(Wettbewerbsrechtliche) Anforderungen an Erstberatung

BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – I ZR 137/05, AnwBl. 2007, 870; BRAK-Mitt. 2008, 38
Fundstelle: BRAK-Mitt. 2008, S. 38 f.

 

Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Anwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.

 

Leitsatz der Redaktion der BRAK-Mitteilungen

 

 

 

FAO §§ 5 lit. g, 7

Keine Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht für Tätigkeit als „Verwalter hinter Verwalter“ – Fachgespräch

BGH, Beschl. v. 16.04.2007 – AnwZ (B) 31/06 (AnwGH Jena) Fundstelle: NJW 2007, S. 2125 ff 1. Fallbearbeitungen nach § 5 lit. g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tätigkeit als „Verwalter hinter dem Verwalter“ noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden.

2. In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, NJW 2005, 2082 = AnwBl 2005, 499; NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

BRAO §§ 46, 223 I; VwVfG § 35

Unzulässiger Feststellungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschl. v. 16.04.2007, AnwZ (B) 40/06
Fundstelle: NJW 2007, S. 3499 f.

Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung eines Rechtsverhältnisses sieht die BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht vor. 1

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Anmerkung:

Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er ständig auch als Syndikusanwalt für verschiedene Wirtschaftsunternehmen tätig, seit dem 01.03.2003 für die R Deutschland GmbH & Co. KG. Am 16.06.2005 zeigte erder Antragsgegnerin seine Absicht an, seinen Arbeitgeber entgegen § 46 BRAO vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten. Er halte die Norm für verfassungswidrig. Falls die Antragsgegnerin damit nicht einverstanden sei und dies für unzulässig halte, bitte er um einen entsprechenden Bescheid. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 07.07.2005 mit, das beabsichtigte Verhalten verstoße gegen § 46 BRAO. Deshalb könne sie damit nicht einverstanden sein und habe ihn aufzufordern, sich an § 46 BRAO zu halten. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung vorgetragen, § 46 BRAO greife in unverhältnismäßiger Weise in seine Berufsausübungsfreiheit ein.

 

Der AGH hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem AGH zugelassene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

ZPO § 540 I; UWG 3, 5 I

Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ durch überörtliche Sozietät

BGH, Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 152/04 (OLG Bremen) Fundstelle: NJW 2007, S. 2334 ff. 1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216 = NJW 2004, 293).

2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.

3. Verwendung eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, NJW 1994, 2288 = GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).
Anmerkung: In der Sache ging es um eine überörtliche Sozietät mit den Standorten A, B und C, der Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte verschiedener Fachgebiete angehören. Keiner dieser Fachanwälte ist am Standort B tätig. Gleichwohl verwendete die Sozietät an dem Standort B ein Kanzleischild, dass in der 2. Zeile das Wort „Fachanwälte“ und in einer weiteren Zeile den Hinweis „Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht“ enthielt.

Das OLG Bremen als Berufungsgericht hatte die Sozietät u. a. verurteilt es zu unterlassen, auf ihrem Kanzleischild am Standort B den Begriff „Fachanwälte“ zu verwenden, so lange an diesem Standort kein Fachanwalt tätig sei.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In seinen Gründen führt der BGH aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Werbung in der Regel mit zumindest normaler Aufmerksamkeit betrachten werde. Dabei werde er zwischen einer Kurzbezeichnung der in einer überörtlichen Sozietät tätigen Berufsträger einerseits und der Qualifikation der einzelnen Sozien an einem konkreten Standort andererseits zu unterscheiden wissen. Werde der Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsanwälte und Notare“ zugesetzt, verstehe der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen hätten. Der interessierte Verbraucher werde deshalb annehmen, dass er Näheres zu der Spezialisierung der einzelnen Anwälte der Liste der Sozietätsmitglieder entnehmen könne. Sei eine solche Kanzlei – für den Verbraucher erkennbar – an mehreren Standorten tätig, so habe dieser keinen Anlass anzunehmen, dass alle in dem Zusatz zur Kurzbezeichnung genannten Qualifikationen an sämtlichen Standorten vertreten sein. Vielmehr werde der Interessent, soweit es ihm darauf ankommt, anhand der näheren Angaben über die Sozietätsmitglieder prüfen, welche Qualifikationen die an einem bestimmten Standort der Sozietät tätigen Berufsträger hätten.

Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzte danach voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sei. Nicht erforderlich sei, dass an jedem Standort, an dem die Kurzbezeichnung mit dem Zusatz verwendet werde, ein oder mehrere Fachanwälte tätig seien. Dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt seien, müsse sie (aber) die (Zusatz-)Qualifikation eines jeden Sozietätsmitglieds benennen. Der Kanzleiauftritt dürfe keinen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der einzelnen benannten Berufsträger aufkommen lassen.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel

GG Art. 3 I, 12 I; FAO § 5; BRAO § 46

Zulassung eines Syndikusanwalts als Fachanwalt für Versicherungsrecht

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.03.2007 – 1 BvR 142/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 1945 Es ist verfassungsrechtlich nicht zur beanstanden, eine i. S. von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt zu verneinen, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnimmt.

BORA § 7; FAO § 14 a; UWG §§ 8 I Nr. 3, III Nr. 2, 5 II Nr. 3

Anforderungen an die Bezeichnung „Spezialist“

OLG Nürnberg, Urt. v. 20.03.2007 – 3 U 2675/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1984 ff. 1. Der „Spezialist“ muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die über die eines Fachanwalts hinausgehen.

2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als „Spezialist“ schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.

3. Der „Spezialist“ ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus der Entscheidung des BVerfG (NJW 2004, 2656) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.

