Das Amtsgericht Hameln hat zum 09.05.2022 den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen eingeführt.
Notarinnen und Notare
Ab dem 09.05.2022 müssen Notarinnen und Notare gemäß § 1 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundbuchakten (Nds. eGruVO) Anträge und Dokumente elektronisch übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Diese Schriftsätze sind nur dann wirksam eingegangen, wenn sie an das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes übermittelt werden. Eine Übermittlung an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts Hameln stellt keinen wirksamen Eingang dar. Die Eingänge werden auch nicht weitergeleitet.
Ausnahmen von der zwingenden elektronischen Einreichung gibt es nur in sehr engen Grenzen (vgl. § 1 Abs. 3, § 4 eGruVO).
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie weitere Institutionen können Anträge und Dokumente elektronisch übermitteln (§ 1 Abs. 4 eGruVO).
Das Amtsgericht Hameln empfiehlt die elektronische Übermittlung aus zwei Gründen:
- Die Übermittlung ist schneller und kostengünstiger.
- Das Grundbuchamt kann den Eingang sofort bearbeiten und muss ihn nicht in einem langwierigen Verfahren einscannen. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass das elektronisch eingereichte Anliegen schneller bearbeitet wird.
Es weist jedoch darauf hin, dass Grundschuldbriefe und Vollstreckungstitel – wie bisher – im Original auf dem Postweg einzureichen sind.
Details zu den rechtlichen Regelungen und zur technischen Umsetzung können Sie der Nds. eGruVO und der hierzu ergangenen Bekanntmachung über technische Anforderungen entnehmen.
Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, können Sie sich gerne an Herrn Rechtspfleger Sebastian Wollenhaupt wenden (E-Mail: