Die Bedeutung von beA-Karte und PIN – und warum man diese auf gar keinen Fall weitergeben sollte
von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin
Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)
Die BRAK richtet gem. § 31a BRAO für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein. Um gleich mit einem ersten Irrtum aufzuräumen: beA ist ein persönliches Postfach der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und kein Postfach der Kanzlei, in der der Postfachinhaber tätig ist. Welche Sorgfaltspflichten sich daraus ergeben, erläutert der folgende Beitrag.