4. Die Rechtsanwaltskammern sind – wie jeder Berufskollege – befugt, den wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als „Spezialist“ gemäß § 5 II Nr. 3 i. V. mit §§ 3, 8 I, III Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.

5. „Spezialisten“ wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen beispielsweise „Spezialist für Waffenrecht“ oder „Spezialist für Unterhaltsrecht.³

GG Art. 12, 140; WRV Art. 137 I; BRAO § 14 II Nr. 5; BRRG § 135 S. 2

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als Kirchenbeamter

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.03.2007 – 1 BvR 1887/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 2317 f. 1. Die Norm des § 14 II Nr. 5 BRAO (Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Ernennung zum Beamten) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

2. Es verstößt gegen Art. 12 I GG, wenn § 14 II Nr. 5 BRAO dahin ausgelegt wird, dass auch bei einem auf Lebenszeit ernannten Kirchenbeamten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu widerrufen sei.

UWG §§ 8 I, 3, 11; BRAO 43 b, 43 c; BORA § 6

Unzulässige Werbung mit mehreren Fachanwaltsbezeichnungen

OLG Naumburg, Urt. v. 26.02.2007 – 10 U 79/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1537 ff. Wirbt ein Anwalt auf seiner Internetseite damit, dass er eine Spezialisierung als Fachanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet erworben hat, diese Bezeichnung aber nicht führt, da das Berufsrecht lediglich zwei Fachanwaltstitel pro Berufsträger zulässt, ist dies irreführend.

BRAO § 202 Abs. 2; KostO § 31

Keine Anfechtung der Wertsetzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschl. v. 21.02.2007 – AnwZ (B) 87/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 469 f

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 nicht anfechtbar.1

 

1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

UWG §§ 5 I, 3

Irreführende Werbung mit der Aussage „Erster Fachanwalt für … in …“

OLG Bremen, Urt. v. 11.01.2007 – 2 ZU 107/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1539 f. Die werbliche Aussage eines Anwalts, er sei „Erster Fachanwalt für Erbrecht“ in einer bestimmten Stadt, ist irreführend i. S. des § 5 I UWG und damit als unlautere Wettbewerbshandlung i. S. von § 3 UWG unzulässig.

UWG §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5, 4 3; BRAO §§ 49 b Abs. 1 S. 1, 43 b; BORA §§ 6 – 10; RVG § 4 Abs. 2 S. 3

Werbung mit niedrigen Pauschalsätzen

OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06 (noch nicht veröffentlicht) Eine Werbung mit einem Pauschalsatz von € 20,00 brutto für eine außergerichtliche Beratung ist nicht wettbewerbswidrig.

Anmerkung:
Das OLG Stuttgart hebt mit diesem Urteil das angefochtene Urteil des LG Ravensburg vom 28. Juli 2006, 8 O 89/06 KfH 2 auf.

Das LG Ravensburg hatte (siehe KammerReport 4/2006, S. 26) die Werbung mit einem Pauschalpreis von € 20,00 inklusive Mehrwertsteuer oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten für wettbewerbswidrig erachtet, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, so das LG Ravensburg, sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen müsse. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von € 20,00 für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart hat der Gesetzgeber durch die zum 01.07.2006 wirksam gewordene Neuregelung des § 34 RVG und des VV-RVG die bis dahin im RVG für die außergerichtliche Beratung vorgesehenen gesetzlichen Gebühren ersatzlos wegfallen lassen wollen. Eine ab dem 01.07.2006 geschlossene Gebührenvereinbarung könne dann aber nicht mehr gegen § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO verstoßen, da es keine gesetzlichen Gebühren gäbe, die durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden könnten.
Als gesetzliche Gebühr komme insbesondere nicht die in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG angesprochene Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Betracht, da eine solche Vergütung nur dann zustehe, wenn eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Als gesetzliche Gebühren könne ferner auch nicht eine nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG bemessene Pauschal- oder Zeitvergütung angesehen werden, da diese Norm auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG für eine außergerichtliche Beratung, Gutachtenerstellung oder Mediation keine Anwendung finde. Denn § 4 Abs. 2 S. 3 RVG knüpfe unmittelbar an die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 RVG an. Diese wiederum gelte aber nur für solche Gebührenvereinbarungen, durch die die im RVG für außergerichtliche Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen Gebühren unterschritten werden. Sie gelte dagegen nicht für solche Vereinbarungen, die außergerichtliche Tätigkeiten betreffen, für die das RVG überhaupt keine gesetzliche Gebühr (mehr) vorsieht.
Schließlich sei die beanstandete Werbung auch nicht aus sonstigen Gründen wettbewerbswidrig. Um den Gefahren, die aus einer wechselseitigen Preisunterbietung für den Berufsstand des Rechtsanwalts und die Qualität der Rechtsberatung ausgehen, zu begegnen, habe der Gesetzgeber in § 49 b Abs. 1 BRAO und den Regelungen des RVG eine abschließende, den Preiswettbewerb beschränkende gesetzliche Regelung getroffen. Soweit diese Regelungen ausnahmsweise keine Beschränkungen bei der Preisgestaltung vorsähen, wie hier für den Bereich der außergerichtlichen Beratung, müssten sich auch die Rechtsanwälte dem (Preis-)Wettbewerb stellen. Die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts würden insofern auch für sie gelten.

BRAO § 59 k; UWG § 4 Nr. 11; GmbHG § 4; ZPO §§ 91 a, 522 II Nr. 2, 3

Firmierung einer Anwaltskanzlei als „Rechtsanwalts GmbH“

OLG Rostock, Beschl. v. 12.12.2006 – 2 U 31/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1473 f. Die gem. § 59 k I 1 BRAO geforderte Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist auch in der gebräuchlicheren Form „Rechtsanwalts GmbH“ zulässig.

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