Wichtigstes Ziel des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 ist es, den Rechtsverkehr nachhaltig zu vereinfachen. Dazu wurde in § 130a III Alt. 2 ZPO eine erleichterte Form der Einreichung eines elektronischen Dokuments geschaffen: Die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftsatzes wurde dadurch ersetzbar, dass der Schriftsatz als elektronisches Dokument nur mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – z.B. dem beA – bei Gericht eingereicht wird.

Das anwaltliche Berufsrecht kennt und berücksichtigt die Situation, dass jemand in begründeten Einzelfällen vorübergehend den Anwaltsberuf nicht ausübt. Dabei pausiert zwar nicht die Zulassung; allerdings ruhen einzelne anwaltliche Rechte und/oder Pflichten. So kann beispielsweise in Härtefällen nach § 29 I Alt. 2 BRAO eine vorübergehende Befreiung von der Kanzleipflicht erfolgen.

Am 21.10.2019 wurde durch das Bundesministerium der Finanzen die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse haben die Verpflichteten nach dem GwG gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse zukünftig zu berücksichtigen.

Die von der Bundesregierung geplante Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung begrüßt die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem kürzlich vorgelten Regierungsentwurf ausdrücklich. Angesichts der nach wie vor rückläufigen Auszubildendenzahlen in den Berufen Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

In ihrer 8. und letzten Sitzung hat die 6. Satzungsversammlung unter anderem eine Änderung von § 2 BORA, der die anwaltliche Verschwiegenheit regelt, beschlossen. Im Hinblick auf die Risiken der elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandat – z.B. per E-Mail – wurde in einem ergänzten Abs. 4 – nach gleichzeitiger Änderung der Reihenfolge der Absätze zukünftig Abs. 2 – festgelegt, dass die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Mandant ihr zustimmt.

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