RVG §§ 14 Abs. 1, 34 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BORA §§ 3, 6 Abs. 1; BRAO § 43 b

Zulässigkeit der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus

BVerfG, Beschl. v. 19.02.2008 – 1 BvR 1886/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 159 f.

1.
Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus zielt auf die Gewinnung eines konkreten Mandats aus einem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ab und ist deshalb nicht als unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall zu bewerten.

2.
Die Versteigerung einer anwaltlichen Beratung in einem Internet-
auktionshaus ist weder in gebührenrechtlicher Hinsicht (§ 14 RVG) noch wegen etwaiger Verletzung  berufsständischer Verbote berufsrechtswidrig.2

 

3.
Infolge der Freigabe der Vergütung für Beratung in § 34 RVG sind Internetauktionen über anwaltliche Beratungsleistungen nicht deshalb berufswidrig, weil der Rechtsanwalt sein Angebot wirksam nur an den Höchstbietenden richtet.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreport

 

Anmerkung:

Der RA bot Beratungen in dem Internetauktionshaus ebay an, nämlich

– 
zwei Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen mit Startpreisen von Ä 1,00 bzw. Ä 75,00,

– 
einen Exklusivberatungsservice
(5 Zeitstunden) mit einem Startpreis von Ä 500,00.

 

Die zuständige RAK erteilte dem RA eine Rüge, da sie die Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen als marktschreierische Werbung für berufsrechtswidrig hielt.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat den RA darin in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt gesehen.

 

a)
Das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses ist eine Werbemaßnahme. Das Verbot des § 43 b BRAO zur Werbung um ein Mandat im Einzelfall schließt aber nicht aus, einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht. Eine Werbemaßnahme kann auch nicht deswegen unzulässig sein, weil sie sich an Personen richtet, zu denen zuvor kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat. Die Internet-
auktion dient vielmehr dazu, aus dem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen. Somit kann die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden.

 

b)
Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus ist auch keine unsachliche Werbung.

 

c)
Die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistung mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend wegen der ausdrücklichen Angabe des Preises als „Startpreis“ oder „aktuelles Höchstgebot“.

 

d)
Einer Versteigerung steht auch nicht die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 RVG entgegen, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist. Denn dem Rechtsanwalt steht es frei, nach Maßgabe des § 4 RVG eine von den gesetzlichen Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Zudem fehlt es inzwischen in zahlreichen Fällen auch an einer Grundlage für die Anwendung des § 14 RVG, weil der Rechtsanwalt durch § 34 Abs. 1 RVG angehalten wird, für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.

 

e)
Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das in § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO geregelte Verbot, dass dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Denn die Provision bei Internetauktionen wird nicht für die Vermittlung eines Auftrags geschuldet, sondern lediglich an das Internetauktionshaus für die Zurverfügungstellung des Mediums für die Werbung der Anbieter gezahlt.

BNotO §§ 29, 75

Amtsbezeichnung „Notar“ auf Geschäftsschild der Zweigstelle

KG, Beschl. v. 15.02.2008 – Not 26/08
Fundstelle: NJW 2008, S. 2197 f.

1.      Die Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar“ auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig.²

2.      Dem Anwaltsnotar in einer so genannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in der Gemeinde betreiben, ist die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle gestattet. Anderenfalls könnte beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt werden, auch in den anderen Büros um notarielle Dienstleistungen nachsuchen zu können.1

 Leitsatz des Gerichts

§ 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung – Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 46/06 R

Steht den berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht in entsprechender Weise wie der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich aus Bundesmitteln für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu, so sind die kindererziehenden Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen für die Kindererziehungszeiten weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert.

Aus den Entscheidungsgründen:

… § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Personenkreis der Klägerin (angestellte Apothekerin, Anm. d. Red.) nicht entgegensteht, wenn diese Zeiten in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Der Ausschluss der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten für wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung an sich von der Versicherungspflicht Befreite (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) hält der verfassungsrechtlichen Prüfung anhand des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur für den Fall Stand, dass auch während der Erziehungszeit ein prinzipiell gleichwertiger Schutz durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung besteht. Nur dann besteht eine Doppelversorgung, die diesen Ausschluss rechtfertigt. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme ist nicht auf eine gleichartige, jedoch auf eine im Wesen gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung bei der einschlägigen berufsständischen Versorgung abzustellen.

Dass Letzteres bei der Klägerin nicht gegeben ist, hat das LSG aufgrund einer Auskunft des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen sowie der entsprechenden Satzung festgestellt. Hiernach werden Mitglieder des Versorgungswerks für den Zeitraum der Elternzeit beitragsfrei gestellt und Elternzeiten bei der Berechnung einer etwaigen Berufsunfähigkeitsrente ausgeklammert; hingegen erfolgt keine Anrechnung der Elternzeit bei der Altersrentenanwartschaft. Damit aber reichen die Kompensationen, die die für die Klägerin zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung für die Nachteile gewährt, die der erziehende Elternteil (hier – wie meist – die Mutter) in seiner Alters- und Invaliditätssicherung typischerweise hinnehmen muss, nicht an die Absicherung entsprechender Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung heran. 

