Das Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) soll umfassend neu geregelt werden. Ziel ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Berufsausübungsgesellschaft soll als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt werden und künftig – neben den einzelnen Berufsträgern – auch Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung sein.

Nachdem das Bundeskabinett am 16.02.2020 den Gesetzentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 beschlossen hatte, war aufgrund der seit 2018 geführten Vorverhandlungen von BRAK und DAV davon auszugehen, dass dieses das parlamentarische Verfahren durchlaufen und zum 01.01.2021 in Kraft treten würde.

In einem Positionspapier, das anlässlich ihrer Hauptversammlung am 25.9.2020 in Kiel verabschiedet wurde, hat die BRAK Maßnahmen gefordert, um den Rechtsstaat krisen- und zukunftsfest zu gestalten. Die in sieben Thesen formulierten Forderungen umfassen u.a. die Sicherung elementarer Verfahrensgrundsätze, die Verbesserung der technischen Ausstattung von Gerichten und Behörden, die Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten, Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten und die kritische Nachjustierung der getroffenen Krisengesetzgebung.

Die BRAK hat heute die erste Folge ihrer neuen Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ veröffentlicht. In lockerer Atmosphäre werden mit interessanten Gesprächspartnern anwaltsspezifische Themen erörtert.

Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundes freier Berufe (bfb) derzeit durchführt. Die Konjunkturumfrage wird zweimal im Jahr durchgeführt. Daneben gibt es einen Sonderteil, der sich mit der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Schäden befasst.

§§ l Abs. 1, 2 Abs. 2, 7 BerHG; §§ 11, 24a Abs. 2 RPflG
Beratungshilfe auch nach Zustellung der Anklageschrift
AG Bad Segeberg, Beschl. v. 2.2.2020 - 18 UR II 808/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 193

 

Dem Rechtsuchenden kann auf seinen Antrag Beratungshilfe in Strafsachen für Beratung auch nach Zustellung der Anklageschrift gewährt werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2, Nr. 3202 VV RVG; § 149 FGO
Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Berichterstatter; Gegenstandswert
FG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2020 - 11 Ko 186/19 KF
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 174

 1.

 Ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter des Gerichts und dem Rechtsanwalt löst die Terminsgebühr fü Besprechungen aus. Für den Anfall dieser Gebühr ist nicht erforderlich, dass der    Prozessgegner ebenfalls in die Besprechung einbezogen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine mittelbare Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Berichterstatter und    sodann zwischen dem Prozessbevollmächtigten der einen Partei und dem Berichterstatter und anschließend zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten der  anderen Partei stattfindet.

2.

Ist die Terminsgebühr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der zu erwartenden Quote.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

RVG VV Nr. 2301; ZPO § 788
Erstattungsfähigkeit von Einwohnermeldeamtsanfragen
LG Landshut, Beschl. v. 19.12.2019 – 32 T 3724/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 100

 Die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage sowie einer Auskunft bei der Creditreform sind auch dann erstattungsfähig, wenn es aufgrund der Auskünfte nicht mehr zur Vollstreckung kommt.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS 

 

 

 

Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren
 §§ 165, 151 VwGO; Nrn. 7003, 7005, 7006 VV RVG
VG Würzburg, Beschl. v. 3.1.2020 - W 7 M 19.32026
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 143

1. 

Für die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten ist die tatsächliche Entfernung der Kanzlei vom Gericht zugrunde zu legen.

2.

Bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes ist neben der reinen Fahrzeit auch ein zeitlicher Puffer für etwaige Verzögerungen sowie die Parkplatzsuche und den Weg zum Gericht zuzubilligen.

3.

Ist in den Parkgebühren bereits die Umsatzsteuer enthalten, kann diese nicht nochmals nach Nr. 7008 VV RVG angesetzt werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

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