Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB)
Entsprechend dem Zeitplan zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs haben Gerichte seit diesem Jahr die Möglichkeit, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung wird gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Gemäß § 14 BORA ist der Rechtsanwalt zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung verpflichtet. Wird die Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung ohne rechtlichen Grund verweigert, kann dies ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren nach sich ziehen.