Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister liegt ab 2025 zentral beim Bundesamt für Justiz. Sie löst die bisherige zersplitterte Aufsicht durch Landesjustizverwaltungen und Gerichte ab. Zudem werden unbefugte Rechtsdienstleistungen künftig mit Bußgeldern sanktioniert.
Nach dem Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe wird die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister ab dem 1.1.2025 zentral beim Bundesamt für Justiz (BfJ) liegen. Dazu zählen Inkassodienstleister – darunter auch viele Legal Tech-Unternehmen –, Rentenberaterinnen und -berater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht. Die Aufsicht über sie war bislang auf fast 40 Stellen in den Landesjustizverwaltungen und an Gerichten der Länder verteilt. Neben der Registrierung und Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) obliegt dem BfJ künftig auch die Geldwäscheaufsicht für die betreffenden Dienstleister.
Das Gesetz wurde am 15.3.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die entsprechenden Regelungen insbesondere im RDG treten zum 1.1.2025 in Kraft. Die neue Aufsichtsstruktur im Bundesamt für Justiz wird bis dahin aufgebaut.
Mit dem Gesetz kommen zudem auch Anpassungen im anwaltlichen Berufsrecht. Diese sind bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 16.3.2023. Hierzu zählt insbesondere eine Klarstellung beim anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei Vertretung widerstreitender Interessen. Wer im Rahmen der juristischen Ausbildung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig war, unterliegt zwar später einem Tätigkeitsverbot bei Interessenkollision, dieses erstreckt sich aber – ebenso wie bei Referendarinnen und Referendaren – nicht auf die gesamte Sozietät.
Weitere Änderungen betreffen das Berufsrecht für Patentanwältinnen und -anwälte sowie die Regelungen zum besonderen elektronischen Postfach für Steuerberaterinnen und Steuerberater (beSt). Unter anderem sollen für Steuerberatungs-Berufsausübungsgesellschaften ebenfalls Gesellschaftspostfächer eingerichtet werden.
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