Anwaltsvergütung und Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Vorverfahren
§ 14 Abs. 1 RVG; Nrn. 1008, 2302 VV RVG; § 63 SGB X
BSG, Urt. v. 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 218

1.

Die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren angefallene Geschäftsgebühr ist in einem ersten Schritt ausgehend  von der Mittelgebühr zu bestimmen. Die ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr ist dann in einem zweiten Schritt in Höhe der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind.

2.

Zwar ist ein Rechtsanwalt an seine einmal getroffene Gebührenbestimmung gegenüber dem auftraggebenden Mandanten gebunden und kann von dieser grundsätzlich nicht zu dessen Nachteil abweichen. Dies schließt jedoch die Änderung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten nicht aus.

3.

Allein der Umstand, dass eine Entscheidung der Behörde gegenüber einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft die Verhältnisse der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berührt, führt nicht zum Anfall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 W RVG, wenn Auftraggeber des Rechtsanwalts allein ein Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft war.

 

Leitsatz des Verfassers 

 

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags
§ 3 ZPO
BGH, Beschl. v. 12.3.2020 - V ZR 160/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 268

Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

Leitsatz des Gerichts 

 

 

Angelegenheit bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO
§ 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG; Nr. 3309 VV RVG; § 777 ZPO
BGH, Beschl. v. 20.2.2020 - I ZB 68/19 Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 222

 

  1. Beantragt der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers nach Verhängung und

    Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels gegen den Schuldner gern. § 888 ZPO ein

    weiteres Zwangsmittel, weil der Schuldner die nicht vertretbare Handlung (hier die

    Erteilung einer Auskunft) noch immer nicht vorgenommen hat, handelt es sich bei dem

    Gesamten Verfahren auf Vornahme der Handlung um eine einzige gebührenrechtliche

    Angelegenheit. Die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG fällt somit insgesamt

    nur einmal an.

 

  1. Im Kostenfestsetzungsverfahren können ohne Verstoß gegen die Bindung an den Antrag

    gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzelne, nicht beantragte Positionen anstelle beantragter,  

    aber unbegründeter Kostenpositionen, berücksichtigt werden.

 

Leitsatz des Verfassers 

 

 

ZPO §§ 3, 5, 9
Beschwer bei Verurteilung zur Räumung und bei Abweisung der Widerklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses
BGH, Beschl. v. 4.2.2020 - VIII ZR 16/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 286

  1. Der 3 ½ fache Jahreswert der Beschwer des zur Räumung eines Mietobjekts verurteilten Beklagten richtet sich nach der vereinbarten Miete und nicht nach einem etwaig höheren objektiven Mietwert.
  1. Der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichteten Widerklage kommt demgegenüber kein eigener Beschwerdewert zu.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO §§ 59 ff., 114 ff.; RVG § 7 Abs. 2
Prozesskostenhilfe nur für einen Streitgenossen; Rechtsanwaltsvergütung für gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten
BGH, Beschl. v. 5.12.2019 - II ZB 8/18 Fundstelle: AGS 2020, S. 240

Beauftragen zwei Streitgenossen denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, kann die Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV beschränkt werden.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS 

 

§§ 112 c Abs. 1 S. 1, 119 Abs. 2 BRAO
Unzulässige Feststellungsklage
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.6.2020 - 1 AGH 31/19 = BeckRS 2020, 12140 Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 447

Fehlt es an einem ausdrücklich bekundeten Willen einer Rechtsanwaltskammer, einen ihr nicht angehörenden Anwalt wettbewerbsrechtlich in Anspruch zu nehmen, ist eine vorbeugende Feststellungsklage unzulässig.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

§§ 15, 25 Abs. 2 FAO
Kein Widerruf des Fachanwaltstitels trotz unterbliebener Fortbildung
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.6.2020 - 1 AGH 43/19 = BeckRS 2020, 11856
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 479

Ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den ihn rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

§ 5 Abs. 3 S. 1 lit. c) FAO
Bearbeitungszeitraum für Fachanwaltsanwärter vor Antragstellung
BGH, Beschluss vom 28.5.2020 - AnwZ (Brfg) 10/20 = BeckRS 2020, 14495 Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 511

Der dreijährige Zeitraum, in dem ein Fachanwaltsanwärter vor seiner Antragstellung besondere praktische Erfahrungen erworben haben muss, kann sich in begründeten Ausnahmefallen um maximal 36 Monate verlängern.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

§ 43 b Abs. 2, 3 BRAO
Kein Erstreckungsbescheid bei Arbeitgeberwechsel möglich
BGH, Urteil vom 30.3.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 = BeckRS 2020, 11743 Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 414

Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber, kommt ein Erstreckungsbescheid auch dann nicht in Betracht, wenn dieser weiterhin durchgehend die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

StGB § 266; BRAO § 43 a V; BORA § 4; RVG §§ 8, 10

Untreuevorwurf gegen Rechtsanwälte – „Missmanagement" von Fremdgeldern

BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18

Fundstelle: NJW 2020, S. 1689

1.

Tilgt ein Rechtsanwalt durch Verwendung auf dem Geschäfts- oder dem Anderkonto eingegangenen Fremdgelds private Verbindlichkeiten oder erfüllt er vom Anderkonto aus geschäftliche Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen aufweisen, ist mit der Kontokorrentbuchung der Bank des Rechtsanwalts oder dem Abfluss des Zahlungseingangs von dessen Konto in der Regel bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten.

2.

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme, dem Beschuldigten habe der Wille gefehlt, die zur Auskehrung stehenden Fremdgelder auch  tatsächlich auszuzahlen.

 

3.

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die  Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen.

 

Leitsatz der Redaktion 

 

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