OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2 U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.) .
OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2 U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.) .
BGH, U. v. 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 (München)
(Fundstelle: NJW 2002, S. 2093 ff.)
1.
Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers und auf den Umstand hingewiesen wird, dass dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH NJW 1997, 3236).
2.
Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfasst sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.
BGH, B. v. 8. Juli 2002 – NotZ 28/01 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 228 f.)
1.
Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Notariat“ nicht verwenden.
2.
Der Begriff „Notariat“ geht in unzulässiger Weise über das persönliche Notaramt hinaus, da es auch das von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat umfasst und eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs ausdrückt. Dies kann beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über das personenbezogene Berufsbild eines Notars führen.
3.
Darüber hinaus erweckt die Bezeichnung „Notariat“ auf einem gemeinsamen Praxisschild mit einem RA den irreführenden Eindruck, auch der Sozius sei zum Notar bestellt bzw. in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben.
KG, B. v. 2. Juli 2002 – 5 U 96/02 (Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 2497 ff.)
1.
Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. § 49 b BRAO, § 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu.
2.
Für die wettbewerbsrechtliche Störereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt die Informationen, die der Werbung zu Grunde liegen, selbst an die Tagezeitung weitergibt oder einem Dritten überlässt, sofern der Rechtanwalt damit rechnen muss, dass der Dritte diese Informationen für die Werbung verwendet.
3.
Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die mit Hinweis auf Erstberatung beworben werden, Rechtsrat und diesen nicht im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses und liegt auch keine wissenschaftliche Vortragstätigkeit vor, so unterfällt diese Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen Ehrenamts.
4.
Veranstaltet eine behördliche Frauenbeauftragte für einen unbestimmten Kreis von Interessierten Beratungsveranstaltungen in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten, so kann die Befugnis der Behörde und ihrer Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus § 3 Nr. 1 RBerG folgen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt dann nicht vor.
5.
Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer zulässigen Veranstaltung der Frauenbeauftragten tätig werden will, muss in seinen als Werbung zu verstehenden Informationen nach Außen unmissverständlich erkennen lassen, dass es nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern der Behörde geht.
OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.) .
2. Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, ...
AnwG Hamm, B. v. 27. Juni 2002 – AR 22/01
1.
Die Verwendung des Domain-Namen „Immobilienanwalt“ ist gem. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA unzulässig.
2.
Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, wenn die Bescheide deren Namen enthalten und seitens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im pflichtgemäßen Ermessen allgemein in der Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festgelegt wurde, dass Entscheidungen nur vom Präsidenten, von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen.
Der betroffene Rechtsanwalt gab in der Fußleiste einer von seiner Sozietät versandten „Rechtsprechungsinformation“ die Internet- / Mail-Adresse „www.immobilienanwalt.de /
Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 43 b BRAO, da er in den Rechtsuchenden die fehlerhafte Vorstellung erzeuge, dass sich hinter der Adresse der einzige oder zumindest maßgebliche Anbieter verberge oder aber eine Vielzahl von Anbietern zu finden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Der Domainname sei deshalb irreführend und somit auch unter Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Domainnamen (vgl.: BGH NJW 2001, 3362 zur Domain „mitwohnzentrale.de“) als Alleinstellungswerbung unzulässig.
Darüber hinaus verstoße der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 7 Abs. 1 BORA. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung „Immobilienanwalt“ schon deshalb unzulässig sei, weil der Rechtsuchende in Folge nicht klarer Trennung zwischen Rechtsberatung und gewerblicher Tätigkeit den Eindruck gewinne, dass die Tätigkeit auch auf dem gewerblichen Sektor entfaltet werde, umschreibe der Domainname „Immobilienanwalt“ einen Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit, der allenfalls als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt genannt werden dürfe.
Die angegriffenen Bescheide seien auch formell wirksam. Erforderlich sei, dass der Rügebescheid und die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der darin mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstands enthalten, jedoch nicht, dass die Bescheide auch von allen entscheidenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Vorstandsmitglieder seien jederzeit aus den Protokollen ersichtlich. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes, allgemein in seiner Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festzulegen, dass seine Entscheidungen nur vom Präsidenten oder von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen. Diesem Erfordernis sei durch § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm im ausreichenden Maße Rechnung getragen, so dass der Rügebescheid und der Einspruchsbescheid durch die Unterschriftsleistung des Abteilungsvorsitzenden bzw. des stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden wirksam abgefasst worden seien.
