BNotO §§ 2, 29

Bezeichnung „Notariat“ auf Briefbogen bei mit Rechtsanwälten betriebener Kanzlei

BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – NotZ 30/06 (OLG Schleswig) Fundstelle: NJW 2007, S. 1536 Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile „Notariat und Anwaltskanzlei“ anzubringen.

FAO § 5 S. 1 HS 1

Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, Beschl. v. 25.10.2006 – AnwZ (B) 80/05 (noch nicht veröffentlicht) 1.
Eine Fallbearbeitung nach § 5 S. 1 HS 1 FAO setzt voraus, dass der Antragsteller in den benannten Fällen eigene Schriftsätze angefertigt oder an Gerichtsverhandlungen teilgenommen hat.

2.
Der Antragsteller muss spezifische praktische Erfahrungen als Rechtsanwalt auf dem erstrebten Fachanwaltsgebiet nachweisen. Kennzeichen dieser spezifischen praktischen Erfahrung ist auch die Einnahme der wechselnden Perspektive des jeweiligen Mandanten.

Anmerkung:
Der Antragsteller war als Abteilungsleiter und Syndikusanwalt einer Versicherung tätig. Seinen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde von dem zuständigen AGH zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Der BGH führt in seinem hierzu ergangenen Beschluss aus, dass die Frage, ob dem Antragsteller die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten sei, allein davon abhänge, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiesenen Fälle im Sinne von § 5 S. 1 HS 1 FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt sei. Eine solche Fallbearbeitung setze voraus, dass der Antragsteller in den benannten Fällen eigene Schriftsätze angefertigt oder an Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe. Eine auf die Unterstützung der jeweils von seinem Arbeitgeber beauftragten Rechtsanwälte beschränkte Tätigkeit reiche nicht aus. Ein solches Wirken im Hintergrund könne zwar nicht von vornherein ganz unberücksichtigt bleiben. Dieses Wirken könne aber einem Rechtsanwalt die in § 5 S. 1 HS 1 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden oder Gerichten nicht vermitteln. Der BGH führt weiter aus, dass nach wie vor auch nicht jede praktische Erfahrung auf dem Gebiet ausreichend sein solle, für das die Fachanwaltsbezeichnung erstrebt werde, sondern nur die spezifische praktische Erfahrung als Rechtsanwalt. Kennzeichen dieser spezifischen praktischen Erfahrung sei vielmehr auch die Einnahme der wechselnden Perspektive des jeweiligen Mandanten. Gerade diese wechselnde Perspektive präge die in § 5 S. 1 FAO geforderte praktische Erfahrung. Diese Erfahrung könne aber bei einem Rechtsanwalt, der nur im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Syndikusanwalt tätig wird, auch dann nicht vorausgesetzt werden, wenn er in der Fallbearbeitung weisungsfrei und unabhängig sei. Der Syndikusanwalt bedürfe daher nach wie vor zusätzlich noch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses.

BRAO § 49 b; RVG §§ 4 II 3, 34

Wettbewerbswidrige Werbung mit erstem Beratungsgespräch für ein Honorar von 9,99 Euro

LG Freiburg, Urt. v. 11.10.2006 – 10 O 72/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 160 f. Eine Werbeanzeige, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, mit einer Kanzlei für eine Erstberatung in allen Rechtsgebieten ein Honorar in Höhe von 9,99 Euro zu vereinbaren, verstößt gegen die Pflicht zur angemessenen Preisgestaltung.

Anmerkung:
Dieses Urteil des LG Freiburg stimmt inhaltlich mit der vorangegangenen Entscheidung des LG Ravensburg vom 28. Juli 2006 (siehe KammerReport 4/2006, S. 26) überein.

BRAO §§ 43 a II, 56 I; StGB § 203; BDSG §§ 1 III 1, 38, 43 I Nr. 10

Keine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Datenschutzbeauftragten

AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 05.10.2006 – 317 OWi 3235/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2007, S. 97 f. 1.
Ein Rechtsanwalt ist auf Grund der vorrangigen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, wie er in den Besitz mandatsbezogener Unterlagen gekommen ist.

2.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält bereichsspezifische Sonderregelungen i. S. des § 1 III 1 BDSG.

StGB §§ 240 Abs. 1, 3; 22, 23 Abs. 1

Drohung gegen Rechtsanwalt keine Nötigung

AG Ahlen, Beschluss vom 29.09.2006 – 5 Ds 81 Js 1064/06 Fehlen einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige offensichtlich die Erfolgsaussichten, ist zu erwarten, dass der Rechtsanwalt einer derartigen Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

