BGB §§ 280 I, 675
Darlegungslast zur fehlenden Beratungsbedürftigkeit des Mandanten
BGH Urteil vom 20.4.2023 - IX ZR 209/21
Fundstelle: NJW 2023, S. 2195

  1. Der Rechtsanwalt ist im Grundsatz gehalten, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen; hierzu hat er den Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs zu beraten.

  2. Die Beratungsbedürftigkeit des Mandanten entfällt erst dann, wenn der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen.

Leitsatz des Autors der NJW

 

ZPO §§ 130a V, 233 S. 1, 234 II 1
Sicherung der Eingangsbestätigung im beA
BGH Beschluss vom 30.3.2023 - Ill ZB 13/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1737

  1. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsaktengelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegründungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

    Leitsatz des Autors der NJW

  2. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, er habe „den Zugang bei Gericht laut dem beA-System als, „erfolgreich' zur Kenntnis genommen", ist zur Glaubhaftmachung des Eingangs des Fristverlängerungsantrags ungenügend.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

  3. Es kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte verpflichtet ist, die ihm zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten (elektronischer Export, Ausdrucken oder Screenshot) dafür zu nutzen, dass die angeblich von ihm optisch wahrgenommene Eingangsbestätigung dauerhaft auch für Dritte lesbar erhalten bleibt.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

 

ZPO § 130a Abs. 5 Satz 2, § 233 Satz 1 (B, Fd, Gc), § 520
Inhaltskontrolle der übermittelten Schriftsätze über beA
BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22 - LG Berlin
AG Charlottenburg


Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)  erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO  auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.).


Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 130a V 2, 233 S. 1, 520
Vergabe eines sinnvollen Namens der per beA zu übermittelnden Datei
BGH Beschluss vom 21.3.2023 - VIII ZB 80/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1668

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a V 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH NJW 2020, 1809 Rn. 16; NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.).

Leitsatz des Autors der NJW

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