Bezeichnung „Notariat“ auf Briefbogen bei mit Rechtsanwälten betriebener Kanzlei
BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – NotZ 30/06 (OLG Schleswig) Fundstelle: NJW 2007, S. 1536 Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile „Notariat und Anwaltskanzlei“ anzubringen.