AVB Vermögen / WB §§ 4 V, 5 III

Deckungs- und Haftpflichtprozess bei Vermögenshaftpflicht eines Anwalts

BGH, Urteil v. 28.09.2005 – IV ZR 255/04 (OLG München) Fundstelle: NJW 2006, S. 289 ff. 1.
Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensschaden-haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und den Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zu Grunde legen.

2.
Bei der Prüfung, ob ein von dem Eigentümer eines abgebrannten Hauses beauftragter Rechtsanwalt einen auf sein Konto von dem Gebäudeversicherer überwiesenen Betrag, der für den Hypothekengläubiger bestimmt war, unter wissentlicher Verletzung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Hypothekengläubiger an seinen Mandanten weitergeleitet hat, ist unter Berücksichtigung seiner beruflichen Unerfahrenheit festzustellen, ob der Rechtsanwalt seine mehrseitigen Verpflichtungen gegenüber seinem Mandanten, dem Hypothekengläubiger und dem Versicherer überblickt hat und welches Motiv er für die Fehlüberweisung gehabt haben könnte.

3.
Der Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwalts, von dem der Rechtsanwalt Versicherungsleistungen begehrt, weil er nach einer fehlerhaften Weiterleitung eines für einen Hypothekengläubiger bestimmten Geldbetrags an seinen Mandanten statt an den Hypothekengläubiger von diesem mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, kann dem Rechtsanwalt nicht zur Begründung einer Leistungsfreiheit entgegenhalten, der Rechtsanwalt habe ihn nicht hinreichend über den Haftpflichtprozess unterrichtet, wenn der fehlgeleitete Geldbetrag von diesem Versicherer als Gebäudeversicherer stammte und der Sachbearbeiter des Haftpflichtfalls in Kenntnis der Beteiligung über die Gebäudeversicherung sich nicht dort informiert hat.


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