RVG VV Nr. 1009; ZPO §§ 91 ff., 103 ff.
Erstattungsfähigkeit und Festsetzung von Hebegebühren
LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 0 22/14
Fundstelle: AGS 2019, S. 253 f.

Zahlt der Beklagte die Vergleichssumme und die festgesetzten Kosten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, so hat er die durch die Weiterleitung der Gelder entstehenden Hebegebühren dem Kläger zu erstatten.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

 

RVG §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9, 10, 14 Abs. 2, 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300; BGB §§ 675, 666, 667 BGB
Rückzahlung nicht abgerechneter Vorschüsse
BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 208 ff.

  1. Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.

  2. Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.

  3. Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungengenügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.

 Leitsatz des Gerichts

RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nrn. 1008, 3102, 3106; BGB § 315 Abs. 2
Bindung des Rechtsanwalts an seine Bestimmung von Rahmengebühren
Thür. LSG, Beschluss vom 12.03.2019 - L 1 SF 243/17 B
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 210 ff.

  1. Der Rechtsanwalt ist an das von ihm ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung von Rahmengebühren gebunden.

  2. Mit der einmal erfolgten Bestimmung der Rahmengebühren ist das Gestaltungsrecht des Rechtsanwalts verbraucht. Sobald die Erklärung des Rechtsanwalts gegenüber dem
    anderen Teil wirksam geworden ist, kann sie deshalb nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

  3. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Rahmengebühren eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten hat, er über die Bemessungskriterien getäuscht worden ist oder er einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

RVG §§ 58 Abs. 3, 55 Abs. 5 S. 2
Anrechnung von zurückgezahlten Vorschüssen beim Pflichtverteidiger
LG Deggendorf, Beschl. v. 13.3.2019 - 1 KLs 4 Js 5712/17
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 216

  1. Der Pflichtverteidiger muss in seinem Festsetzungsantrag auch Vorschüsse angeben, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer „Sicherheitsleistung" vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, hat eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben.

    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

 

VV RVG Nrn. 2300, 2301; BGB §§ 254, 286 ff., 683 S. 1, 670; StGB 263 Abs. 1
Anwaltsvergütung und Kostenerstattung bei Masseninkasso
BGH, Urteil vom 14.03.2019 - 4 StR 426/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 295 ff.

 

  1. Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, wenn er beauftragt wird, die Forderung des Mandanten außergerichtlich durchzusetzen, sie zu überprüfen und seinen Auftraggeber auch insoweit zu beraten.

 

  1. Beschränkt sich jedoch der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag darauf, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, steht ihm nach Nr. 2301 VV RVG die Geschäftsgebühr lediglich mit einem Gebührensatz von 0,3 zu. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Gebühr ist allerdings nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen, sondern der Inhalt des ihm erteilten Auftrags.

 

  1. Fehlt es an einem Auftrag, so beschränkt sich der Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsanwalts aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf eine 0,3 Geschäftsgebühr nach
    Nr. 2301 VV RVG, wenn die Mahnschreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten.

 

  1. Der Rechtsverkehr entnimmt in dem Einfordern einer konkreten anwaltlichen Gebühr - hier 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - die Erklärung, die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gebühr seien erfüllt.

 

  1. Die Forderungsbeitreibung durch einen Rechtsanwalt, der nach den erfolglosen Bemühungen des Gläubigers selbst und zweier Mahnschreiben eines Inkassounternehmens tätig wird, kann gegen die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht nach
    § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

 

  1. Ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation voll automatisiertes Mengeninkasso durch massenhafte Versendung standardisierter Mahnschreiben betreibt, übt ein rein kaufmännisches Inkasso und keine Anwaltstätigkeit aus.


    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

BRAO §§ 46, 46 a; BEEG § 15; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin in Elternzeit
BGH, Urteil vom 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 6/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2032 ff.

Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des
§ 46 II-V BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

VV RVG Nr. 1008
Gebührenerhöhung bei Vertretung von Erblasser und Erben
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2019 - 3 0 28/13
Fundstelle: AGS 2019, S. 265 f.

  1. Verstirbt während des laufenden Rechtsstreits die Partei und führt der Anwalt für die Erben den Rechtsstreit fort, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden Erben um 0,3.
  2. Erblasser und Erbe werden dabei als gesonderte Auftraggeber gezählt.

    Leitatz der Schriftleitung der AGS

 

 

ZPO §§ 91 Abs. 1, 788 Abs. 1 S. 1
Kosten des Drittschuldnerprozesses
BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZB 58/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 265 ff.

Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschl. v. 14.01.2019 – VII ZB 79/09).

Leitsatz des Gerichts

 

 

Unwirksame Einreichung einer Berufung über das elektronische Anwaltspostfach
ZPO §§ 130 Nr. 6, 130 a Abs. 3, Abs. 4; RAVPV § 23 Abs. 3 Nr. 5; elDAS-VO Art. 3 Nr. 11 und 12, 25 Abs. 2, 26

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 - 11 U 146/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2176 ff.

  1. Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

  2. Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130 a Abs. 3 ZPO.

  3. Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

  4. Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erteilt worden ist.


    Leitsatz des Gerichts

 

 

VV RVG Nrn. 1000, 1003; FamFG §§ 36 Abs. 1 S. 2, 156; BGB § 1671;
RVG §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3
Einigungsgebühr in Kindschaftssachen; Hauptsacheerledigung
KG, Beschluss vom 11.04.2019 - 19 WF 15/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 292 f.

  1. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2 VV RVG auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
  2. Eine (einseitige) Erledigungserklärung begründet eine Einigungsgebühr aber nur dann, wenn dieser eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde liegt.

    Leitsatz des Gerichts

 

 

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