Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig statt bei den Justizverwaltungen der Länder zentral beim Bundesamt für Justiz liegen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag Anfang Februar beschlossen. Damit kommen zugleich auch Nachbesserungen im anwaltlichen Berufsrecht.
Das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe soll die bislang zersplitterte Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister künftig zentral beim Bundesamt für Justiz verorten. Der Bundestag hat das Gesetz in seiner Sitzung am 9.2.2023 einstimmig beschlossen.
Neben der Änderung der Zuständigkeit für die Aufsicht bringt das Gesetz eine Vereinheitlichung der Bußgeldregelungen bei unbefugtem Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Bislang war es zwar eine Ordnungswidrigkeit, unbefugt Rechtsdienstleistungen nach dem RDG, etwa im Bereich Inkasso, zu erbringen oder unbefugt steuerlich zu beraten. Der Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Rechtsdienstleistungen zu unbefugt zu erbringen war aber bislang nicht straf- oder bußgeldbewehrt; dies ändert das Gesetz nun. Studentische Law Clinics sind hiervon nach der Gesetzesbegründung ausgenommen, sie bleiben also zulässig.
Zudem enthält das Gesetz eine Nachbesserung der „großen BRAO-Reform“ im praktisch wichtigen Bereich des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen. Dieses wurde durch die Reform auf Rechtsreferendarinnen und -referendare ausgeweitet. Wer als Referendarin oder Referendar in einer Sache tätig war, darf danach nicht später anwaltlich im gegenläufigen Interesse tätig werden; das Verbot erstreckt sich allerdings nicht auf die gesamte Sozietät. Mit dem nun beschlossenen Gesetz wird eine Lücke geschlossen, welche die BRAO-Reform ließ: Wer im Rahmen der juristischen Ausbildung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig war, unterliegt zwar später einem Tätigkeitsverbot bei Interessenkollision. Klargestellt wird nun, dass sich dieses ebenfalls nicht auf die gesamte Sozietät erstreckt.
Das Gesetz enthält zudem Änderungen im Berufsrecht der Patentanwältinnen und -anwälte sowie der Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 3.3.2023 mit dem – nicht zustimmungspflichtigen – Gesetz befassen.
Weiterführende Links:
- Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 56/23
- Plenarprotokoll 20/85 v. 9.2.2023 (ab S. 10182)
- Regierungsentwurf
- Stellungnahme 25/2022 (zum Referentenentwurf)
- Nachrichten aus Berlin 12/2022 v. 15.6.2022 (zum Referentenentwurf)
- Deckenbrock, BRAK-Mitt. 2022, 6 (zum Tätigkeitsverbot für Referendarinnen und Referendare: S. 11 f.)