BGH, Urt. v. 06.04.2006 – I ZR 272/03 = GRUR 2006, 598 Fundstelle: NJW-Spezial 2006, S. 336 Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstoße von Kammerangehörigen im Zivilrechtweg zu verfolgen. Vor ihrer Entscheidung hat sie allerdings abzuwägen, ob dieses Vorgehen angemessen ist und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.1