Die entsprechenden Diskrepanzen waren bereits Gegenstand des Beschlusses des BVerfG vom 5. April 2005 (BVerfGE 113, 1 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30) …

Bereits aus Anlass des damals vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens sowie dessen Entscheidung war zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung bisher der Umstand entgegenstand, dass dort … die entsprechenden Beiträge nicht vom Bund gezahlt werden. Auf dieser Grundlage ist wiederum nachvollziehbar, dass sich die Versorgungswerke bisher nicht insgesamt dazu entschlossen haben, eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Regelung über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu schaffen. Dies würde nach der gegenwärtigen Rechtslage einen Solidarbeitrag ihrer eigenen Mitglieder voraussetzen, obwohl diese durch ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. 

Steht jedoch den berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht in entsprechender Weise wie der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich aus Bundesmitteln für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu, so folgt auch hieraus die Pflicht der Gerichte, die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI verfassungskonform so auszulegen, dass jedenfalls der der Klägerin entsprechende Personenkreis für die Kindererziehungszeiten weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist. … Diese Lösung ist daher selbst dann geboten, wenn man (wie der Senat) die Einführung einer Beitragstragung des Bundes auch in der berufsständischen Versorgung für sachgerechter hielte, weil nur sie die Systeme voneinander trennen und damit gewährleisten würde, dass alle der Alters- und Invaliditätsversorgung dienenden Beiträge und Zeiten bei einem Leistungsträger zusammenkommen. Nur so könnten im Übrigen auch Berechtigte mit lediglich einem Kind aufgrund der Kindererziehung in den Genuss höherer Leistungen kommen; denn bei Fehlen sonstiger Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nur aufgrund der Erziehung von mindes-
tens zwei Kindern die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGV VI) erfüllt. … 

BORA §§ 7 I 2; UWG §§ 4 Nr. 11, 5

Verwendung des qualifizierenden Zusatzes „Spezialist für Mietrecht“

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2008 – 2 ZU 91/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1326 ff.

Der den qualifizierenden Zusatz „Spezialist“ führende Rechtsanwalt hat nachzuweisen, dass er über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.


Leitsatz der Redaktion der NJW 

 

BRAO §§ 43 a Abs. 5, 114 Abs. 1 Nr. 4; BORA § 4

Unterlassene Weiterleitung von Fremdgeld

Niedersächsischer AnwGH, Urteil vom 21.01.2008 – AGH 1/07
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 479

 

Ein Verstoß gegen die Pflicht, fremde Gelder unverzüglich an den Mandanten weiterzuleiten, hat regelmäßig die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge. Nur ausnahmsweise kann auf ein Vertretungs- und Beistandsverbot nach § 114 I Nr. 4 BRAO erkannt werden.²

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1

Einkünfte der freien Berufe unterliegen nicht der Gewerbesteuer

BVerfG, Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

1.      Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.²

 

2.      Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.²

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 51 VI 2, 223

Rechtsweg – Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

AnwGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.01.2008 – AGH 34/07 = BeckRS 2008, 04776
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 22

Ist der von einem Mandanten geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung seines Anwalts nach dessen Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an der Nichterteilung dieser Auskunft abgelehnt worden, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem AnwGH unzulässig.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5

Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.

 

Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5

Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.

 

Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

GG Art. 2 I, 5 I, 12 I; BGB §§ 823 I, II, 1004 I

Werbung für Anwaltssozietät im Internet mit sogenannter Gegnerliste

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06
Fundstelle: NJW 2008, S. 838 ff.

Zu den von Art. 12 I GG geschützten Tätigkeiten einer Anwaltssozietät gehört auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Dies gilt ohne Einschränkung auch bei der Wahl des Mediums Internet und ist im Rahmen der Abwägung zwischen den Rechten der Rechtsanwälte und denen der in einer zu Werbezwecken veröffentlichten „Gegnerliste“ genannten Prozessgegnern zu berücksichtigen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

BRAO § 7 Nr. 8

Unvereinbarkeit von Anwaltstätigkeit und Akquisition in Personalangelegenheiten

BGH, Beschl. v. 26.11.2007 – AnwZ (B) 111/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1318 f.

 

1.
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als „Berater und Akquisiteur“ für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.

Leitsatz des Gerichts

 

2.
Ist ein Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig oder übt er eine Tätigkeit aus, die mit dem Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist, kommt es zu einer Interessenkollision zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3

Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen

BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t

 

1.    § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3  

 

2.     Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger  Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3

3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.

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