OWiG § 107 Abs.; GKG KV Nr. 9003
Teilweise geschwärzte Akte und Aktenversendungspauschale
AG Leipzig, Beschluss vom 24.09.2021 - 220 OWi 2822/20
Fundstelle: AGS 2022, S 139 f.

Die Erhebung einer Aktenversendungspauschale ist nicht zulässig, wenn die Akten dem Betroffenen nur teilweise geschwärzt (hier: Schwärzung der Namen anderer Betroffener derselben Ordnungswidrigkeit) zur Verfügung gestellt werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Das umstrittene Vorhaben der Koalitionsfraktionen, die Wiederaufnahme eines bereits durch Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens bei Mord und bestimmten völkerstrafrechtlichen Delikten künftig auch dann zu erlauben, wenn neue Beweismittel auftauchen, die eine Verurteilung hoch wahrscheinlich erscheinen lassen, hat im Bundesrat eine weitere Hürde genommen.

§§ 21, 66 Abs. 1 GKG
Unrichtige Sachbehandlung im Bußgeldverfahren
LG Stuttgart, Beschl. v. 14.9.2021 - 20 Qs 16/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 513

Ein offensichtlicher Verfahrensverstoß und damit eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG ist zu bejahen, wenn der Betroffene im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren nicht vor der beabsichtigten Beauftragung eines Sachverständigen angehört wird, obwohl es in dem Verfahren lediglich um eine geringe Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit geht und die Kosten des Sachverständigengutachtens die Geldbuße deutlich übersteigen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

§ 198 GVG
Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer der Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren

OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2021 - 11 EK 11/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 570

Das beim Amtsgericht zu führende Verfahren zur Festsetzung erstinstanzlicher Pflichtverteidigerkosten kann eine i.S.v. § 198 GVG unangemessen lange Verfahrensdauer haben, wenn es vom zuständigen Urkundsbeamten grundsätzlich so betrieben wird, dass die Vergütungsfestsetzung bis zur Rücksendung der Akten aus der Rechtsmittelinstanz nicht abschließend bearbeitet wird, und während der Dauer der Aktenversendung auch eine Anfrage beim Rechtsmittelgericht unterbleibt, um die Akten für den kurzen Bearbeitungszeitraum einer Vergütungsfestsetzung zurück zu erlangen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

VV RVG Nr. 4142
Wertersatzeinziehung im Strafbefehl und zusätzliche Verfahrensgebühr
LG Köln, Beschluss vom 31.08.2021 - 106 Qs 14/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 23 ff.

  1. Nach der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73 c StGB erfasst.
  1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV fällt bereits an, wenn Einspruch gegen einen die Einziehung von Wertersatz anordnenden Strafbefehl eingelegt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 467 a StPO
Auslagenentscheidung nach Rücknahme des Strafbefehlsantrags

AG Pforzheim, Beschl. v. 25.8.2021 - 7 Cs 98 Js 2143/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 510

Wird der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

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