Nachdem der Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig geworden und seine Kostennote geltend gemacht hatte, übersandte der Mandant ihm freiwillig einen Scheck zur Begleichung der Forderung, den er anschließend allerdings zurückforderte. Für den Fall der Nichtrückgabe kündigte der Mandant eine Strafanzeige sowie „Ärger und viel Papier und Arbeit“ an.
Ein hinreichender Tatverdacht der Nötigung besteht nach Ansicht des AG Ahlen bei einer solchen Fallkonstellation nicht.
Es fehle an der Empfindlichkeit eines in Aussicht gestellten Übels im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB. Empfindlich im Sinne dieses Absatzes 1 seien Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass gerade von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Da der Bedrohte Rechtsanwalt ist, sei er von Berufs wegen hinreichend qualifiziert, das hier vorliegende offensichtliche Fehlen von Erfolgsaussichten einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige zu erkennen. Die Ankündigung einer Strafanzeige wegen Nichtrückgabe eines Schecks bei bestehender Forderung und vorheriger freiwilliger Übersendung sei offensichtlich aussichtslos, da der Scheck ganz offensichtlich durch keinerlei Straftat erlangt sei. Von dem Bedrohten als Rechtsanwalt könne angesichts seiner Qualifikation und beruflichen Praxis erwartet werden, dass er einer derartigen Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Gleiches gilt im Hinblick auf die nicht näher spezifizierte Androhung von Ärger und viel Papier und Arbeit. Im tagtäglichen Umgang des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten könne erwartet werden, dass dieser auch in der Lage ist, der Aussichtstellung von nicht näher spezifiziertem „Ärger“, Papier und Arbeit standzuhalten. Bei der Ausübung dieses auf den Umgang mit vielen verschiedenen Charakteren gerichteten Berufes müsse damit gerechnet werden, auch auf leicht erregbare und stärker kommunikativ veranlagte Mandanten zu treffen. Selbst dann, wenn die kommunikative Tendenz (etwa durch Zusenden von Faxen) ein belästigendes Ausmaß erreichen sollte, bedeute dies noch grundsätzlich kein derart erhebliches Übel, dass von ihm in seiner Position, in seinem Beruf nicht erwartet werden könne, diesem Verhalten in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.

AVB Vermögen / WB §§ 4 V, 5 III

Deckungs- und Haftpflichtprozess bei Vermögenshaftpflicht eines Anwalts

BGH, Urteil v. 28.09.2005 – IV ZR 255/04 (OLG München) Fundstelle: NJW 2006, S. 289 ff. 1.
Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensschaden-haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und den Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zu Grunde legen.

2.
Bei der Prüfung, ob ein von dem Eigentümer eines abgebrannten Hauses beauftragter Rechtsanwalt einen auf sein Konto von dem Gebäudeversicherer überwiesenen Betrag, der für den Hypothekengläubiger bestimmt war, unter wissentlicher Verletzung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Hypothekengläubiger an seinen Mandanten weitergeleitet hat, ist unter Berücksichtigung seiner beruflichen Unerfahrenheit festzustellen, ob der Rechtsanwalt seine mehrseitigen Verpflichtungen gegenüber seinem Mandanten, dem Hypothekengläubiger und dem Versicherer überblickt hat und welches Motiv er für die Fehlüberweisung gehabt haben könnte.

3.
Der Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwalts, von dem der Rechtsanwalt Versicherungsleistungen begehrt, weil er nach einer fehlerhaften Weiterleitung eines für einen Hypothekengläubiger bestimmten Geldbetrags an seinen Mandanten statt an den Hypothekengläubiger von diesem mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, kann dem Rechtsanwalt nicht zur Begründung einer Leistungsfreiheit entgegenhalten, der Rechtsanwalt habe ihn nicht hinreichend über den Haftpflichtprozess unterrichtet, wenn der fehlgeleitete Geldbetrag von diesem Versicherer als Gebäudeversicherer stammte und der Sachbearbeiter des Haftpflichtfalls in Kenntnis der Beteiligung über die Gebäudeversicherung sich nicht dort informiert hat.

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-versuch

BVerfG, Beschl. v. 04.09.2006 – 1 BvR 1911/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 40 Die Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Verweisung des Antragstellers auf eine Schuldnerberatungsstelle ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

FAO § 4 I, III

Keine „Alte-Hasen-Regelung“ beim Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.08.2006 – 1 ZU 63/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1471 ff. Auch eine umfangreiche praktische Tätigkeit eines Anwalts stellt grundsätzlich keinen Ersatz für den Erwerb theoretischer Kenntnisse nach § 4 I FAO dar. Dies gilt selbst dann, wenn diese das Maß dessen übersteigt, das üblicherweise durch die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

GG Art. 12 I; BRAO 43 a IV; BORA § 3 II 2

Vertretung widerstreitender Interessen durch Rechtsanwälte einer Sozietät

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.06.2006 – 1 BvR 594/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 2469 f. Er verstößt nicht gegen Art. 12 I GG, § 43 a IV BRAO dahin auszulegen, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius nicht einverstanden sind. Dabei gebietet § 43 a IV BRAO eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (im Anschluss an BVerfGE 108, 150 = NJW 2003, 2520).

