ZPO §§ 91a Abs. 2 S. 1, 307 S. 1
Unwiderruflichkeit einer Kostenübernahmeerklärung
OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019-4 W 124/17
Fundstelle: AGS 2020, S. 42

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt  und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung -wie ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 S. 1 ZPO -als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS