§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 RVG; § 17b Abs. 2 und 3 GVG
Mehrere Angelegenheiten bei Verweisung im Rechtsmittelverfahren
BGH, Beschl. v. 20.11.2019 - XII ZB 63/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 132

1.

Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 Satz  2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.

2.

Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Beschwer bei Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Nutzung der Mietsache in einer bestimmten Art und Weise
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 130 

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA
Unzulässige Bezeichnung als Experte und Spezialist
AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9.1.2020 -IV AG 27/19 = BeckRS 2020, 4016
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 223

Die Verwendung der Begriffe „Experte" und „Spezialist" als qualifizierende Zusätze gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BORA setzen mindestens voraus, dass ein Anwalt Kenntnisse aufweist, die denen eines Fachanwalts entsprechen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§ 6 Abs. 1 lit. e), f) DS-GVO
Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an Rechtsanwaltskammer
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 -6 W 19/20 = BeckRS 2020, 4238
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 286

Die Übermittlung anwaltlicher Schriftsätze an die Kammer zur Prüfung möglichen berufswidrigen Verhaltens ist nach Art. 6 I Buchst. e und f DS-GVO zulässig.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

§§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, 27 Abs. 2 S. 1 BRAO
Irreführende Werbung mit mehreren Kanzleistandorten
OLG Köln, Urteil vom 17.1.2020 - 6 U 101119 = BeckRS 2020, 1331
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 222

Eine Irreführung der Rechtsuchenden liegt vor, wenn auf einem Briefkopf unterhalb der Bezeichnung "Rechtsanwaltskanzlei" mehrere Orte genannt werden und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich hierbei lediglich um Zweigstellen handelt.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§ 46 b Abs. 3 S 1., 2 Alt. BORA
Zulässiger Feststellungsbescheid einer Rechtsanwaltskammer
AnwGH München, Urteil vom 11.12.2019 - BayAGH III-4-4/2019 = BeckRS 2019, 38627
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 191

 

Rechtsanwaltskammern sind befugt, per Bescheid festzustellen, dass eine Änderung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eines Syndikusrechtsanwalts unwesentlich ist.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

§§ 32 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 3 und 4, 73 Abs. 2 BRAO; § 4 Abs. 2 BORA; § 10 RVG
Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts wegen Nichtzahlung der Vergütung
AGH Celle, Beschl. v. 8.11.2019 - AGH 38/16 (I 12)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 198

Der Rechtsanwalt verstößt nicht gegen berufsrechtliche Pflichten, wenn er gegenüber seinem Mandanten Vollstreckungstitel wegen Nichtzahlung seiner Kostenrechnungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, zurückbehält.

 

Leitzsatz des Verfassers

 

 

§§ 18 Abs. 3, 34 EStG
Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis
BFH, Beschl. v. 11.02.2020 – VIII B 131/19

 

  1. Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34

   EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen   

   Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen   

   überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tättigkeit in dem bisherigen   

   örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine "definitive"  

   Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den  

   Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit

   steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend

   ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-

   Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).

  1. Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier

    Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige  

    Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten

    Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II       

   2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst  

   (gegen BMF).

 

Leitsatz des Verfassers 

§ 141 Abs. 1 AO
Der Anwalt als externer Datenschutzbeauftragter
BFH, Urteil vom 14.1.2020- VIII R 2/117 = BeckRS 2020, 3783
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 286

 

Übt ein Anwalt nebenher die Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten aus, wird er insoweit gewerblich tätig.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

§§ 666, 667 BGB; § 86 Abs. 1 VV RVG; § 43a Abs. 2 BRAO
Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 13.2.2020 - IX ZR 90/19
Fundstelle. RVGreport 2020, S. 196

1.

Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.

2.

Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten  auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

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