BORA, § 7 Abs. 1, 2

Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“

AGH NW, Beschl. v. 02.06.2006 – 2 ZU 16/05 Gegen das Führen des Zusatzes „Spezialist“ für einen bestimmten, eng umgrenzten Bereich innerhalb der bestehenden Fachanwaltschaft „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ mögen keine Bedenken bestehen, wenn auch die Kenntnisse auf dem angegebenen Spezialgebiet deutlich über den besonderen Kenntnissen liegen müssen, die in den jeweiligen Bereichen der Fachgebiete, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, gefordert werden. Die Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“ ist als Bezeichnung aber zu weit gefasst und mithin für das rechtsuchende Publikum irreführend.

BORA, § 7 Abs. 1, 2

Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“

AGH NW, Beschl. v. 02.06.2006 – 2 ZU 16/05 Gegen das Führen des Zusatzes „Spezialist“ für einen bestimmten, eng umgrenzten Bereich innerhalb der bestehenden Fachanwaltschaft „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ mögen keine Bedenken bestehen, wenn auch die Kenntnisse auf dem angegebenen Spezialgebiet deutlich über den besonderen Kenntnissen liegen müssen, die in den jeweiligen Bereichen der Fachgebiete, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, gefordert werden. Die Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“ ist als Bezeichnung aber zu weit gefasst und mithin für das rechtsuchende Publikum irreführend.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 43 b; BORA §§ 6, 7

Irreführende Angaben über Rechtsanwaltskanzlei in Zeitungsartikel

LG Kiel, Urt. v. 31.05.2006 – 14 O 25/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 2496 ff. 1.
Angaben sind irreführend und damit unlauter i. S. des § 3 UWG, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugen, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen.

2.
Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt.

Anmerkung:
Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte führt eine Rechtsanwaltskanzlei aus insgesamt 6 Rechtsanwälten. In einem veröffentlichten Zeitungsartikel äußerte er sich u. a. wie folgt:
„Jeder Anwalt meiner Kanzlei ist ein absoluter Spezialist und bearbeitet ausschließlich Fälle, die sein Rechtsgebiet betreffen. Mit dem Resultat, dass die Kanzlei höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen verliert.“
Das Landgericht Kiel sieht in diesen Äußerungen ein Wettbewerbsverstoß, da sie irreführend und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG seien. Von dem Zeitungsartikel würden rechtsuchende Bürger angesprochen, die in der Regel keine Vorkenntnisse über die Spezifizierung und Auszeichnungen eines Rechtsanwalts hätten. Durch die Aussagen, dass in der Kanzlei „absolute Spezialisten“ tätig seien, die ausschließlich Fälle, die ihr Fachgebiet beträfen, bearbeiteten, würde bei dem durchschnittlichen Leser der Eindruck erweckt, dass die Rechtsanwälte dieser Kanzlei über höhere Auszeichnungen und Qualifizierungen verfügen als andere Anwälte.
Unter dem Begriff des Spezialisten würde aber eine Person verstanden, die die Inanspruchnahme in Materien außerhalb ihres Spezialgebiets weitgehend ablehnten und insofern noch wesentlich stärker auf ein Fachgebiet konzentriert seien als derjenige, der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte angebe oder sogar die Fachanwaltsqualifikation inne habe.
Diese Voraussetzungen träfen auf alle seinerzeit in der Kanzlei des Beklagten tätigen Rechtsanwälte nicht zu. Denn die genannten Anwälte verfügten weder über eine langjährige Berufserfahrung, noch sei bei ihnen gewährleistet, dass sie sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmern und Mandate aus anderen ablehnen würden. Insofern sei die Aussage des Beklagten, jeder Anwalt seiner Kanzlei sei ein absoluter Spezialist und bearbeite ausschließlich Fälle, die sein Fachgebiet betreffen, falsch und somit irreführend.
Ferner sei, so das Landgericht, die Bezeichnung „absolute Spezialisten“ eine reklamehafte Anpreisung des Könnens der Anwälte, ohne dass – wie dargelegt - die Leistung eine solche Bezeichnung rechtfertige.
Auch die Aussage, dass die Anwälte ausschließlich Fälle bearbeiten, die deren Fachgebiet betreffen, verstieße gegen § 6 Abs. 1 BORA. Danach dürfe der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person nur informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten. Eine unsachliche Werbung sei aber bereits dann anzunehmen, wenn die Information über den Adressaten keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt habe. Dies sei hier der Fall. Denn es sei für den rechtssuchenden Bürger nicht nachprüfbar, ob tatsächlich die Rechtsanwälte aus der Kanzlei des Beklagten ausschließlich Fälle aus einem bestimmten Rechtsgebiet übernehmen würden.
Letztlich sei auch die Aussage, die Kanzlei verliere höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen irreführend, da sie für den Leser nicht nachprüfbar sei. Da es zudem keine Statistiken über Erfolg und Misserfolg von Prozessen in der Kanzlei des Beklagten gebe, hätte dieser nicht sagen dürfen, dass seine Kanzlei höchst selten verliere. Im übrigen sei die Angabe von Erfolgszahlen nach § 6 Abs. 3 BORA unzulässig.

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