Neben Anwältinnen und Anwälten sollen künftig auch geprüfte Rechtsfachwirtinnen und -fachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten übernehmen dürfen. Die BRAK befürwortet eine entsprechenden Initiative aus Fachwirts- und Fachangestelltenverbänden.
Die Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. – RENO und das Forum deutscher Rechts- und Notarfachwirte e.V. fordern, dass neben Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten künftig auch geprüfte Rechtsfachwirtinnen und Rechtsfachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in eigener Verantwortung übernehmen können sollen. Die BRAK befürwortet die Initiative der beiden Verbände in einer aktuellen Stellungnahme, da dies ohnehin bereits in vielen Kanzleien gelebte Praxis sei.
Die fachliche Eignung zur Ausbildung sollte geprüften Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten nach Ansicht der BRAK jedoch nur unter der Maßgabe zugesprochen werden, dass der Ausbildungsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei geschlossen wird, die Rechtsanwaltskanzlei also Ausbildungsstätte ist, und der/die geprüfte Rechtsfachwirt/in in dieser Kanzlei angestellt ist. So werde verhindert, dass etwa selbstständig tätige Sekretariatsdienste oder Umschulungseinrichtungen ohne Bezug zum Rechtsanwaltsbüro und ohne dortige unmittelbare Erfahrung ausbilden können. Zudem sollte die geprüfte Rechtsfachwirtin bzw. der geprüfte Rechtsfachwirt entsprechend § 30 II a.E. Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Berufserfahrung von vier bis fünf Jahren vorweisen können.
Eine Klarstellung in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) wäre aus Sicht der BRAK systematisch folgerichtig. Die Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen (ReNoPatAusbFachEigV) sollte zu diesem Zweck nicht geändert oder gar aufgehoben werden. Denn diese bestimmt lediglich, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die notwendige fachliche Eignung zur Ausbildung qua Beruf bereits besitzen und keine weitere Prüfung ablegen müssen.
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