Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt. Damit sollen die im Mai formulierten Eckpunkte der Bundesregierung umgesetzt werden. Ziel ist vor allem, das gerichtliche Strafverfahren zu beschleunigen und zu optimieren.

Was passiert eigentlich, wenn zwar eine qualifizierte Signatur (qeS) eines Dokuments erstellt wurde, aber anschließend vergessen wurde, zusammen mit dem signierten Dokument auch die Signaturdatei an das Gericht zu übermitteln? Das hat das Potenzial zu einem Klassiker-Fehler – fast so wie das Vergessen des in einer E-Mail vollmundig angekündigten Anhangs… Mit genau dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 16.7.2019 – 17 U 423/19) zu befassen.

Eigentlich soll mit dem elektronischen Rechtsverkehr doch alles besser werden. Das Vertrauen in die digitale Kommunikation soll dadurch gefördert werden, dass mittels einer Eingangsbestätigung durch die Justiz endlich der rechtssichere Nachweis des rechtzeitigen Eingangs geführt werden kann. Man ist nicht mehr auf eine Bestätigung der hauseigenen Technik – wie beim Faxprotokoll – angewiesen. Aber das setzt freilich voraus, dass diese Eingangsbestätigung auch kontrolliert wird und diese Kontrolle in organisatorische Arbeitsanweisungen eingebettet ist.

Die BRAK hat das Institut für Freie Berufe (IFB) mit der Durchführung der nächsten STAR-Erhebung beauftragt. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte, repräsentative Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Sie wird seit 1983 regelmäßig durchgeführt. Mit der STAR-Erhebung 2020 sollen nun die Daten des Wirtschaftsjahres 2018 abgefragt werden.

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Nrn. 7003 ff.
Erstattungsfähige Reisekosten bei Vertretung einer Anwaltskanzlei
AG Bonn, Beschl. v. 5.3.2019 - 112 C 15/19
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 201

Lässt sich ein am Gerichtsort ansässiger Anwalt in eigener Sache durch einen anderen auswärtigen Anwalt vertreten, so sind die dafür anfallenden Reisekosten nachallgemeinen Grundsätzen zu erstatten. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, sich aus Gründen der Kostenerstattung selbst zu vertreten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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