Keine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Datenschutzbeauftragten
AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 05.10.2006 – 317 OWi 3235/05 (nicht rechtskräftig)
Fundstelle: NJW 2007, S. 97 f.
1.
Ein Rechtsanwalt ist auf Grund der vorrangigen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, wie er in den Besitz mandatsbezogener Unterlagen gekommen ist.
2.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält bereichsspezifische Sonderregelungen i. S. des § 1 III 1 BDSG.