LG Schleswig, B. v. 18. Juni 2002 - 9 W 53/02 (LG Itzehoe - 6 0 341/01)
(Fundstelle: OLG Report Schleswig, 355)
1.
Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.
2.
Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.
...
AGH Hamm, U. v. 7. Juni 2002 – 2 ZU 2/02 AGH/NW(Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.)
1.
Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar.
2.
Nicht sozietätsfähige Personen dürfen auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gem. § 8 BORA nicht geführt werden.
Der AGH Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine „Diplom-Verwaltungswirtin“ aufgeführt wurde, die als Sachbearbeiterin in der Gesellschaft tätig ist.
Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß gegen § 8 i. V. m. § 33 BORA. Die Regeln der Berufsordnung seien auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Die in der Kommentierung vertretene Auffassung (Hartung / Holl, § 33 BO Rdnr. 20 und 29), wonach eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Anwalts-GmbH in der Berufsordnung fehle, da in § 59 m Abs. 2 BRAO nicht auf § 59 b BRAO verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst sei festzuhalten, dass die BORA jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte gelte. Diese seien zudem gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung, die gem. § 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen der Zusammenarbeit gelten, auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Da gem. § 59 e Abs. 3und § 59 f Abs. 1 BRAO Gesellschafter und Geschäftsführer der Anwalts-GmbH mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen, bestehe auch die tatsächliche Möglichkeit, diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft durchzusetzen. Aus diesem Grunde bedürfe es einer eigenen Berufsordnung für die GmbH nicht. Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung über eine analoge Anwendung des § 59 b BRAO anwendbar. Eine Begründung für das Aussparen der RA-GmbH im Rahmen der Berufsordnung sei nicht ersichtlich. Es handele sich um ein Versehen des Gesetzgebers, also um eine unbewusste Regelungslücke, da es an einem Grund für die sachliche Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu anderen Zusammenschlüssen fehle.
Auch § 8 BORA, wonach die Werbung durch die Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit mit Personen, die nicht sozietätsfähig im Sinne des § 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei auf eine Anwalts-GmbH anwendbar. Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften allein zugeschnitten. Weshalb eine Kapitalgesellschaft auf angestellte Personen, die die normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, hinweisen dürfen soll, und eine Personengesellschaft nicht, sei nicht ersichtlich. Auch werde § 8 BORA nicht durch § 10 Abs. 2 BORA verdrängt. Zwar regele § 10 BORA ausdrücklich den Briefbogen und enthalte in seinem Absatz 2 nicht die Einschränkung auf „sozietätsfähige Berufe“. Dies führe jedoch nicht dazu, dass entgegen § 8 BORA nicht sozietätsfähige Angestellte in den Briefbogen aufgenommen werden dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt eine solche Zusammenarbeit kundgeben darf, werde grundsätzlich in § 8 BORA geregelt.
LG Berlin, U. v. 16. Mai 2002 – 16 O 4/02
(Fundstelle: JurPC Web-Dok. 281/2002)
1.
Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
2.
In den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt.
3.
Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss.
4.
Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der „Ausuferung“ und des weiteren „Umsichgreifens“ verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt.
5.
Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail Werbung.
6.
Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilungen aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann.
ArbG Schwerin, U. v. 16. Mai 2002 - 6 Ca 3731/00
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 56 ff.)
1.
Beim Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus einer (Außen-) Sozietät beginnen die Rechte und Pflichten aus § 32 Abs. 1 S. 4, 5 BORA (Umzugshinweis und Bekanntgabepflichten) mit dem ersten Tag des Ausscheidens.
2.
Das Recht, das Ausscheiden aus der Sozietät allen Mandanten bekanntzugeben (§ 32 Abs. 2 S. 2 BORA), kann bereits in der Phase der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, typischerweise während des Laufs einer Kündigungsfrist, ausgeübt werden.
3.
Die Mitteilung der eigenen zukünftigen Kanzleiadresse ist eine Entfaltung von Konkurrenztätigkeit, so dass diese auf Grund des bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses andauernden Wettbewerbsverbots des angestellten Rechtsanwalts erst ab dem ersten Tag des Ausscheidens weitergegeben werden kann.
OLG Hamburg, U. v. 2. Mai 2002 - 3 U 303/01
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 65 ff.)
.
OLG München, U. v. 18. April 2002 – 29 U 1573/02(Fundstelle: NJW 2002, S. 2113) .