlagnahme einer Handakte

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 11.07.2008  - 2 BvR 2016/06
Fundstelle: NJW 2009, S. 281 f.1.  Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung der Kanzleiräume eines (nicht beschuldigten) Rechtsanwalts und der Beschlagnahme einer Verfahrenshandakte verstoßen entsprechende Anordnungen gegen Art. 13 I, II, 14 I GG, wenn lediglich die vage und nicht näher begründete Möglichkeit besteht, dass die Handakte neue verfahrensrelevante Erkenntnisse enthalten würde, die Vernehmung von Mitarbeitern des Mandanten des Rechtsanwalts als Zeugen sowie die Anfertigung von Kopien der Handakte in Betracht kommen und sich das Gericht nicht mit der Schwere der aufzuklärenden Straftat auseinandersetzt.1

2.  Die Auffassung der Gerichte, dass die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu einem Berufsgeheimnisträger nicht der Schutznorm des § 97 I StPO unterliegen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

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